Zivilrecht
Sachenrecht
Sicherungsrechte an beweglichen Sachen
Stellung des Erwerbers eines Grundstücks nach Eintragung einer Vormerkung
Stellung des Erwerbers eines Grundstücks nach Eintragung einer Vormerkung
6. Juli 2025
12 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

K kauft von V ein Schloss. Sie erklären sogleich die Auflassung unter notarieller Beurkundung. Zur Sicherung des Anspruchs der K wird außerdem eine Vormerkung ins Grundbuch eingetragen, K zieht noch vor Eintragung des Eigentums ein. Einige Tage später wirft N einen Stein durch das Fenster des Schlosses.
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Einordnung des Falls
Stellung des Erwerbers eines Grundstücks nach Eintragung einer Vormerkung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K kann von V Reparatur des Fensters verlangen (§§ 437 Nr. 1, 439 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
2. Mit der Eintragung der Vormerkung hat K nach h.M. ein Anwartschaftsrecht an dem Grundstück.
Ja, in der Tat!
3. K kann nach Ansicht des BGHs Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 BGB von N verlangen.
Ja!
Fundstellen
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