Öffentliches Recht
VwGO
Fortsetzungsfeststellungsklage
Statthaftigkeit der FFK: Erledigung nach Klageerhebung (Zeitablauf Fall 1)
Statthaftigkeit der FFK: Erledigung nach Klageerhebung (Zeitablauf Fall 1)
20. Mai 2025
8 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Querdenkerin Q plant eine Demo am 11.09.2021, bei der möglichst viele Menschen auf möglichst engem Raum ohne Maske auflaufen sollen. Behörde B verbietet die Demonstration nach § 15 Abs. 1 VersG. Q erhebt Anfechtungsklage. Am 12.09.2021 ist die Verhandlung noch nicht abgeschlossen.
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Einordnung des Falls
Statthaftigkeit der FFK: Erledigung nach Klageerhebung (Zeitablauf Fall 1)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eine zunächst statthafte Anfechtungsklage kann in eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt werden.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ein Verwaltungsakt kann sich durch Zeitablauf erledigen.
Ja, in der Tat!
3. Das Versammlungsverbot ist auch am 12.09.2021 noch wirksam.
Nein!
4. Q kann ihre Anfechtungsklage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umstellen.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
evanici
4.9.2023, 11:24:32
Würde es einen Unterschied für die Erledigung machen, ob das Verbot ursprünglich für sofort vollziehbar erklärt wurde oder nicht? Vermutlich könnte man aus der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage wahrscheinlich kein
Beschwerfortfall ableiten?
Blotgrim
14.11.2023, 23:53:36
Für die Erledigung macht das keinen Unterschied denke ich. Ob die
Behördenur sagt ich darf nicht demonstrieren oder das Verbot auch noch für sofort vollziehbar erklärt ist ja egal wenn es mir für den 11.11 verboten wird und jetzt der 12.11 ist. Die Regelungswirkung ist so oder so entfallen und das ist ja für die Erledigung relevant
Marcel13
20.1.2025, 16:54:09
Muss hier dann eine Klageänderung gem. § 43 II VwVfG, 173 VwGO, 264 Nr. 2 ZPO analog erfolgen?
AngeD
4.4.2025, 11:38:20
Push! wäre schön, wenn die notwendigen Normen zur Klageänderungen mit aufgenommen werden, sodass man diese gedanklich direkt vernetzen kann. :)

Mephisto
14.4.2025, 14:03:12
In diesem Kapitel sollte nochmals - auch angesichts des parallelen Threads - betont werden, dass es sich bei dem Übergang zur
Fortsetzungsfeststellungsklagenicht um eine Klageänderung i.S.d. § 91 VwGO, sondern um eine
Klageumstellungi.S.d. § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO handelt.

schwemmely
29.4.2025, 18:29:44
Habe ich das richtig verstanden, dass "erledigt" nach § 43 II VwVfG ≠ § 113 I 4 VwGO ist und man es wie folgt unterscheiden kann?: § 43 Abs. 2 VwVfG: - Erledigt wird hier im materiell-rechtlichen Sinne gemeint - = Tatbestandsvoraussetzung für prozessuale Erledigung aber nicht identisch ->Daher auch § 43 Abs. 2 VwVfG als "Hilfe" in der
FFK- Es regelt den Wegfall der rechtlichen Wirkung des VA
§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO: = prozesstechnische
Erledigung nach Klageerhebung- Voraussetzung ist, dass der ursprüngliche VA sich während dem Prozess erledigt hat, aber hier ist der Begriff weiter als in § 43 II VwVfG - Folge: Statt der Aufhebung ist dann möglicherweise die
FFKstatthaft Falls jemand noch Anmerkungen oder auch Berichtigungen hat, sehr gerne! LG