Reise (kein Geschäftswille)

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Reiseveranstalterin R bietet A zwei Pauschalreisen an. A möchte die Reise-Geschenkbox, bei der er nach Vertragsschluss die Leistungen auswählen kann (§ 651a Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BGB). Aus Versehen unterschreibt A den falschen Vertrag für Flug und Hotel auf Bali (§ 651a Abs. 2 S. 1 BGB).

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Einordnung des Falls

Reise (kein Geschäftswille)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A hatte Handlungswillen beim Unterschreiben der Bali-Reise.

Ja, in der Tat!

Handlungswille meint den bewussten Willensakt, der auf die Vornahme eines äußeren Verhaltens gerichtet ist. Er fehlt, wenn jemand eine Erklärung im Schlaf, in Hypnose oder Narkose oder unter einer unmittelbar auf ihn einwirkenden körperlichen Gewalt (willensbrechende Gewalt, sog. „vis absoluta“) vornimmt.A hat willentlich und bewusst seine Unterschrift unter den Vertrag gesetzt.
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2. A hatte Erklärungsbewusstsein beim Unterschreiben der Bali-Reise.

Ja!

Das Erklärungsbewusstsein ist der Wille, durch sein Handeln eine irgendwie rechtsgeschäftlich relevante Erklärung abzugeben.A wollte seine Zustimmung zum Abschluss eines Pauschalreisevertrags (§ 651a Abs. 1 BGB) ausdrücken. Damit hatte er den Willen und das Bewusstsein, irgendeine rechtserhebliche Erklärung abzugeben. A hatte somit beim Unterschreiben der Bali-Reise aktuelles Erklärungsbewusstsein.

3. A hatte Geschäftswillen beim Unterschreiben der Bali-Reise.

Nein, das ist nicht der Fall!

Unter dem Geschäftswillen versteht man den Willen, eine ganz bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen.As Wille war beim Unterschreiben darauf gerichtet, das Vertragsangebot hinsichtlich der Pauschalreisen-Geschenkbox (§ 651a Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BGB) anzunehmen. Sein Wille bezog sich dagegen nicht auf die Annahme zu einem Pauschalreisevertragsabschluss über Flüge und Hotelaufenthalt auf Bali (§ 651a Abs. 2 S. 1 BGB). A hat beim Unterschreiben eine andere als die gewollte Rechtsfolge erklärt. Damit fehlt ihm das Bewusstsein hinsichtlich der konkret erklärten Rechtsfolge und mithin der Geschäftswille.

4. Trotz fehlendem Geschäftswillen liegt eine Willenserklärung vor.

Ja, in der Tat!

Der Geschäftswille ist kein notwendiger Bestandteil einer Willenserklärung. Auch eine ohne Geschäftswillen kundgegebene Willenserklärung kann durch Abgabe und Zugang beim Empfänger wirksam werden.Die Willenserklärung des A ist auch ohne Geschäftswillen wirksam.Die Folgen des fehlenden Geschäftswillens regeln die §§ 119ff. BGB (Willenserklärung ist unter bestimmten Voraussetzungen anfechtbar).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

LAW

Law_yal_life

22.9.2023, 21:09:40

Also wir merken uns: wenn

Geschäftswille

steht - haben wir trotzdem ein wirksames, aber anfechtbare WE? Das heißt im Umkehrschluss, dass der

Geschäftswille

nicht erforderlich ist? Aber nur beim Inneren Tatbestand oder? Beim Äußeren Tatbestand würde das fehlen doch dazu führen, dass eine WE unwirksam ist oder?

LELEE

Leo Lee

23.9.2023, 15:14:47

Hallo Prädikatkandidat, du hast das verstanden! Der

Geschäftswille

ist zwar erforderlich für den äußeren Tatbestand (also der Empfänger muss schon Anhaltspunkte dafür habend, dass der Erklärende eine bestimmte Rechtsfolge herbeiführen will). Wenn schon beim äußeren Tatbestand der

Geschäftswille

fehlt, durfte der Empfänger diese Erklärung überhaupt nicht als WE verstehen und es gibt eine unwirksame WE. Für den inneren Tatbestand ist dieser Wille aber "egal", weil der Erklärende, der versehentlich eine bestimmte Rechtsfolge herbeiführt diese immer anfechten kann. Hierzu kann ich die Lektüre von MüKo-BGB 9. Auflage, Armbruster Vor § 116 Rn. 28 sehr empfehlen :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo

MWA

mwally

22.12.2023, 19:41:31

Es gefällt mir, dass nach den Abschnitten, in denen Begriffe eingeführt wurden, jetzt noch ein Abschnitt kommt, in dem nichts Neues mehr dazu kommt, das Gelernte aber angewendet werden muss. So ist es genau richtig.

DIAA

Diaa

29.6.2024, 15:39:55

Mal eine kurze Frage: Wäre diese Situation in diesem Fall nicht mit der aus dem Vorigen mit der Gewaltanwendung (vis. absoluta) gleichzusetzen? Dort wollte derjenige sein Oldtimer nicht verkaufen und den Kaufvertrag auch nicht unterschreiben, aber trotzdem wurde eine

Geschäftswille

angenommen. Hier kommt es mir ähnlich vor; Also verstehe ich die Situation wie folgt: Der Reisende wollte zwar diesen Vertrag nicht unterschreiben, jedoch hat er es getan; also ein

Geschäftswille

liegt trotzdem vor. Danke im Voraus für die Erklärung!

LR

LR

1.7.2024, 11:28:55

Ich finde diese Fälle nicht wirklich vergleichbar. Im Fall der Gewaltanwendung wollte er ja genau den bestimmten Vertrag unterschreiben, damit ihn der andere nicht mehr schlägt (also er kannte den Vertragsinhalt). In diesem Fall verwechselt er den Vertragsinhalt und möchte eigentlich einen anderen Vertrag unterschreiben.


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