Reparatur eines PKW – Besitzverhältnisse

21. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A ist Eigentümer eines PKW. Er überlässt B den Wagen zur Nutzung. B beauftragt den U mit dem Austausch des Motors. Nach dem erfolgten Austausch führen B und U eine Probefahrt durch. B fährt. Nach einer Auseinandersetzung während der Fahrt zieht U gegen den Willen des B den Schlüssel und fährt zurück auf sein Betriebsgelände. U hat noch keinen Werklohn erhalten.

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Einordnung des Falls

Reparatur eines PKW – Besitzverhältnisse

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A hat einen Anspruch gegen U auf Herausgabe des PKW mit dem Austauschmotor aus § 985 BGB.

Nein, das ist nicht der Fall!

§ 985 BGB setzt voraus, dass (1) der Anspruchsteller Eigentümer und (2) der Anspruchsgegner Besitzer (3) ohne Recht zum Besitz ist. A müsste nicht nur Eigentümer des PKWs, sondern auch des Motors geworden sein. Ein rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb gemäß § 929 ff. BGB kommt mangels Übergabe und Einigung nicht in Betracht. Auch ein gesetzlicher Eigentumserwerb gemäß § 947 Abs. 2 BGB scheidet vorliegend aus. BGH: Der in ein Gebrauchtfahrzeug eingebaute Austauschmotor sei nicht dessen wesentlicher Bestandteil (§ 93 BGB). Argument: Eine Trennung sei ohne Zerstörung von Karosserie und Motor möglich.
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2. Ein Herausgabeanspruch aus § 861 BGB scheidet bereits deshalb aus, weil A nicht unmittelbarer Besitzer des PKW war.

Nein, das trifft nicht zu!

Der Anspruch aus § 861 BGB, der verbotene Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB) gegen den unmittelbaren Besitzer voraussetzt, steht gemäß § 869 S. 1 BGB auch dem mittelbaren Besitzer zu.Vorliegend war der B unmittelbarer Fremdbesitzer erster Ordnung, der A mittelbarer Eigenbesitzer zweiter Ordnung. Mittelbarer Besitz liegt nach § 868 BGB vor, wenn (1) ein konkretes Rechtsverhältnis besteht, aufgrund dessen der unmittelbare Besitzer (2) mit Fremdbesitzwillen besitzt und der mittelbare Besitzer (3) einen wirksamen Herausgabeanspruch gegen den unmittelbaren Besitzer hat (Vieweg/Werner, Sachenrecht, § 2 RdNr. 29).

3. Der Besteller, der nach erfolgter Reparatur eine Probefahrt vornimmt, ist Besitzdiener des Werkunternehmers und deshalb kein unmittelbarer Besitzer.

Nein!

Besitzdiener ist gemäß § 855 BGB, wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis ausübt, vermöge dessen er bezüglich der Sache weisungsgebunden ist. Dies setzt ein äußerlich erkennbares Abhängigkeitsverhältnis voraus, das dem Besitzherrn die faktische Möglichkeit gibt, seinen Willen gegenüber dem Besitzdiener durchzusetzen.BGH: Bei einem Werkvertrag unterliege der Besteller nicht den Weisungen des Werkunternehmers. Der Besteller bleibe vielmehr (mittelbarer) Besitzer des Fahrzeugs, weil im Werkvertrag ein Besitzmittlungsverhältnis (§ 868 BGB) zu sehen sei. Daher könne der Besteller nicht gleichzeitig Besitzdiener sein (RdNr. 16).

4. Der Werkunternehmer, der selbst an einer Probefahrt nach einer Reparatur teilnimmt, bleibt unmittelbarer Besitzer.

Genau, so ist das!

