Enterbung Überblick (Grundfall)

10. Juni 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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E hat seit Jahren keinen Kontakt zu seiner Tochter T, die sich auf Weltreise befindet. Sein Sohn S kümmert sich hingegen liebevoll um ihn. Enttäuscht über das Verhalten der T bestimmt E deshalb in seinem Testament, dass S sein alleiniger Erbe sein soll. Zudem bestimmt er, dass T auch den Pflichtteil nicht erhalten soll.

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Einordnung des Falls

Enterbung Überblick (Grundfall)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Liegt eine Enterbung der T vor?

Genau, so ist das!

Eine Enterbung kann neben dem Ausschluss von der gesetzlichen Erbfolge (negatives Testament) auch durch die anderweitige Verteilung des vollen Nachlass durch Erbeinsetzung einer anderen Person erfolgen (positives Testament). E hat in seinem Testament den S als alleinigen Erben bestimmt und die T somit enterbt. E gibt hier auch durch den gewollten Entzug des Pflichtteils zu erkennen, dass T aus der Erbschaft nichts erhalten soll. Auch hierin ist bereits eine Enterbung zu sehen.
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2. S ist alleiniger Erbe des E.

Ja, in der Tat!

Als Folge der Enterbung wird der Enterbte nicht Erbe. Entsprechend der testamentarischen Bestimmung des E ist S somit alleiniger Erbe des E.

3. Hat T Anspruch auf Zahlung des Pflichtteils?

Ja!

Die Enterbung lässt Pflichtteilsansprüche grundsätzlich unberührt. Diese können nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 2333 BGB entzogen werden. Da die Voraussetzungen des § 2333 BGB nicht vorliegen, hat T gegen S einen Anspruch auf Zahlung des Pflichtteils.
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