Abweichung Eintragung und Einigung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
E-Scooter Liebhaberin E möchte sich privat einen E-Scooter kaufen. Hierzu benötigt sie einen Kredit in Höhe von €10.000, welcher abgesichert werden muss. G und E einigen sich auf die Bestellung der Hypothek an dem Grundstück der E in dieser Höhe. Im Grundbuch wird eine Hypothek in Höhe von €5.000 eingetragen.
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Einordnung des Falls
Abweichung Eintragung und Einigung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Einigung und die Eintragung müssen inhaltlich übereinstimmen.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Eintragung des geringeren Betrages führt dazu, dass die Hypothek gar nicht besteht.
Nein!
3. Der übereinstimmende Wille von E und G ist dahingehend auszulegen, dass zumindest eine Hypothek in Höhe von €5.000 entsteht, welche die Forderung absichert.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Lukas_Schulle
11.9.2024, 10:17:17
Ich tue mich schwer damit, nach der Auslegung des objektiven Empfängerhorizonts nach §§ 133, 157 BGB, davon auszugehen, dass die Partei sich "zumindest" über eine Hypothekenbestellung i.H.v. 5.000 € geeinigt haben und nicht 10.000 €. Dies würde nicht nur den im SV ausdrücklichen Willen der Partei widerspiegeln, nämlich die Hypothek in Höhe der Forderung zu bestellen, sondern auch der Akzessorietät entsprechen - oder bin ich hier ganz falsch? Vielmehr handelt es sich hier um einen Fehler des Grundbuchamtes..