BGH: Der Besitz werde nach § 854 Abs. 1 BGB durch Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben. Für die Beendigung des Besitzes reiche gemäß § 856 Abs. 2 BGB eine vorübergehende Verhinderung der Ausübung nicht aus.BGH: Daran gemessen sei der unmittelbare Besitz bei U verblieben. Eine Probefahrt sei in der Regel auf kurze Dauer angelegt, was gegen eine Übertragung des unmittelbaren Besitzes spreche. Der Unternehmer verbleibe in enger räumlicher Beziehung zum Fahrzeug. Er nehme auch deswegen an der Probefahrt Teil, um eine Entfernung des Fahrzeugs ohne Entrichtung des Werklohns zu verhindern. Sein Wille sei nicht darauf gerichtet, durch Rückgabe sein Pfandrecht gemäß §§ 1257 S. 1, 1253 Abs. 1 BGB zu verlieren (RdNr. 19ff.).

5. A hat einen Anspruch gegen U auf Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltung des PKW aus §§ 990 Abs. 2, 280 Abs. 1,2, 286 BGB.

Nein, das trifft nicht zu!

Der Anspruch setzt voraus, dass der Besitzer gemäß § 990 Abs. 1 BGB bei Besitzerwerb nicht in gutem Glauben hinsichtlich seines Rechts zum Besitz war oder später (positiv!) erfahren hat, dass er nicht zum Besitz berechtigt ist. U war aber zum Zeitpunkt des Besitzerwerbs gutgläubig hinsichtlich eines Rechts zum Besitz aus dem Werkvertrag. Auch später konnte U sich auf ein Zurückbehaltungsrecht320 BGB) hinsichtlich ausstehenden Werklohns berufen, sodass positive Kenntnis hinsichtlich des fehlenden Rechts zum Besitz nicht in Betracht kommt (RdNr. 27).

6. A hat einen Anspruch gegen U aus §§ 992, 823 Abs. 1 BGB.

Nein!

U hat sich das Fahrzeug nicht durch verbotene Eigenmacht verschafft. Auch eine Straftat hat er nicht begangen: § 242 StGB scheidet mangels eines Gewahrsamsbruches aus; § 246 StGB scheitert am subjektiven Tatbestand hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Zueignung; § 248b StGB scheidet aus, weil U als berechtigter Besitzer „Berechtigter“ im Sinne der Norm war, weil ihm das Recht zustand, über die Nutzung als Fortbewegungsmittel zu bestimmen.

7. Hat A einen Herausgabeanspruch gegen U aus §§ 869 S.1, 861 Abs. 1 BGB.

Nein, das ist nicht der Fall!

Wird gegen den unmittelbaren Besitzer verbotene Eigenmacht verübt, steht auch dem mittelbaren Besitzer ein Herausgabeanspruch aus § 861 Abs. 1 BGB zu (§ 869 S. 1 BGB).U blieb auch während der Probefahrt unmittelbarer Besitzer des Fahrzeugs. Indem er B den Schlüssel wegnahm, hat er insoweit keine verbotene Eigenmacht gegen den unmittelbaren Besitzer ausgeübt. Damit steht A kein Herausgabeanspruch aus §§ 869 S. 1, 861 Abs. 1 BGB zu.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

BEI

Beinhart

27.9.2021, 18:00:08

Liegt vielleicht auch an mir, aber ich verstehe den Sachverhalt überhaupt nicht. Fehlt da vielleicht ein wort oder so?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

4.10.2021, 15:03:59

Hallo Beinhart, 3-Personenkonstellationen werden leider schnell etwas kompliziert. Wir haben den Fall jetzt noch einmal etwas umformuliert, damit er verständlicher wird. Verkürzt geht es darum, dass der Eigentümer A gegenüber dem Unternehmer U sein PKW wiederhaben will, den ein Dritter, nämlich B, dem Unternehmer zur Reparatur gegeben hat. Wird es so etwas verständlicher? Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

BEI

Beinhart

6.10.2021, 12:58:37

Ja viel besser, danke!

L

L

8.12.2021, 15:10:03

Ich glaube, dass hier im SV bzw. den Fragen aber weiterhin Fehler vorliegen. Denn im SV steht, dass A Eigentümer ist. Dann wird jedoch der § 985 des A abgelehnt, da er nicht Eigentümer ist... vermutlich sollte der § 985 des B geprüft werden...

Blackpanther

Blackpanther

18.3.2022, 19:20:26

Ich weiß nicht, ob die Frage nochmal umformuliert wurde, aber inzwischen wird gefragt, ob A den Anspruch auf Herausgabe aus § 985 für Auto inklusive neuem Motor hat. Der Motor wurde allerdings noch nicht übereignet, weshalb die Antwort "stimmt nicht" ist.

