Abweichung Eintragung und Einigung
10. Februar 2025
5 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

E-Scooter Liebhaberin E möchte sich privat einen E-Scooter kaufen. Hierzu benötigt sie einen Kredit in Höhe von €10.000, welcher abgesichert werden muss. G und E einigen sich auf die Bestellung der Hypothek an dem Grundstück der E in dieser Höhe. Im Grundbuch wird eine Hypothek in Höhe von €5.000 eingetragen.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Abweichung Eintragung und Einigung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Einigung und die Eintragung müssen inhaltlich übereinstimmen.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Eintragung des geringeren Betrages führt dazu, dass die Hypothek gar nicht besteht.
Nein!
3. Der übereinstimmende Wille von E und G ist dahingehend auszulegen, dass zumindest eine Hypothek in Höhe von €5.000 entsteht, welche die Forderung absichert.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Lukas_Schulle
11.9.2024, 10:17:17
Ich tue mich schwer damit, nach der Auslegung des objektiven
Empfängerhorizonts nach
§§ 133, 157 BGB, davon auszugehen, dass die Partei sich "zumindest" über eine Hypothekenbestellung i.H.v. 5.000 € geeinigt haben und nicht 10.000 €. Dies würde nicht nur den im SV ausdrücklichen Willen der Partei widerspiegeln, nämlich die Hypothek in Höhe der Forderung zu bestellen, sondern auch der Akzessorietät entsprechen - oder bin ich hier ganz falsch? Vielmehr handelt es sich hier um einen Fehler des Grundbuchamtes..
Marius2609
14.11.2024, 16:47:46
Sehe ich hier ähnlich: M.E. wird aus dem SV nicht deutlich wird, ob es sich nicht vielleicht um einen Fehler des Grundbuchamtes handelt.
Blotgrim
14.12.2024, 10:45:02
Natürlich macht das Grundbuchamt einen Fehler, dass ändert aber nichts daran, dass der eingetragene Betrag und der Betrag über den man sich geeinigt hat deckungsgleich sein müssen. Es sind nun Mal 5.000 statt 10.000 eingetragen, egal wer dafür verantwortlich ist. Da man sich aber über 10.000 als Darlehenssumme geeinigt hat und nur 5.000 eingetragen wurden, kann man davon ausgehen, dass dies für die Parteien in Ordnung ist, da sie ja eigentlich 10.000 eintragen lassen wollten . Somit haben sie sich "zumindest auch" auf 5.000 geeinigt, dass heißt nicht, dass sie sich nicht auch auf mehr geeinigt haben können
Melissa :)
15.1.2025, 14:25:50
Über eine Klärung der Frage, wäre ich auch sehr dankbar. Ich hänge da auch in meinem Verständnis.

G0d0fMischief
14.1.2025, 09:13:02
Kann man hier neben den
§§ 133, 157 BGBnicht auch über den Rechtsgedanken des § 140 BGB arbeiten? Eine direkte Anwendung von § 140 BGB wäre m.E. nicht einschlägig, da es sich ja um dasselbe Rechtsgeschäft (Entstehung einer Hypothek) handelt. miteinbezogen hier den § 140 BGB insoweit einschlägig als er diese „wesensgleiches“ Minus-Gedanken enthält und damit zumindest in die Auslegung miteinbezogen werden könnte.