Strafrecht
BT 3: Straftaten gegen Freiheit u.a.
Nötigung, § 240 StGB
Nötigung gegenüber Amtsträger bei offensichtlich rechtswidriger Vornahme einer Diensthandlung
Nötigung gegenüber Amtsträger bei offensichtlich rechtswidriger Vornahme einer Diensthandlung
16. April 2025
4 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Verkehrspolizist O hält T im Auto mit angepasster Geschwindigkeit in einer 50er Zone an. O behauptet wahrheitswidrig, T sei viel zu schnell gefahren und schreibt ihm einen Strafzettel. T droht dem O daraufhin, dass er die Affäre des O mit der Nachbarin auffliegen lasse, sollte O das Ticket nicht zurückziehen. O zerreißt den Strafzettel aus Angst vor den Konsequenzen.
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Einordnung des Falls
Nötigung gegenüber Amtsträger bei offensichtlich rechtswidriger Vornahme einer Diensthandlung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Da O ein Amtsträger (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB) ist, scheidet eine Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB) aus.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Nötigungserfolg (§ 240 Abs. 1 StGB) ist in Form einer Handlung eingetreten.
Ja, in der Tat!
3. T hat gerade mit der eingesetzten Drohung das Handeln des O kausal und objektiv zurechenbar herbeigeführt (nötigungsspezifischer Zusammenhang).
Ja!
4. Ob die Nötigung hier als verwerflich anzusehen ist (§ 240 Abs. 2 StGB), wird unterschiedlich beurteilt.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Dogu
2.11.2023, 09:39:56
Das ist jetzt vielleicht spitzfindig, aber es ist ja Jura: Meines Erachtens hängt der
Nötigungserfolgvom
Vorsatzab. Der Täter wollte hier aber keine Handlung herbeiführen (Zerstörung des Strafzettels), sondern ein Unterlassen (Absehen von der Einleitung eines OWi-Verfahrens). Somit ist der
Nötigungserfolghier nicht richtig.

Nora Mommsen
2.11.2023, 17:46:58
Hallo Dogu, der Strafzettel ist aber Grundlage des Owi-Verfahrens. Durch den könnte auch eine andere Person mit
hoheitlichen Befugnissen dieses Verfolgen und beispielsweise ein Buß
geldanordnen. Allein die Nichtdurchführung des Owi-Verfahrens durch O hätte T nicht geholfen, wenn O es bei Schichtende trotzdem an einen Kollegen weitergibt. Deswegen finde ich durchaus vertretbar, dass die Zerstörung des Papiers für T Mittel zum Zweck war und sich entsprechend auch darauf sein
Vorsatzbezog. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Tinki
28.11.2024, 15:16:07
Ich hätte die
Verwerflichkeitwg. In
konnexitätangenommen, undzwar weil Mittel= Aufdecken der Affäre = rm Mittel Zweck = Zerreissen der offensichtlich rw "Rüge"= rm Zweck aber innerer Zusammenhang zw. Mittel & Zweck = nicht vorhanden. Lässt sich das so hören? Vielen Dank vorab!
Leo Lee
1.12.2024, 04:05:49
Hallo Tinki, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Dein Gedanke ist zwar nachvollziehbar und schlüssig und erinnert an die Entscheidung des OLG Karlsruhe, NJW 2004, 3724, in der das Gericht festhielt, dass das Fallenlassen einer Anzeige für 500 Euro ebenfalls keine
Konnexitätaufweise. Insofern ist deine Subsumtion ebenso vertretbar in Ansehung dieser Entscheidung, deren Lektüre ich i.Ü. sehr empfehlen kann :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo