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Nicht-akzessorische Realsicherheiten: Möglichkeiten gegen drohende Verwertung – Sicherungsgrundschuld, Vollstreckungsabwehrklage
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Nicht-akzessorische Realsicherheiten: Möglichkeiten gegen drohende Verwertung – Sicherungsübereignung
S nimmt bei der B-Bank einen Kredit auf. B verlangt eine Sicherheit für den künftigen Rückzahlungsanspruch. Als Sicherheit übereignet S der B eine Maschine. S bleibt weiterhin im Besitz der Maschine. Noch vor Auszahlung des Kredits verlangt B die Herausgabe der Maschinen nach § 985 BGB.
Bürgschaft: § 767 Abs. 1 S. 1 BGB, bei Zahlung in Unkenntnis Rückerstattungsanspruch aus §§ 812ff. BGB
K nimmt zur Modernisierung seiner Konzerthalle einen Kredit bei seiner Hausbank H auf. Zur Absicherung des Rückzahlungsanspruchs wird ein Bürgschaftsvertrag zwischen Bürgin B und H abgeschlossen. H zahlt das Darlehen aus und K tilgt die letzte Darlehensrate vollständig. B, die hiervon nichts weiß, zahlt versehentlich ebenfalls an H.