Zivilrecht
Sachenrecht
Sicherungsrechte an beweglichen Sachen
Stellung des Erwerbers eines Grundstücks nach Eintragung einer Vormerkung
Stellung des Erwerbers eines Grundstücks nach Eintragung einer Vormerkung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K kauft von V ein Schloss. Sie erklären sogleich die Auflassung unter notarieller Beurkundung. Zur Sicherung des Anspruchs der K wird außerdem eine Vormerkung ins Grundbuch eingetragen, K zieht noch vor Eintragung des Eigentums ein. Einige Tage später wirft N einen Stein durch das Fenster des Schlosses.
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Einordnung des Falls
Stellung des Erwerbers eines Grundstücks nach Eintragung einer Vormerkung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K kann von V Reparatur des Fensters verlangen (§§ 437 Nr. 1, 439 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Mit der Eintragung der Vormerkung hat K nach h.M. ein Anwartschaftsrecht an dem Grundstück.
Ja, in der Tat!
3. K kann nach Ansicht des BGHs Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 BGB von N verlangen.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
yangbo
11.4.2023, 00:43:57
Geht man hier von einer direkten oder analogen Anwendung von § 823 aus?
Lukas_Mengestu
12.4.2023, 15:58:18
Hallo yangbo, einen Rückgriff auf eine Analogie brauchst Du nur prüfen, wenn der Wortlaut der Norm nicht auf den von Dir zu behandelnden Fall passt. Das Anwartschaftsrecht ist allerdings als "
sonstiges Recht" iSv § 823 BGB anerkannt, sodass Du die Norm direkt anwenden kannst. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
evanici
18.9.2023, 18:36:50
Woraus ergibt sich, dass der Gefahrübergang bei Grundstücksgeschäften der Einzug ist und nicht beispielsweise die Eintragung, also es ist schon sinnvoll, aber steht das irgendwo im Gesetz?
ajboby90
5.12.2023, 15:00:10
Frage mich auch, warum hier auf den "Einzug" als Übergabe abgestellt wird. Immobilien können nicht übergeben werden, deshalb dient der Grundbucheintrag als entsprechendes Merkmal.
SiUd
4.1.2024, 16:15:03
Man könnte hier auf die dem Einzug vorangehende Schlüsselübergabe als Vollzugsmoment abstellen.
CR7
13.1.2024, 15:45:51
Nach § 446 BGB geht die Gefahr des zufälligen Untergangs (…) auf den Käufer mit der *Übergabe* über. Übergabe ist die Übertragung des unmittelbaren Besitzes. Dies ist der Fall, wenn der Verkäufer den Besitz vollständig aufgibt und der Käufer sie erlangt. Bei Grundstücken liegt diese vor, wenn der Verkäufer das Grundstück geräumt und dem Käufer zugänglich gemacht wird (Hau/Poseck, in: BeckOK BGB, 2023, § 446, Rn. 6). Zugänglich machen bedeutet dahingehend, dass zu einem Hausgrundstück der Schlüssel übergeben wird. Das wird beim Einzug regelmäßig der Fall sein.
Susan
24.7.2024, 13:19:39
auch hier - der Fall ist meiner Meinung nach im falschen Kapitel (Sicherungsrechte an *beweglichen* Sachen)