LI

lisi99

1.5.2022, 15:44:57

Ich konnte mit dem SV auch nichts anfangen. Die Fragen haben aber etwas Klarheit geschafft.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

9.5.2022, 17:04:50

Hallo lisi99, wir sind laufend bemüht unsere Fälle noch zu verbessern und klarer zu gestalten. Könntest Du uns dabei helfen und vielleicht angeben, an welcher Stelle Du Dir noch eine Klarstellung gewünscht hättest? Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

LI

lisi99

9.5.2022, 17:28:52

Hallo, ich habe das mit dem Schlüssel ziehen gegen den Willen nicht verstanden. Irgendwie habe ich auch beim nochmaligen lesen den SV so nicht ganz klar verstanden, wie er den Schlüssel zieht etc. Das Szenario kam mir etwas durcheinander vor, so dass ich Anfang nicht genau wusste, worauf denn der SV hinaus will. LG

AN

Anja

7.5.2022, 08:47:21

Scheitern Ansprüche des A aus EBV nicht schon an einer fehlenden

Vindikationslage

? Zumindest nach Ansicht des BGH müsste U aufgrund seines

Zurückbehaltungsrecht

s/Pfandrechts ja (auch ggü. A, da B

mittelbarer Besitz

er, § 986 I 1 Alt. 2) zum Besitz berechtigt sein.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

9.5.2022, 17:50:27

Hallo Anja, sehr guter Hinweis. In diesem (leicht vereinfachten) Sachverhalt hat U unstreitig noch keinen Lohn erhalten, weswegen ihm ein

Zurückbehaltungsrecht

zustand (

§ 320 BGB

). Geht man mit der Rechtsprechung davon aus, dass

Zurückbehaltungsrecht

e ein "Recht zum Besitz" iSd § 986 BGB darstellen, dann fehlt es bereits an der

Vindikationslage

. Im Originalfall war alleridngs unklar geblieben, ob diese Lohnansprüche (und damit korrespondierend das

Zurückbehaltungsrecht

) tatsächlich bestanden. Insoweit hat es der BGH nicht bereits daran scheitern lassen. Vielmehr hat er ausgeführt, dass jedenfalls zum Zeitpunkt der Besitzbegründung ein

Besitzrecht

bestand (Werkvertrag) und später der Nachweis fehlte, dass U

positive Kenntnis

vom Wegfall eines

Besitzrecht

es hatte. Denn er ging ja zumindest noch von einem

Zurückbehaltungsrecht

hinsichtlich der ausstehenden Lohnansprüche aus. Da A insoweit nicht der Nachweis gelang, dass die

positive Kenntnis

vom fehlenden

Besitzrecht

eingetreten ist, wurde auch der Nutzungsentschädigungsanspruch abgewiesen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

CAT

Cathartic

18.5.2022, 16:12:11

Ich habe die Entscheidung neulich im Original gelesen. Wurde vergessen hier dem Umstand, dass der Unternehmer Besitzer bleibt, mit dem Anspruch aus 861 verknüpfen??

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

19.5.2022, 11:15:44

Hallo Cathartic, vielen Dank für den Hinweis. Die Fallprüfung war so gedacht, dass zunächst danach gefragt wird, ob §

861 BGB

bereits scheitert, weil A

mittelbarer Besitz

er ist. Dies ist wegen § 869 BGB nicht der Fall. Allerdings liegen die Voraussetzungen des §

861 BGB

nicht vor, da gegen den unmittelbaren Besitzer hier keine

verbotene Eigenmacht

ausgeübt wurde. Denn U selbst war ja un

mittelbarer Besitz

er. Wir haben diesen Konnex aber nun noch etwas deutlicher gemacht. Danke Dir! Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Jurista

Jurista

16.9.2023, 19:24:58

Der Maßstab bei der Frage zum

Besitzdiener

ist nicht korrekt. Ihr schreibt Möglichkeit des Besitzherrn sich gegen den Besitzherrn durchzusetzen.


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