Strafrecht

BT 3: Straftaten gegen Freiheit u.a.

Nötigung, § 240 StGB

Nötigung gegenüber Amtsträger bei offensichtlich rechtswidriger Vornahme einer Diensthandlung

Nötigung gegenüber Amtsträger bei offensichtlich rechtswidriger Vornahme einer Diensthandlung

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Verkehrspolizist O hält T im Auto mit angepasster Geschwindigkeit in einer 50er Zone an. O behauptet wahrheitswidrig, T sei viel zu schnell gefahren und schreibt ihm einen Strafzettel. T droht dem O daraufhin, dass er die Affäre des O mit der Nachbarin auffliegen lasse, sollte O das Ticket nicht zurückziehen. O zerreißt den Strafzettel aus Angst vor den Konsequenzen.

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Einordnung des Falls

Nötigung gegenüber Amtsträger bei offensichtlich rechtswidriger Vornahme einer Diensthandlung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Da O ein Amtsträger (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB) ist, scheidet eine Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB) aus.

Nein, das ist nicht der Fall!

Geschütztes Rechtsgut ist nach h.M. die persönliche Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung. Der objektive Tatbestand der Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB) setzt voraus (1) ein Nötigungsmittel (Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel), (2) einen Nötigungserfolg (Handlung, Duldung oder Unterlassung) und (3) den nötigungsspezifischen Zusammenhang zwischen (1) und (2). Die Vorschrift differenziert insoweit nicht zwischen verschiedenen Personen, sodass auch ein Amtsträger (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB) Adressat einer Nötigung sein kann. O ist auch als Amtsträger taugliches Tatobjekt.
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2. Der Nötigungserfolg (§ 240 Abs. 1 StGB) ist in Form einer Handlung eingetreten.

Ja, in der Tat!

Die Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB) ist ein Erfolgsdelikt. Der Täter muss ein Opferverhalten, das in einer Handlung, Duldung oder Unterlassung liegen kann, herbeigeführt haben (Nötigungserfolg). Das Unterlassen ist die Nichtvornahme einer konkreten Handlung. Handlung meint dabei ein positives Tun. O zerreißt den Strafzettel aufgrund der Ankündigung des T. Ein Nötigungserfolg liegt somit vor.

3. T hat gerade mit der eingesetzten Drohung das Handeln des O kausal und objektiv zurechenbar herbeigeführt (nötigungsspezifischer Zusammenhang).

Ja!

Zwischen dem Nötigungsmittel und dem Nötigungserfolg muss eine kausale Verknüpfung bestehen, d.h. das abgenötigte Verhalten muss unmittelbare und spezifische Folge des angewandten Zwangsmittels sein. Es finden die allgemeinen Regeln der objektiven Zurechnung Anwendung. Der Zusammenhang fehlt, wenn das Opfer auf eigenen Entschluss oder fremden Rat dem Verlangen des Täters nachgibt. O zerreißt den Zettel gerade aufgrund der Nötigung des T.

4. Ob die Nötigung hier als verwerflich anzusehen ist (§ 240 Abs. 2 StGB), wird unterschiedlich beurteilt.

Genau, so ist das!

Verwerflich ist eine Verhaltensweise, wenn die Gewaltanwendung oder die Drohung zu dem beabsichtigten Zweck in einem auffallenden Missverhältnis stehen. Dabei muss das Missverhältnis derart auffällig sein, dass die Verhaltensweise als sozialethisch missbilligenswert anzusehen ist, d.h. von einem verständigen Dritten als sozial unerträglich, als strafwürdiges Unrecht empfunden wird. Es handelt sich um eine offensichtlich rechtswidrig vorgenommene Diensthandlung des O, sodass es sich bei der Drohung unter Berücksichtigung aller Umstände nicht um ein verwerfliches Mittel handelt. Im Hinblick auf die Möglichkeit des T, eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den O zu erheben, ist aber auch eine andere Ansicht vertretbar.
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