Öffentliches Recht
Examensrelevante Rechtsprechung ÖR
Entscheidungen von 2018
Grenzen eines verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs
Grenzen eines verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der Berliner Journalist J begehrt beim Bundestag Auskünfte zu Immunitätsangelegenheiten, u.a. zu Ermittlungsverfahren gegen Abgeordnete. Der Bundestag lehnt dies unter Hinweis auf Art. 46 GG ab. J meint, er habe einen Anspruch auf Erteilung der Auskünfte.
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Einordnung des Falls
Grenzen eines verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Auskunftsanspruch des J ergibt sich aus § 1 Abs. 1 S. 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG).
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Landespressegesetze (hier: § 4 Abs. 1 PresseG Berlin) regeln spezielle Auskunftsansprüche der Presse gegenüber Behörden.
Ja!
3. Die Regelungskompetenz für Auskunftsansprüche zur Rechtsstellung der Abgeordneten liegt beim Bund (Art. 38 Abs. 3, Art. 48 Abs. 3 S. 3 GG). Das Landespressegesetz ist nicht anwendbar.
Genau, so ist das!
4. Wenn das Landespresserecht aus Kompetenzgründen nicht anwendbar ist, folgt ein Auskunftsanspruch der Presse unmittelbar aus der Verfassung (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG).
Ja, in der Tat!
5. Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) beschränkt sich auf das Verwaltungshandeln von Bundesbehörden (sog. funktionaler Behördenbegriff).
Ja!
6. Immunitätsangelegenheiten von Abgeordneten sind Teil der Verwaltungsangelegenheit des Deutschen Bundestages.
Nein, das ist nicht der Fall!
7. Da sich das Auskunftsbegehren des J nicht auf ein Verwaltungshandeln des Bundestages richtet, ist ein verfassungsunmittelbarer Auskunftsanspruch (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) zu verneinen.
Ja, in der Tat!
8. Ein Auskunftsanspruch des J kann sich hier jedoch aus Art. 10 EMRK ergeben.
Nein!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Amelie
7.11.2024, 20:12:29
In der Aufgabe steht, dass Landesvorschriften wegen entgegenstehender Kompetenz des Bundes (
Annexkompetenz) unanwendbar sein könnten. Es steht jedoch auch, dass der Bund bisher hiervon keinen Gebrauch gemacht hat. Wurde die Entscheidung dann nach § 4 I PresseG Berlin entschieden? Hat dieser auch die Einschränkung der Verwaltungsangelegenheiten?