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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

X wird nachts von der Polizei angehalten. Er sei mit dem Auto Schlangenlinien gefahren. Die Polizei will deshalb eine Blutentnahme vornehmen lassen. X verweigert dies unter Berufung auf sein Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit.

Einordnung des Falls

Blutentnahme

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der sachliche Schutzbereich des Rechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG) ist eröffnet.

Ja, in der Tat!

Der sachliche Schutzbereich des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG) schützt die körperliche Integrität im biologisch-physiologischen Sinn. Durch die Entnahme des Blutes durch eine Spritze würde diese beeinträchtigt werden. Der sachliche Schutzbereich des Rechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG) ist eröffnet. Der persönliche Schutzbereich des Rechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG) ist bei natürlichen Personen stets eröffnet, sodass du diesen Punkt kurzhalten kannst.

2. Die Blutentnahme stellt einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des X dar.

Ja!

Ein Eingriff ist jedes staatliche Handeln, das dem Einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, ganz oder teilweise unmöglich macht (moderner Eingriffsbegriff). Bei der Blutentnahme wird dem Betroffenen durch eine Nadel Blut aus dem Körper entnommen. Die körperliche Integrität wird dadurch beeinträchtigt. Ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des X liegt vor.

3. Der Eingriff ist durch § 81a StPO gerechtfertigt.

Genau, so ist das!

Nach Art. 2 Abs. 2 S. 3 GG können Eingriffe in das Recht auf körperliche Unversehrtheit auf Grund eines Gesetzes gerechtfertigt sein (Gesetzesvorbehalt). Die StPO stellt ein solches Gesetz dar. Danach ist die Blutentnahme zu strafprozessualen Zwecken unter den Voraussetzungen des § 81a StPO zulässig. Wichtig ist, dass ein Arzt die Blutentnahme durchführt (§ 81a Abs. 1 S. 2 StPO). Dies darf dann auch gegen den Willen des Betroffenen geschehen, wenn dadurch kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist (§ 81a Abs. 1 S. 2 a.E. StPO), was bei einem gesunden Menschen der Fall ist.Die Entnahme steht grundsätzlich unter einem Richtervorbehalt (§ 81a Abs. 2 S. 1 StPO), wobei bei Verkehrsstraftaten – wie hier – der Vorbehalt gerade nicht greift (§ 81a Abs. 2 S. 2 StPO).

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ri

ri

18.7.2021, 01:42:01

Warum greift hier nicht die Erheblichkeitsschwelle? Bei dem Abschneiden der Haare wurde ein Eingriff mit diesem Argument abgelehnt. Ich weiß nicht genau, wie viel Blut entnommen werden muss, aber die Integrität dürfte dabei nur in Einzelfällen zB Synkopen erheblich beeinträchtigt sein.

seffm

seffm

19.12.2021, 12:37:07

Meines Erachtens reichen schon wenige ml zur Feststellung der Alkoholkonzentration im Blut aus. Darauf kommt es aber im vorliegenden Fall gar nicht an. Der Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Betroffenen resultiert schon allein daraus, dass man zur Blutabnahme mit einer Spritze in eine Vene (oder ähnliches) stechen muss. Und dieses Eindringen in den Körper ist beim Abschneiden von Haaren gerade nicht gegeben.

QUIG

QuiGonTim

23.1.2022, 13:16:25

Der moderne Eingriffsbegriff stellt auf ein Verhalten ab. An welches Verhalten ist hier anzuknüpfen? Das bloße Sein ohne Blutentnahme? Wie könnte eine möglichst saubere Subsumtion aussehen?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

28.1.2022, 18:45:51

Hallo QuiGonTim, das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) schützt die körperliche Integrität und damit auch das diesbezügliche Selbstbestimmungsrecht. Durch die Blutentnahme wird dieses Selbstbestimmungsrecht teilweise unmöglich gemacht, weswegen nach dem modernen Eingriffsbegriff ein Eingriff vorliegt (sofern der Blutentnahme eine vorherige Anordnung vorausging, liegt bereits nach dem klassischen Eingriffsbegriff ein Eingriff vor, da dann auch rechtsförmig und nicht nur durch

Realakt

gehandelt wird). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

DeliktusMaximus

DeliktusMaximus

9.8.2022, 12:21:40

Kann sich jeder Polizist abseits einer staatsanwaltlichen Ermittlung auf die besagte StPO Norm berufen?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

10.8.2022, 16:32:55

Hallo DeliktusMaximus, bei den in §81a Abs. 2 S. 2 StPO geregelten Verkehrsstraftaten kann in der Tat jeder Polizist die Entnahme der Blutprobe anordnen (BeckOK StPO/Goers, 44. Ed. 1.7.2022, StPO § 81a Rn. 20). EIne vorherige Befassung des Staatsanwaltes damit bedarf es nicht. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Im🍑nderabilie

Im🍑nderabilie

15.10.2022, 20:30:23

Die letzte Antwortmöglichkeit irritiert hier etwas. Wer die betreffende StPO Norm liest, sieht ja, dass zusätzlich noch die richterliche Anordnung erforderlich ist, von der weder auf dem Bild, noch im SV die Rede ist..

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

28.10.2022, 18:26:55

Hallo Imonderabilie, schau Dir hierzu gerne noch einmal den letzten Vertiefungshinweis an :-) Seit 2017 bedarf es für bestimmte Verkehrsstraftaten (zB Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB) für die Blutuntersuchung gerade keine richterliche Anordnung mehr (§ 81a Abs. 2 S. 2 StPO). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Andi W

Andi W

7.2.2024, 05:13:37

Aber weigern könnte er sich ja noch trotzdem oder 🤔 dann müssten sie ihn halt mitnehmen aber hat er ja schon im Prinzip noch dass Recht sich zu weigern oder ?

David

David

16.2.2024, 18:28:49

Dachte ich ursprünglich auch, aber aus § 81a Abs. 2 S. 2 StPO folgt ja, dass eine Blutentnahme keiner richterlichen Anordnung bedarf, wenn der Verdacht einer Begehung der dort genannten Verkehrsstraftaten besteht. Das würde ich in dem Fall als gegeben ansehen, sodass m.E. ein Verweigerungsrecht hier nicht greift. Allerhöchstens könnte er sich im Hinblick auf § 81a Abs. 1 S. 2 StPO weigern, wenn die Polizisten die Blutentnahme persönlich vornehmen wollen würden oder dem Fahrer ein gesundheitlicher Nachteil durch die Untersuchung entstünde.


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