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Entstehung des Vorkaufsrechts bei formbedürftigem Rechtsgeschäft – zwei Anknüpfungspunkte für die Form

Entstehung des Vorkaufsrechts bei formbedürftigem Rechtsgeschäft – zwei Anknüpfungspunkte für die Form

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A und B einigen sich mündlich über ein Vorkaufsrecht an As Grundstück. Als A einen formwirksamen Kaufvertrag mit C schließt, übt B sein Vorkaufsrecht durch notariell beurkundete Erklärung aus.

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Einordnung des Falls

Entstehung des Vorkaufsrechts bei formbedürftigem Rechtsgeschäft – zwei Anknüpfungspunkte für die Form

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Begründung des Vorkaufsrechts zwischen A und B oder die Ausübung des Vorkaufsrechts durch B könnten formbedürftig sein.

Ja!

Beinhaltet das Vorkaufsrecht ein formbedürftiges Rechtsgeschäft, wie zum Beispiel die Verpflichtung ein Grundstück zu übertragen (§ 311b Abs. 1 BGB), gibt es zwei Anknüpfungspunkte für die Formbedürftigkeit: (1) die vertragliche Vereinbarung oder (2) die Ausübung des Vorkaufsrechts. A und B haben ein Vorkaufsrecht über ein Grundstück vereinbart. Daher könnte entweder bereits der Vertrag zwischen A und B oder die spätere Ausübung dieses Vorkaufsrechts durch B formbedürftig sein.
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2. Für die Formbedürftigkeit bereits bei Vertragsschluss spricht der Wortlaut des § 464 Abs. 1 S. 2 BGB.

Genau, so ist das!

Nach der herrschenden Meinung unterliegt schon die Begründung des Vorkaufsrechts denselben Formvorschriften wie ein entsprechender Kaufvertrag. Dafür spricht, dass die spätere Ausübung des Vorkaufsrecht nach § 464 Abs. 1 S. 2 BGB nicht der für den Kaufvertrag bestimmten Form bedarf. Daher kann nur an die Entstehung angeknüpft werden, um den Formvorschriften bei bestimmten Rechtsgeschäften (z.B. § 311b BGB) gerecht zu werden.

3. Der Sinn und Zweck der Formvorschriften wie § 311b BGB spricht hingegen für die Formbedürftigkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts.

Ja, in der Tat!

Nach anderer Ansicht ist die Begründung des Vorkaufsrechts auch bei formbedürftigen Rechtsgeschäften formfrei und erst die Ausübung formbedürftig. Dafür spricht, dass der Vorkaufsberechtigte noch völlig frei disponieren kann, ob und wann er das Vorkaufsrechts ausüben möchte. Lediglich die Vertragspartnerwahlfreiheit ist eingeschränkt, was in Anbetracht der Funktionen der Formvorschriften (Warn-, Beweis, Informations- und Beratungsfunktion) nicht zur Formbedürftigkeit führt. § 464 Abs. 1 S. 2 BGB ist bei formbedürftigen Rechtsgeschäften demnach teleologisch zu reduzieren.

4. Nach beiden Ansichten ist der durch das Vorkaufsrecht entstehende Vertrag zwischen A und B unwirksam.

Nein!

Die beiden Ansichten kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen, wenn nur entweder die Vereinbarung des Vorkaufsrechts oder die Ausübung der gesetzlich vorgeschriebenen Form entsprechen. Da nur die Ausübung des Vorkaufsrechts notariell beurkundet wurde, ist ein Streitentscheid wann eine Formbedürftigkeit nötig ist, hier erforderlich.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

MAR

Martin.

2.2.2023, 20:15:57

Glaube die zweite Frage ist falsch.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

4.2.2023, 10:16:14

Hallo Martin., die zweite Frage zielt darauf ab, dass § 464 Abs. 1 S. 2 BGB von einer "für den Kaufvertrag bestimmten Form" spricht. Das indiziert, dass der entsprechende Vertrag formbedürftig sein könnte. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

KLE

kleinerPadawan

13.3.2023, 17:45:02

Ist eine der beiden Ansicht hier vorzugswürdig?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

14.3.2023, 12:28:09

Hallo kleiner Padawan, es macht keinen Unterschied. Gut ist natürlich, wenn man das Problem im Kopf hat und in einer entsprechenden Klausur klausurtaktisch agieren kann. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team


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