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Gesetzgebungsverfahren
Überstimmung des Bundesrates bei Einspruchsgesetzen (Art. 77 Abs. 4 GG)
Überstimmung des Bundesrates bei Einspruchsgesetzen (Art. 77 Abs. 4 GG)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der Bundestag beschließt das „Gute-Pflege-Gesetz“ auf Grundlage von Art. 74 Abs. 1 Nr. 19a GG. Der Bundesrat beruft den Vermittlungsausschuss ein. Im Vermittlungsverfahren wird das Gesetz geringfügig geändert und vom Bundestag in dieser Fassung mehrheitlich beschlossen.
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Einordnung des Falls
Überstimmung des Bundesrates bei Einspruchsgesetzen (Art. 77 Abs. 4 GG)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das „Gute-Pflege-Gesetz“ ist ein Einspruchsgesetz.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bedarf es einer erneuten Abstimmung im Bundestag, wenn der Vermittlungsausschuss sich auf einen Änderungsvorschlag verständigt?
Ja, in der Tat!
3. Der Bundestag hat das Gesetz gemäß Art. 77 Abs. 2 S. 5 GG erneut beschlossen. Kann der Bundesrat dagegen noch etwas unternehmen?
Ja!
4. Der Bundesrat legt mit 52 Stimmen Einspruch gegen das Gesetz ein. Hat der Bundestag bei Einspruchsgesetzen noch eine Möglichkeit, sich über den Einspruch des Bundesrates hinwegsetzen?
Genau, so ist das!
5. Der Bundestag kann den Einspruch des Bundesrates immer mit der Mehrheit seiner Mitglieder überstimmen (Art. 77 Abs. 4 S. 1 GG).
Nein, das trifft nicht zu!
6. Bei der nächsten Plenarsitzung im Bundestag stimmen 320 von den anwesenden 400 Abgeordneten erneut für das Gesetz. Hat der Bundestag den Einspruch des Bundesrats wirksam zurückgewiesen (Art. 77 Abs. 4 S. 2 GG)?
Ja!
7. Das „Gute-Pflege-Gesetz“ ist wirksam zustande gekommen (Art. 78 Var. 5 GG).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Raphaeljura
22.4.2023, 00:21:19
Wenn der Bundesrat mit 2/3 Einspruch einlegt muss der Bundestag mit 2/3 seiner Mitgliederzahl das zurückweisen. Im letzen Satz des Absatzes 4 steht aber das mindestens die Mehrheit erreicht werden muss. Bedeutet das dass eigentlich 2/3 erreicht werden muss aber im Fall des Falles eine einfache Mehrheit auch reicht ?
Paul König
24.4.2023, 09:09:35
Das heißt, dass die Zurückweisung des BR-Einspruchs in jedem Fall (!) (1) einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen bedarf, diese müssen aber (2) von mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages (vgl. Art. 121 GG) kommen. Das heißt, es würde (bei der aktuellen gesetzlichen Mitgliederzahl von 598) nicht ausreichen, wenn bei 300 anwesenden MdB 250 Ja-Stimmen abgegeben werden. Es braucht nämlich mindestens 300 Ja-Stimmen, um die Mehrheit der Mitglieder des Bundestages (2) zu stellen. Von den abgegeben Stimmen braucht es ungeachtet dessen aber 2/3. Das Quorum wäre also erfüllt, wenn 500 MdB abstimmen und 450 mit Ja stimmen (2/3 Mehrheit + Mehrheit der Mitglieder des Bundestages). Ist das soweit verständlich? Beste Grüße - Paul (für das Jurafuchs-Team) @[Lukas Mengestu](136780)
antoniasophie
23.11.2023, 21:44:03
Inzwischen ist die gesetzliche Anzahl 630 Abgeordnete
Diaa
6.10.2023, 11:37:24
Wieso wird hier auf Zahl der Anwesenden 400 abgestellt? In dem Fall geht's nicht um die Beschlussfähigkeit, sondern um die Beschlussmehrheit und dafür wird auf die gesamten Mitglieder abgestellt oder verstehe ich das falsch?
Paul König
11.10.2023, 18:10:33
Hey @[Diaa](211889), bei der Beschlussfähigkeit nach § 45 Abs. 1 GO BT wird auf die Anwesenheit in Bezug auf die gesetzliche Mitgliederzahl abgestellt. Bei der Beschlussmehrheit ist hingegen nach Art. 42 Abs. 2 S. 1 GG die Zahl der abgegeben Stimmen maßgeblich, dabei ist die gesetzliche Mitgliederzahl also egal. Wird es klarer, wenn Du Dir die Normen noch mal durchliest? Sonst frag gerne noch mal nach! Beste Grüße - Paul (für das Jurafuchs-Team) @[Lukas_Mengestu](136780) @[Nora Mommsen](178057)
Kathi
17.7.2024, 14:34:18
bei der vorletzten Frage steht die gesetzliche Anzahl von "615 Abgeordneten" statt "630 Abgeordneten".