Reise (kein Geschäftswille)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Reiseveranstalterin R bietet A zwei Pauschalreisen an. A möchte die Reise-Geschenkbox, bei der er nach Vertragsschluss die Leistungen auswählen kann (§ 651a Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BGB). Aus Versehen unterschreibt A den falschen Vertrag für Flug und Hotel auf Bali (§ 651a Abs. 2 S. 1 BGB).
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Einordnung des Falls
Reise (kein Geschäftswille)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A hatte Handlungswillen beim Unterschreiben der Bali-Reise.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. A hatte Erklärungsbewusstsein beim Unterschreiben der Bali-Reise.
Ja!
3. A hatte Geschäftswillen beim Unterschreiben der Bali-Reise.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Trotz fehlendem Geschäftswillen liegt eine Willenserklärung vor.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Law_yal_life
22.9.2023, 21:09:40
Also wir merken uns: wenn
Geschäftswillesteht - haben wir trotzdem ein wirksames, aber anfechtbare WE? Das heißt im Umkehrschluss, dass der
Geschäftswillenicht erforderlich ist? Aber nur beim Inneren Tatbestand oder? Beim Äußeren Tatbestand würde das fehlen doch dazu führen, dass eine WE unwirksam ist oder?
Leo Lee
23.9.2023, 15:14:47
Hallo Prädikatkandidat, du hast das verstanden! Der
Geschäftswilleist zwar erforderlich für den äußeren Tatbestand (also der Empfänger muss schon Anhaltspunkte dafür habend, dass der Erklärende eine bestimmte Rechtsfolge herbeiführen will). Wenn schon beim äußeren Tatbestand der
Geschäftswillefehlt, durfte der Empfänger diese Erklärung überhaupt nicht als WE verstehen und es gibt eine unwirksame WE. Für den inneren Tatbestand ist dieser Wille aber "egal", weil der Erklärende, der versehentlich eine bestimmte Rechtsfolge herbeiführt diese immer anfechten kann. Hierzu kann ich die Lektüre von MüKo-BGB 9. Auflage, Armbruster Vor § 116 Rn. 28 sehr empfehlen :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo
mwally
22.12.2023, 19:41:31
Es gefällt mir, dass nach den Abschnitten, in denen Begriffe eingeführt wurden, jetzt noch ein Abschnitt kommt, in dem nichts Neues mehr dazu kommt, das Gelernte aber angewendet werden muss. So ist es genau richtig.
Diaa
29.6.2024, 15:39:55
Mal eine kurze Frage: Wäre diese Situation in diesem Fall nicht mit der aus dem Vorigen mit der Gewaltanwendung (vis. absoluta) gleichzusetzen? Dort wollte derjenige sein Oldtimer nicht verkaufen und den Kaufvertrag auch nicht unterschreiben, aber trotzdem wurde eine
Geschäftswilleangenommen. Hier kommt es mir ähnlich vor; Also verstehe ich die Situation wie folgt: Der Reisende wollte zwar diesen Vertrag nicht unterschreiben, jedoch hat er es getan; also ein
Geschäftswilleliegt trotzdem vor. Danke im Voraus für die Erklärung!
LR
1.7.2024, 11:28:55
Ich finde diese Fälle nicht wirklich vergleichbar. Im Fall der Gewaltanwendung wollte er ja genau den bestimmten Vertrag unterschreiben, damit ihn der andere nicht mehr schlägt (also er kannte den Vertragsinhalt). In diesem Fall verwechselt er den Vertragsinhalt und möchte eigentlich einen anderen Vertrag unterschreiben.