Öffentliches Recht

Verwaltungsrecht AT

Die Rechtsverordnung

Fall 5: Tatbestand der Ermächtigungsgrundlage nicht erfüllt

Fall 5: Tatbestand der Ermächtigungsgrundlage nicht erfüllt

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der Berliner Senat führt aus fiskalischen Gründen eine besondere Kampfhundesteuer durch den Erlass einer Verordnung nach § 55 ASOG ein. Hundehalterin H ist der Meinung, dass eine solche Rechtsverordnung nicht vom Zweck des § 55 ASOG umfasst ist.

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Einordnung des Falls

Fall 5: Tatbestand der Ermächtigungsgrundlage nicht erfüllt

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Eine Rechtsverordnung ist rechtswidrig, wenn die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig ist.

Genau, so ist das!

Die Rechtmäßigkeit einer untergesetzlichen Norm setzt voraus, dass sie (1) auf der Grundlage einer (formell und materiell) rechtmäßigen Rechtsgrundlage ergangen ist und die Verordnung selbst (2) formell sowie (3) materiell rechtmäßig ist. Als Ermächtigungsgrundlage hat die Landesregierung § 55 ASOG herangezogen. Es bestehen keine Bedenken gegen die formelle und materielle Rechtmäßigkeit von § 55 ASOG.
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2. Besteht eine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer Rechtsverordnung, kann die Exekutive sämtliche Regelungen auf diese Ermächtigung stützen.

Nein, das trifft nicht zu!

Gesetzliche Ermächtigungsgrundlagen zum Erlass von Rechtsverordnungen dürfen wegen Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG nur einen genau festgelegten, umgrenzten Regelungsbereich betreffen. Es ist mit dem Demokratieprinzip und dem Gewaltenteilungsgrundsatz gerade nicht vereinbar, dass der Gesetzgeber der Exekutiven eine „Blanko-Ermächtigung“ ausstellt, wonach die Exekutive völlig frei Rechtsverordnungen erlassen kann. Daraus folgt, dass die Exekutive sich beim Erlass der Verordnung nur in dem durch die Ermächtigungsgrundlage gesetzlich vorgegeben Rahmen bewegen darf. Die erlassene Verordnung zur Kampfhundesteuer müsste sich in dem durch § 55 ASOG vorgegeben Rahmen bewegen.

3. Die Steuer-Verordnung erfüllt den Tatbestand des § 55 ASOG.

Nein!

Eine Verordnung darf sich nur in dem Rahmen bewegen, den die Ermächtigungsgrundlage vorgibt, auf die sich der Verordnungsgeber beruft. Anders gesagt: Der Inhalt der erlassenen Verordnung muss den Tatbestand der Verordnungsermächtigung erfüllen. § 55 ASOG ermächtigt die Berliner Landesregierung zum Erlass einer Verordnung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Die erlassene Verordnung verfolgt lediglich fiskalische Interessen. Der Tatbestand von § 55 ASOG liegt damit nicht vor.

4. Mangels einschlägiger Ermächtigungsgrundlage ist die Verordnung rechtswidrig.

Genau, so ist das!

Die Rechtmäßigkeit einer Rechtsverordnung setzt voraus, dass diese aufgrund einer einschlägigen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage erlassen wurde. Vorliegend ist der Tatbestand der Ermächtigungsgrundlage (§ 55 ASOG) nicht erfüllt. Es liegt damit kein Ermächtigungsgesetz vor, welches die Landesregierung zum Erlass einer Kamfhundesteuer-Verordnung ermächtigt. Die Verordnung ist bereits deswegen rechtswidrig, d.h. nichtig. Hier wäre zusätzlich auch problematisch, ob der Erlass der Verordnung auf Grundlage von § 55 ASOG mit der Wesentlichkeitstheorie des BVerfG vereinbar wäre.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

IS

IsiRider

6.4.2023, 14:47:39

Und ich dachte, es gäbe bereits eine Differenzierung bei der Hundesteuer. Wie ist da die EGL? Kann man das nicht vergleichen?

Sassun

Sassun

29.10.2024, 11:34:43

s.o.


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