Abweichung Eintragung und Einigung


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E-Scooter Liebhaberin E möchte sich privat einen E-Scooter kaufen. Hierzu benötigt sie einen Kredit in Höhe von €10.000, welcher abgesichert werden muss. G und E einigen sich auf die Bestellung der Hypothek an dem Grundstück der E in dieser Höhe. Im Grundbuch wird eine Hypothek in Höhe von €5.000 eingetragen.

Einordnung des Falls

Abweichung Eintragung und Einigung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Einigung und die Eintragung müssen inhaltlich übereinstimmen.

Ja, in der Tat!

Ansonsten wäre das Grundbuch unrichtig. Als Folge würde ein Berichtigungsanspruch nach § 894 BGB bestehen.

2. Die Eintragung des geringeren Betrages führt dazu, dass die Hypothek gar nicht besteht.

Nein!

Die Rechtsfolgen sind danach zu unterscheiden, ob eine quantitative oder qualitative Abweichung besteht. Weichen Einigung und Eintragung quantitativ ab, wird die Hypothek inhaltlich nur insoweit wirksam, wie Einigung und Eintragung übereinstimmen. Das nennt man kongruentes Minus. Bei einer qualitativen Abweichung entsteht keine wirksame Hypothek. Hier liegt eine quantitative Abweichung vor, denn es wurde ein zu niedriger Geldbetrag im Grundbuch eingetragen.

3. Der übereinstimmende Wille von E und G ist dahingehend auszulegen, dass zumindest eine Hypothek in Höhe von €5.000 entsteht, welche die Forderung absichert.

Genau, so ist das!

Der übereinstimmende Parteiwille ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, §§ 133, 157 BGB. Der Wille ist bei der Eintragung eines zu geringen Geldbetrages grundsätzlich dahingehend auszulegen, dass zumindest die Hypothek in der eingetragenen Höhe entsteht. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass E und G zumindest eine Hypothek in Höhe von €5.000 gewollt haben.

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