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Unfallschadensregulierung: Umfang der fiktiven Schadensabrechnung
Unfallschadensregulierung: Umfang der fiktiven Schadensabrechnung
7. Juli 2025
14 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
S hat die Vespa der G beschädigt und haftet ihr in voller Höhe. Eine Reparatur kostet laut Erstgutachten €700 netto, laut Zweitgutachten €1.000 netto. G kauft ein Ersatzfahrzeug für €5.000 zuzüglich €950 Umsatzsteuer. S zahlt nichts. G klagt auf Schadensersatz.
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Einordnung des Falls
Unfallschadensregulierung: Umfang der fiktiven Schadensabrechnung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 11 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Art und Umfang des Schadensersatzes, den G von S verlangen kann, richten sich nach den §§ 249ff. BGB.
Ja!
2. G kann von S Naturalrestitution verlangen (§ 249 Abs. 1 BGB). Diese kann S durch Reparatur der Vespa oder durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs bewirken.
Genau, so ist das!
3. Statt der Reparatur/Ersatzbeschaffung kann G von S Zahlung des dazu erforderlichen Geldbetrags verlangen.
Ja, in der Tat!
4. Als zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag kann G die Ersatzbeschaffungskosten in Höhe von €5.950 verlangen (§ 249 Abs. 2 BGB).
Nein!
5. Ein Anspruch auf Ersatz der veranschlagten Reparaturkosten scheidet aus, da G keine Reparatur durchgeführt hat (§ 249 Abs. 2 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
6. Aufgrund fiktiver Schadensabrechnung kann G von S die hypothetisch erforderlichen Reparaturkosten verlangen (§ 249 Abs. 2 BGB). Diese betragen netto nicht €700, sondern €1.000.
Ja, in der Tat!
7. Bei fiktiver Schadensabrechnung sind grundsätzlich nur Nettobeträge ersatzfähig (§ 249 Abs. 2 BGB). Eine „fiktive Umsatzsteuer“ bleibt außer Betracht.
Ja!
8. Da beim Kauf der neuen Vespa tatsächlich €950 Umsatzsteuer angefallen sind, kann G diese bei fiktiver Schadensabrechnung begrenzt auf die Umsatzsteuer einer hypothetischen Reparatur (€190) ersetzt verlangen, insgesamt also €1.190.
Nein, das ist nicht der Fall!
9. Aufgrund konkreter Schadensabrechnung aber kann G von S Ersatz der Ersatzbeschaffungskosten verlangen (€5.950), begrenzt auf die hypothetischen Brutto-Reparaturkosten. Ihr Anspruch beträgt dann €1.190.
Ja, in der Tat!
10. G muss sich im Prozess für eine Abrechnungsmethode entscheiden. Wählt sie die fiktive Schadensabrechnung, wird ihr das Gericht nur €1.000 zusprechen (§ 308 Abs. 1 S. 1 ZPO).
Ja!
11. Das Gericht spricht G aufgrund fiktiver Schadensabrechnung €1.000 zu. Kann G den S später aufgrund konkreter Schadensabrechnung auf Zahlung weiterer €190 erneut verklagen?
Genau, so ist das!
Fundstellen
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