Öffentliches Recht
Staatsorganisations-Recht
Gesetzgebungskompetenzen
Wegfall der Erforderlichkeit - "Unnötige Organspenderegelung" [F]
Wegfall der Erforderlichkeit - "Unnötige Organspenderegelung" [F]
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Nach einigen Organspende-Skandalen in den letzten Jahren soll das Recht der Organspende in der EU stärker vereinheitlicht werden. Die 27 nationalen Regelungen über die Organspende werden durch eine neue EU-Verordnung abgelöst. Das deutsche Transplantationsgesetz (TPG) wird nicht aufgehoben.
Diesen Fall lösen 71,9 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Wegfall der Erforderlichkeit - "Unnötige Organspenderegelung" [F]
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Grundsätzlich haben die Länder die Gesetzgebungskompetenz inne (Art. 30 GG; Art. 70 Abs. 1 Hs. 1 GG).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Bund hat die Gesetzgebungskompetenz für die Regelungen zur Transplantation von Organen.
Ja, in der Tat!
3. Regelungen zur Transplantation von Organen (Art. 74 Abs. 1 Nr. 26 Var. 3 GG) müssen für die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich sein (Art. 72 Abs. 2 GG).
Ja!
4. Die Erforderlichkeit für die bundesgesetzliche Regelung in Gestalt des TPG ist durch die EU-Verordnung weggefallen.
Genau, so ist das!
5. Führt der Wegfall der Erforderlichkeit zur formellen Verfassungswidrigkeit des TPG?
Nein, das trifft nicht zu!
6. Wenn die Erforderlichkeit einer Regelung entfallen ist, fällt die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz an die Länder zurück (Art. 72 Abs. 1 Hs. 1 GG).
Nein!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
ll373
9.1.2023, 03:16:18
Liebes Jurafuchs-Team, in einer der Slides steht bei der Subsumption etwas von ein Bafög Reform oder Gesetzt, ich glaube da wurde etwas durcheinander gebracht ;)
Paul König
10.1.2023, 06:44:18
Auch hier gut aufgepasst, II373! Da ist uns beim Vereinheitlichen des Maßstabs über die Aufgaben hinweg etwas durchgerutscht. Ist jetzt wegen Deines Hinweises korrigiert, danke dafür! Beste Grüße - Paul (für das Jurafuchs-Team) @[Lukas Mengestu](136780)
TubaTheo
30.12.2023, 23:55:09
In welchem Verhältnis steht dann die neue EU-Verordnung zum bestehenden TPG? Bleibt das TPG bestehen, aber entfaltet keine Rechtswirkung mehr oder wie ist das?
Jakob G.
4.10.2024, 22:59:09
Die EU-Verordnung gilt unmittelbar (Art. 288 II AEUV) und genießt Anwendungsvorrang, kein Geltungsvorrang. (Vgl. Europarecht-Kurs,
Costa/ENEL-Entscheidung). Hierbei handelt es sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz des Unionsrechts, der vom EuGH aus dem effet utile und dem Loyalitätsgebot (Art. 4 III EUV) hergeleitet wird. Folglich ist das TPG in Kraft und nur insoweit nicht anwendbar, wie bestehende Regeln in Widerspruch zu der EU-Verordnung stehen.