Zivilrecht
Bereicherungsrecht
Die Nichtleistungskondiktion
Keine Verwendungskondiktion wegen Vertrag (Arbeitsverhältnis)
Keine Verwendungskondiktion wegen Vertrag (Arbeitsverhältnis)
29. März 2025
8 Kommentare
4,6 ★ (8.226 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Arbeitnehmerin N ist bei Arbeitgeberin G angestellt. N fertigt in ihrer Arbeitszeit für einen Kunden der G einen großen Schrank aus Kirschbaumholz an. Des Weiteren verziert sie den Schrank mit aufwändigen Schnitzereien und übergibt ihn dann G. N verlangt von G Ersatz für die aufwendige Arbeit.
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Einordnung des Falls
Keine Verwendungskondiktion wegen Vertrag (Arbeitsverhältnis)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. G hat etwas erlangt im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. G hat Eigentum und Besitz an dem bearbeiteten Schrank auf sonstige Weise im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB erlangt.
Nein!
3. G hat etwas durch Leistung und ohne rechtlichen Grund erlangt. Die Voraussetzungen der Leistungskondiktion sind erfüllt (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Larzed
15.5.2022, 10:02:08
Ich finde, da fehlt die Motivation der N. Sie ist zwar bei G angestellt und fertigt den Schrank für einen Kunden der G an. Aber ich finde, dass nicht deutlich zur Geltung kommt, ob sie den Schrank aus "voreiliger
Gefälligkeit" angefertigt hat oder dies im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses gemäß § 611a BGB getan hat.

Lukas_Mengestu
16.5.2022, 14:49:26
Hallo Larzed, vielen Dank für den Hinweis. Wir haben den Sachverhalt nun dahingehend ergänzt, dass es während ihrer Arbeitszeit erfolgte. Dadurch sollte der Konnex noch klarer werden. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
benjaminmeister
18.2.2025, 09:39:34
Die Arbeitnehmerin dürfte nur
Besitzdienerin sein. Die Arbeitgeberin wäre während des gesamten Verarbeitungsprozesses eigentlich als Besitzerin anzusehen. Auch das Eigentum dürfte die Arbeitgeberin am Holz schon von Anfang an gehabt haben. § 950 dürfte auch nur für die Arbeitgeberin greifen. Durch eine Handlung der Arbeitnehmerin hat die Arbeitgeberin also weder Besitz noch Eigentum erlangt. Man könnte die Aufgabe klarer gestalten, wenn man als erlangtes Etwas nur auf die Arbeitsleistung abstellt und nicht noch Eigentum und Besitz ins Spiel bringt.