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Jurafuchs

Vino-Liebhaber und Verbraucher V bestellt 12 Flaschen Wein beim Weinhändler W durch eine Bestellkarte. W bestätigt die Bestellung per E-Mail unter Nennung seines Namens und informiert darin den V über sein Widerrufsrecht.

Einordnung des Falls

Textform (§ 126b BGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ein Rechtsgeschäft, das der gesetzlich vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig (§ 125 S. 1 BGB).

Ja!

Die Rechtsfolge der Nichteinhaltung des gesetzlichen Formerfordernisses ist grundsätzlich im allgemeinen Teil des BGB normiert (§ 125 S. 1 BGB). Es handelt sich dabei um eine Einwendung, die von Amts wegen zu berücksichtigen ist. Dies hat zur Folge, dass die Rechtsfolge der Nichtigkeit der Disposition der Parteien entzogen ist. Daneben bestehen noch Spezialregelungen, die abweichende Rechtsfolgen anordnen. Beispielsweise im Mietrecht (§ 550 S. 1 BGB) oder beim Verbraucherdarlehensvertrag (§ 494 Abs. 3 BGB).

2. Die Widerrufsbelehrung bedarf der Textform (§ 126b BGB).

Genau, so ist das!

Einem Verbraucher steht im Rahmen eines Fernabsatzvertrages (§ 312c BGB) grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu (§ 312 g Abs. 1 BGB, § 355 BGB). Nach Art. 246 Abs. 3 S. 1 EGBGB hat der Unternehmer die Pflicht, den Verbraucher über sein bestehendes Widerrufsrecht in Textform zu informieren. Bei dem Vertrag zwischen Verbraucher V und Unternehmer W handelt es sich um einen Verbrauchervertrag (§ 310 Abs. 3 BGB), der aufgrund des Vertragsschlusses mit Fernkommunikationsmitteln (Bestellkarte, E-Mail) als Fernabsatzvertrag zu qualifizieren ist (§ 312 c Abs. 1 BGB).

3. Für das Textformerfordernis bedarf es zunächst einer lesbaren Erklärung.

Ja, in der Tat!

Die Lesbarkeit der Erklärung setzt voraus, dass die Wiedergabe der Erklärung in Schriftzeichen möglich ist. Diesen Anforderungen genügt es, wenn die Erklärung über ein Anzeigeprogramm gelesen werden kann. Eine mündliche Erklärung ist hingegen nicht ausreichend. Die Speicherung der abgegebenen Erklärung auf einem Anrufbeantworter wahrt die Voraussetzungen des § 126b BGB nicht. Die Bestellbestätigung wird mittels E-Mail Versand. Die E-Mail ist durch Schriftzeichen auf dem Bildschirm des Computers lesbar.

4. Eine E-Mail ist als dauerhafter Datenträger zu qualifizieren.

Ja!

Der Begriff des dauerhaften Datenträgers ist legaldefiniert (§ 126b S. 2 BGB). Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und das geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben. Als Beispiele sind Papier, USB-Stick und Festplatte. Nicht ausreichend ist die Erklärung auf einer Website. Grund dafür ist die jederzeitige Veränderbarkeit der Erklärung. Die Bestellbestätigung wird mittels der E-Mail als verkörperte Erklärung übermittelt und auf einem geeigneten dauerhaften Datenträger gesichert.

5. Eine Unterschrift des W ist erforderlich.

Nein, das ist nicht der Fall!

Ausreichend ist die Angabe der Person des Erklärenden zur Wahrung der Textform. Die Person des W ist aus der Bestellbestätigung erkennbar.

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Fahrradfischlein

Fahrradfischlein

2.4.2021, 20:28:21

Auf was für einem geeigneten und dauerhaften Datenträger wird eine E-Mail denn gespeichert? Das ist mir ein bisschen zu ungenau. Reicht es da dass die Mail auf einem (dem Empfänger meist unbekannten) Server liegt?

Eichhörnchen I

Eichhörnchen I

7.4.2021, 14:31:41

Ich schließe mich meinem Vorredner an. Spannende Frage mit europarechtlichem Bezug (hier Umsetzung der Verbraucherrichtlinie). Eine Email pauschal unter die Definition des Paragraf 126b S. 2 BGB zu subsumieren, halte ich mindestens für ungeeignet. Eindeutiger wäre es, wenn die Mail lokal auf der Festplatte (= dauerhafter Datenträger) des V abgespeichert ist.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

