Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Formfreiheit und Grenzen

Grundsätzlich Privatautonomie; kein Formerfordernis

Grundsätzlich Privatautonomie; kein Formerfordernis

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Kaffeeliebhaberin K möchte sich den Traum einer mobilen Kaffeebar erfüllen und sich dazu ein Kaffeemobil kaufen. K und V einigen sich mündlich über den Kauf eines Kaffeemobils zum Preis von €60.000.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Grundsätzlich Privatautonomie; kein Formerfordernis

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. V und K können den Kaufvertrag (§ 433 BGB) formfrei abschließen.

Genau, so ist das!

Rechtsgeschäfte können grundsätzlich ohne Einhaltung einer Form abgeschlossen werden. Es gilt der Grundsatz der Formfreiheit, wonach ein Rechtsgeschäft auch mündlich, konkludent oder in Form von Gesten wirksam abgeschlossen werden kann. Nur im Ausnahmefall bedarf es der Einhaltung der Form. Dies ist der Fall, wenn das Gesetz ein Formerfordernis vorsieht oder die Parteien dies vereinbaren (§ 127 BGB). Mangels gesetzlich vorgeschriebener Form des Kaufvertrages und mangels vereinbarter Form seitens V und K gilt der Grundsatz der Formfreiheit.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

QUIG

QuiGonTim

27.9.2023, 11:52:12

Müsste hier nicht anstelle von §

127 BGB

§

127 BGB

zitiert werden?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

27.9.2023, 15:32:59

Hi QuiGonTim, §

127 BGB

ist hier mit aufgenommen, weil sich dort eine Regelung zur "vereinbarten Form" findet. Die gesetzlichen Formvorschriften finden sich dann jeweils bei der entsprechenden Norm, zB Schriftform bei Kündigung (

§ 623 BGB

). Die Folgen, die ein Verstoß gegen ein gesetzliches Formerfordernis hat, ergeben sich dann wiederum aus § 125 BGB, auf den Du vielleicht mit Deiner Frage hinauswolltest :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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