Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Die Rechtsverordnung
Fall 5: Tatbestand der Ermächtigungsgrundlage nicht erfüllt
Fall 5: Tatbestand der Ermächtigungsgrundlage nicht erfüllt
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der Berliner Senat führt aus fiskalischen Gründen eine besondere Kampfhundesteuer durch den Erlass einer Verordnung nach § 55 ASOG ein. Hundehalterin H ist der Meinung, dass eine solche Rechtsverordnung nicht vom Zweck des § 55 ASOG umfasst ist.
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Einordnung des Falls
Fall 5: Tatbestand der Ermächtigungsgrundlage nicht erfüllt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eine Rechtsverordnung ist rechtswidrig, wenn die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig ist.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Besteht eine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer Rechtsverordnung, kann die Exekutive sämtliche Regelungen auf diese Ermächtigung stützen.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Die Steuer-Verordnung erfüllt den Tatbestand des § 55 ASOG.
Nein!
4. Mangels einschlägiger Ermächtigungsgrundlage ist die Verordnung rechtswidrig.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
IsiRider
6.4.2023, 14:47:39
Und ich dachte, es gäbe bereits eine Differenzierung bei der Hundesteuer. Wie ist da die EGL? Kann man das nicht vergleichen?
Sassun
29.10.2024, 11:34:43
s.o.