Zivilrecht

Bereicherungsrecht

Die Nichtleistungskondiktion

Keine Verwendungskondiktion wegen Vertrag (Arbeitsverhältnis)

Keine Verwendungskondiktion wegen Vertrag (Arbeitsverhältnis)

29. März 2025

8 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Verwendungskondiktion

Arbeitnehmerin N ist bei Arbeitgeberin G angestellt. N fertigt in ihrer Arbeitszeit für einen Kunden der G einen großen Schrank aus Kirschbaumholz an. Des Weiteren verziert sie den Schrank mit aufwändigen Schnitzereien und übergibt ihn dann G. N verlangt von G Ersatz für die aufwendige Arbeit.

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Einordnung des Falls

Keine Verwendungskondiktion wegen Vertrag (Arbeitsverhältnis)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. G hat etwas erlangt im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB.

Ja, in der Tat!

Bereicherungsgegenstand bei der Nichtleistungskondiktion ist jeder Verwendungs-, Nutzungs- oder Eingriffserfolg eines fremden Rechts. Hierbei kommt es nicht auf einen Vermögenswert oder auf eine Gegenständlichkeit an. G hat Eigentum und Besitz an dem Schrank inklusive der Arbeitsleistung erhalten. Das erlangte Etwas sollte immer juristisch präzise benannt werden. Also wurde nicht nur das Auto erlangt, sondern Eigentum und Besitz an dem Auto oder die Arbeitsleistung.
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2. G hat Eigentum und Besitz an dem bearbeiteten Schrank auf sonstige Weise im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB erlangt.

Nein!

Der Bereicherungsschuldner erlangt den Bereicherungsgegenstand „in sonstiger Weise“, wenn er ihn nicht durch Leistung erlangt. Leistung ist die bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. N ist bei G angestellt. Sie hat den Schrank im Rahmen der Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis gefertigt. Dabei hat sie auch beabsichtigt, den Schrank bei G abzuliefern. Es liegt eine bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens und somit eine Leistung vor. Eine Nichtleistungskondiktion kommt nicht in Betracht.

3. G hat etwas durch Leistung und ohne rechtlichen Grund erlangt. Die Voraussetzungen der Leistungskondiktion sind erfüllt (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

G hat das Eigentum und den Besitz an dem Schrank durch Leistung erlangt. Allerdings liegt dieser Bereicherung ein Rechtsgrund zugrunde: Der Arbeitsvertrag zwischen N und G. Ein Bereicherungsanspruch scheidet somit aus. In diesem vertraglichen Rahmen hat N auch eine Kompensation für ihre Arbeitsleistung zu erhalten.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Larzed

Larzed

15.5.2022, 10:02:08

Ich finde, da fehlt die Motivation der N. Sie ist zwar bei G angestellt und fertigt den Schrank für einen Kunden der G an. Aber ich finde, dass nicht deutlich zur Geltung kommt, ob sie den Schrank aus "voreiliger

Gefälligkeit

" angefertigt hat oder dies im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses gemäß § 611a BGB getan hat.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

16.5.2022, 14:49:26

Hallo Larzed, vielen Dank für den Hinweis. Wir haben den Sachverhalt nun dahingehend ergänzt, dass es während ihrer Arbeitszeit erfolgte. Dadurch sollte der Konnex noch klarer werden. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

BEN

benjaminmeister

18.2.2025, 09:39:34

Die Arbeitnehmerin dürfte nur

Besitzdiener

in sein. Die Arbeitgeberin wäre während des gesamten Verarbeitungsprozesses eigentlich als B

esi

tzerin anzusehen. Auch das Eigentum dürfte die Arbeitgeberin am Holz schon von Anfang an gehabt haben. § 950 dürfte auch nur für die Arbeitgeberin greifen. Durch eine Handlung der Arbeitnehmerin hat die Arbeitgeberin also weder B

esi

tz noch Eigentum erlangt. Man könnte die Aufgabe klarer gestalten, wenn man als erlangtes Etwas nur auf die Arbeitsleistung abstellt und nicht noch Eigentum und B

esi

tz ins Spiel bringt.


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