4.1.2022, 12:31:02

Hallo ihr beiden, in der Tat eine spannende Frage. Der BGH differenziert indes nicht danach, ob die Mail vom Server auf die Festplatte heruntergeladen wird oder auf diesem verbleibt (vgl. BGH NJw 2014, 2857). Ausreichend ist vielmehr, dass durch den Eingang der E-Mail im Postfach dem Kunden der alleinige Zugriff darauf ermöglicht wird und das Postfach einen sicheren Speicherbereich darstellt, auf den der Unternehmer keinen Zugriff hat. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des EuGH im Hinblick auf sog. "fortgeschrittene Webseiten", wo ebenfalls primär auf den sicheren Speicherbereich abgestellt wird, auf den dieser alleine mittels Benutzernamen und Passwort zugreifen kann (vgl. EuGH, NJW 2012, 2637). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

QUIG

QuiGonTim

12.5.2022, 11:39:34

In diesem Zusammenhang ist auch der Wortlaut des 126b S. 2 BGB zu beachten. Das Medium muss die Speicherung zum Zwecke des dauerhaften Zugangs lediglich ermöglichen. Um das Erfordernis der Textform zu erfüllen, muss der Erklärende also nicht dafür Sorge tragen, dass die Erklärung tatsächlich dauerhaft gespeichert wird. Dies entspricht auch einer Interessenabwägung nach Treu und Glauben, 242 BGB, denn der Erklärende hat weder Kenntnis davon noch Einfluss darauf, inwiefern eine E-Mail in der Sphäre des Empfängers gespeichert wird. Dies gilt auch dann, wenn der Erklärende ein Unternehmer in einen Verbrauchervertragsverhältnis ist.

PD

probatio diabolica

14.2.2024, 13:58:56

Warum wird hier nicht auf Art. 246a § 4 II EGBGB (i.V.m. Art. 246a § 1 II S.1 EGBGB), sondern auf Art. 246 abgestellt?

TI

Timurso

14.2.2024, 14:14:06

Weil Art. 246 III 1 EGBGB festlegt, dass Textform erforderlich ist. Wie du richtig sagst, werden in Art. 246a EGBGB weitere Anforderungen aufgestellt, aber diese Lektion aus dem BGB AT beschäftigt sich lediglich mit der Textform. Diese geht richtigerweise aus Art. 246 III 1 BGB hervor.

TI

Timurso

14.2.2024, 14:14:27

EGBGB beim letzten Normzitat natürlich.

ALE

Alexander14

23.3.2024, 12:16:21

Eine E-Mail ist kein Datenträger.

Gruttmann

Gruttmann

25.3.2024, 09:02:45

Kannst du erklären, wieso du das denkst? Ich habe gelernt, dass eine Email als sicherer Datenträger gilt. Besonders da eine Email idR abgespeichert wird.

ALE

Alexander14

25.3.2024, 19:08:22

Unter Datenträgern verstehe ich bspw, das Papier auf dem etwas gedruckt ist, die Festplatte auf der etwas gespeichert ist usw. Datenträger ist nicht die E-Mail, sondern die Festplatte, auf der die E-Mail gespeichert ist. Insofern finde ich die Formulierung in der Aufgabe unpräzise.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

26.3.2024, 12:23:11

Hallo ihr beiden, danke für die Frage und Diskussion unter dieser Aufgabe. Ich kann das Störgefühl verstehen, dass dabei entsteht die E-Mail als dauerhaften Datenträger zu definieren. Dies entspricht jedenfalls nicht der semantischen Auslegung, würde man vermutlich eher die Server oder die Festplatte des Empfängers, auf denen die E-Mail gespeichert wird, als dauerhaften Datenträger definieren. Das im Fall dargelegte Verständnis entspringt der EU Richtlinie (RL 2011/83/EU), auf der diese Formulierung des § 126b BGB beruht. Diese differenziert nicht weiter, sondern bestimmt die E-Mail selbst dann als dauerhaften Datenträger. Dazu aus der Begründung der Bundesregierung zum Gesetzesentwurf: "Der dauerhafte Datenträger wird in Anlehnung an Artikel 2 Nummer 10 und Erwägungsgrund 23 der Richtlinie definiert. Er muss es ermöglichen, dass der Empfänger die an ihn gerichtete Erklärung so aufbewahren und speichern kann, dass sie ihm während des für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist. Zudem muss der dauerhafte Datenträger die Erklärung unverändert wiedergeben können. Derzeit erfüllen insbesondere Papier, Vorrichtungen zur Speicherung digitaler Daten (USB-Stick, CD-ROM, Speicherkarten, Festplatten) und auch E-Mails diese Voraussetzungen." Ich verstehe, das dies unbefriedigend ist, da es der deutschen Systematik zu widersprechen scheint. Ist aber in diesem Sinne, das einzig richtige Verständnis des Begriffs "Datenträger". Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team


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