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Abweichung Eintragung und Einigung

Abweichung Eintragung und Einigung

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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E-Scooter Liebhaberin E möchte sich privat einen E-Scooter kaufen. Hierzu benötigt sie einen Kredit in Höhe von €10.000, welcher abgesichert werden muss. G und E einigen sich auf die Bestellung der Hypothek an dem Grundstück der E in dieser Höhe. Im Grundbuch wird eine Hypothek in Höhe von €5.000 eingetragen.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Abweichung Eintragung und Einigung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Einigung und die Eintragung müssen inhaltlich übereinstimmen.

Ja, in der Tat!

Ansonsten wäre das Grundbuch unrichtig. Als Folge würde ein Berichtigungsanspruch nach § 894 BGB bestehen.
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2. Die Eintragung des geringeren Betrages führt dazu, dass die Hypothek gar nicht besteht.

Nein!

Die Rechtsfolgen sind danach zu unterscheiden, ob eine quantitative oder qualitative Abweichung besteht. Weichen Einigung und Eintragung quantitativ ab, wird die Hypothek inhaltlich nur insoweit wirksam, wie Einigung und Eintragung übereinstimmen. Das nennt man kongruentes Minus. Bei einer qualitativen Abweichung entsteht keine wirksame Hypothek. Hier liegt eine quantitative Abweichung vor, denn es wurde ein zu niedriger Geldbetrag im Grundbuch eingetragen.

3. Der übereinstimmende Wille von E und G ist dahingehend auszulegen, dass zumindest eine Hypothek in Höhe von €5.000 entsteht, welche die Forderung absichert.

Genau, so ist das!

Der übereinstimmende Parteiwille ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, §§ 133, 157 BGB. Der Wille ist bei der Eintragung eines zu geringen Geldbetrages grundsätzlich dahingehend auszulegen, dass zumindest die Hypothek in der eingetragenen Höhe entsteht. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass E und G zumindest eine Hypothek in Höhe von €5.000 gewollt haben.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

LUKA

Lukas_Schulle

11.9.2024, 10:17:17

Ich tue mich schwer damit, nach der Auslegung des objektiven

Empfängerhorizont

s nach §§ 133, 157 BGB, davon auszugehen, dass die Partei sich "zumindest" über eine Hypothekenbestellung i.H.v. 5.000 € geeinigt haben und nicht 10.000 €. Dies würde nicht nur den im SV ausdrücklichen Willen der Partei widerspiegeln, nämlich die Hypothek in Höhe der Forderung zu bestellen, sondern auch der Akzessorietät entsprechen - oder bin ich hier ganz falsch? Vielmehr handelt es sich hier um einen Fehler des Grundbuchamtes..


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