Öffentliches Recht

VwGO

Fortsetzungsfeststellungsklage

Statthaftigkeit der FFK: Erledigung nach Klageerhebung (Zeitablauf Fall 1)

Statthaftigkeit der FFK: Erledigung nach Klageerhebung (Zeitablauf Fall 1)

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Querdenkerin Q plant eine Demo am 11.09.2021, bei der möglichst viele Menschen auf möglichst engem Raum ohne Maske auflaufen sollen. Behörde B verbietet die Demonstration nach § 15 Abs. 1 VersG. Q erhebt Anfechtungsklage. Am 12.09.2021 ist die Verhandlung noch nicht abgeschlossen.

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Einordnung des Falls

Statthaftigkeit der FFK: Erledigung nach Klageerhebung (Zeitablauf Fall 1)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Eine zunächst statthafte Anfechtungsklage kann in eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt werden.

Genau, so ist das!

Die Anfechtungsklage ist dann statthaft, wenn der Kläger die Aufhebung eines Verwaltungsakts begehrt. Voraussetzung ist, dass sich der angegriffene Verwaltungsakt bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch nicht erledigt hat. Allerdings kann es aus Sicht des Klägers gerechtfertigt sein, die Rechtswidrigkeit des zunächst wirksamen Verwaltungsakts gerichtlich feststellen zu lassen. Daher gibt es die Möglichkeit, die Klage in Form einer Fortsetzungsfeststellungsklage aufrecht zu erhalten (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO).
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2. Ein Verwaltungsakt kann sich durch Zeitablauf erledigen.

Ja, in der Tat!

in Verwaltungsakt ist dann erledigt, wenn sich der Verwaltungsakt inhaltlich erschöpft hat und alle seine in die Zukunft weisenden Rechtswirkungen weggefallen sind. D.h., dass der vollzugsfähige Inhalt des Verwaltungsakts gegenstandslos geworden ist und eine Anfechtung daher sinnlos ist. Der Begriff der "Erledigung" aus § 43 Abs. 2 VwVfG ist zwar nicht deckungsgleich mit dem des § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO, kann aber als Definitionshilfe für die Erledigung eines Verwaltungsakts herangezogen werden. Ein Verwaltungsakt kann sich also "durch Zeitablauf" erledigen (vgl. § 43 Abs. 2 VAr. 4 VwVfG).

3. Das Versammlungsverbot ist auch am 12.09.2021 noch wirksam.

Nein!

Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er sich nicht erledigt hat (§ 43 Abs. 2 VwVfG). Ein Verwaltungsakt kann sich unter anderem dadurch erledigen, dass der Zeitraum, auf den sich die ergangene Regelung inhaltlich bezieht, abgelaufen ist. Mit der abgelaufenen Zeit hat der Verwaltungsakt keinen vollstreckbaren Inhalt mehr. Eine Anfechtung wäre deswegen sinnlos. B hat die für den 11.09.2021 geplante Demonstration verboten (= Verwaltungsakt). Am 12.09.2021 ist es Q nicht mehr möglich, durch Anfechtung dieses Verbots zu erreichen, dass am 11.09.2021 wie geplant demonstriert werden kann. Der Verbotsbescheid hat sich erledigt.

4. Q kann ihre Anfechtungsklage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umstellen.

Genau, so ist das!

Hat sich ein angefochtener Verwaltungsakt vor Schluss der mündlichen Verhandlung erledigt, kann der Kläger die Klage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umstellen (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO). Diese ist darauf gerichtet, die Rechtswidrigkeit des ursprünglich wirksam bestehenden Verwaltungsakts festzustellen. Der Bescheid hat sich durch Zeitablauf erledigt (vgl. § 43 Abs. 2 Var. 4 VwVfG). Q kann die Anfechtungsklage auf die Fortsetzungsfeststellungsklage umstellen. Bezüglich einer kurz bevorstehenden Veranstaltung ist immer auch an den einstweiligen Rechtsschutz zu denken.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

EVA

evanici

4.9.2023, 11:24:32

Würde es einen Unterschied für die Erledigung machen, ob das Verbot ursprünglich für sofort vollziehbar erklärt wurde oder nicht? Vermutlich könnte man aus der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage wahrscheinlich kein Beschwerfortfall ableiten?

BL

Blotgrim

14.11.2023, 23:53:36

Für die Erledigung macht das keinen Unterschied denke ich. Ob die Behörde nur sagt ich darf nicht demonstrieren oder das Verbot auch noch für sofort vollziehbar erklärt ist ja egal wenn es mir für den 11.11 verboten wird und jetzt der 12.11 ist. Die Regelungswirkung ist so oder so entfallen und das ist ja für die Erledigung relevant


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