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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Reiseveranstalterin R bietet A zwei Pauschalreisen an. A möchte die Reise-Geschenkbox, bei der er nach Vertragsschluss die Leistungen auswählen kann (§ 651a Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BGB). Aus Versehen unterschreibt A den falschen Vertrag für Flug und Hotel auf Bali (§ 651a Abs. 2 S. 1 BGB).

Einordnung des Falls

Reise (kein Geschäftswille)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A hatte Handlungswillen beim Unterschreiben der Bali-Reise.

Ja, in der Tat!

Handlungswille meint den bewussten Willensakt, der auf die Vornahme eines äußeren Verhaltens gerichtet ist. Er fehlt, wenn jemand eine Erklärung im Schlaf, in Hypnose oder Narkose oder unter einer unmittelbar auf ihn einwirkenden körperlichen Gewalt (willensbrechende Gewalt, sog. „vis absoluta“) vornimmt.A hat willentlich und bewusst seine Unterschrift unter den Vertrag gesetzt.

2. A hatte Erklärungsbewusstsein beim Unterschreiben der Bali-Reise.

Ja!

Das Erklärungsbewusstsein ist der Wille, durch sein Handeln eine irgendwie rechtsgeschäftlich relevante Erklärung abzugeben.A wollte seine Zustimmung zum Abschluss eines Pauschalreisevertrags (§ 651a Abs. 1 BGB) ausdrücken. Damit hatte er den Willen und das Bewusstsein, irgendeine rechtserhebliche Erklärung abzugeben. A hatte somit beim Unterschreiben der Bali-Reise aktuelles Erklärungsbewusstsein.

3. A hatte Geschäftswillen beim Unterschreiben der Bali-Reise.

Nein, das ist nicht der Fall!

Unter dem Geschäftswillen versteht man den Willen, eine ganz bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen.As Wille war beim Unterschreiben darauf gerichtet, das Vertragsangebot hinsichtlich der Pauschalreisen-Geschenkbox (§ 651a Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BGB) anzunehmen. Sein Wille bezog sich dagegen nicht auf die Annahme zu einem Pauschalreisevertragsabschluss über Flüge und Hotelaufenthalt auf Bali (§ 651a Abs. 2 S. 1 BGB). A hat beim Unterschreiben eine andere als die gewollte Rechtsfolge erklärt. Damit fehlt ihm das Bewusstsein hinsichtlich der konkret erklärten Rechtsfolge und mithin der Geschäftswille.

4. Trotz fehlendem Geschäftswillen liegt eine Willenserklärung vor.

Ja, in der Tat!

Der Geschäftswille ist kein notwendiger Bestandteil einer Willenserklärung. Auch eine ohne Geschäftswillen kundgegebene Willenserklärung kann durch Abgabe und Zugang beim Empfänger wirksam werden.Die Willenserklärung des A ist auch ohne Geschäftswillen wirksam.Die Folgen des fehlenden Geschäftswillens regeln die §§ 119ff. BGB (Willenserklärung ist unter bestimmten Voraussetzungen anfechtbar).

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