Zivilrecht

Bereicherungsrecht

Die Nichtleistungskondiktion

Keine Verwendungskondiktion wegen Vertrag (Arbeitsverhältnis)

Keine Verwendungskondiktion wegen Vertrag (Arbeitsverhältnis)

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Arbeitnehmerin N ist bei Arbeitgeberin G angestellt. N fertigt in ihrer Arbeitszeit für einen Kunden der G einen großen Schrank aus Kirschbaumholz an. Des Weiteren verziert sie den Schrank mit aufwändigen Schnitzereien und übergibt ihn dann G. N verlangt von G Ersatz für die aufwendige Arbeit.

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Einordnung des Falls

Keine Verwendungskondiktion wegen Vertrag (Arbeitsverhältnis)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. G hat etwas erlangt im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB.

Ja, in der Tat!

Bereicherungsgegenstand bei der Nichtleistungskondiktion ist jeder Verwendungs-, Nutzungs- oder Eingriffserfolg eines fremden Rechts. Hierbei kommt es nicht auf einen Vermögenswert oder auf eine Gegenständlichkeit an. G hat Eigentum und Besitz an dem Schrank inklusive der Arbeitsleistung erhalten. Das erlangte Etwas sollte immer juristisch präzise benannt werden. Also wurde nicht nur das Auto erlangt, sondern Eigentum und Besitz an dem Auto oder die Arbeitsleistung.
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2. G hat Eigentum und Besitz an dem bearbeiteten Schrank auf sonstige Weise im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB erlangt.

Nein!

Der Bereicherungsschuldner erlangt den Bereicherungsgegenstand „in sonstiger Weise“, wenn er ihn nicht durch Leistung erlangt. Leistung ist die bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. N ist bei G angestellt. Sie hat den Schrank im Rahmen der Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis gefertigt. Dabei hat sie auch beabsichtigt, den Schrank bei G abzuliefern. Es liegt eine bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens und somit eine Leistung vor. Eine Nichtleistungskondiktion kommt nicht in Betracht.

3. G hat etwas durch Leistung und ohne rechtlichen Grund erlangt. Die Voraussetzungen der Leistungskondiktion sind erfüllt (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

G hat das Eigentum und den Besitz an dem Schank durch Leistung erlangt. Allerdings liegt dieser Bereicherung ein Rechtsgrund zugrunde: Der Arbeitsvertrag zwischen N und G. Ein Bereicherungsanspruch scheidet somit aus. In diesem vertraglichen Rahmen hat N auch eine Kompensation für ihre Arbeitsleistung zu erhalten.
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