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Gesetzgebungsverfahren
Überstimmung des Bundesrates bei Einspruchsgesetzen (Art. 77 Abs. 4 GG)
Überstimmung des Bundesrates bei Einspruchsgesetzen (Art. 77 Abs. 4 GG)
7. November 2025
24 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der Bundestag beschließt das „Gute-Pflege-Gesetz“ auf Grundlage von Art. 74 Abs. 1 Nr. 19a GG. Der Bundesrat beruft den Vermittlungsausschuss ein. Im Vermittlungsverfahren wird das Gesetz geringfügig geändert und vom Bundestag in dieser Fassung mehrheitlich beschlossen.
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