Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Grundbegriffe der Rechtsgeschäftslehre

Willenserklärung als private Willensäußerung (Abgabe der Stimme bei der Bundestagswahl)

Willenserklärung als private Willensäußerung (Abgabe der Stimme bei der Bundestagswahl)

3. Dezember 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

F gibt ihre Stimme zur Bundestagswahl ab.

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Einordnung des Falls

Willenserklärung als private Willensäußerung (Abgabe der Stimme bei der Bundestagswahl)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Stimmabgabe ist eine Willenserklärung.

Nein, das trifft nicht zu!

Eine Willenserklärung ist eine private Willensäußerung, die auf den Eintritt eines rechtsgeschäftlichen Erfolgs gerichtet ist (Begründung, Änderung oder Beendigung eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses). Keine privaten Willensäußerungen sind öffentlich-rechtliche Erklärungen von Behörden (z.B. Baugenehmigung) oder Willensäußerungen von Privaten in öffentlichen Angelegenheiten. Die Ausübung des Wahlrechts bei der Bundestagswahl ist eine private Willensäußerung in öffentlichen Angelegenheiten.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

RELE

Rene Leon

5.3.2020, 21:54:42

Wie nennt sich dann die Stimmabgabe bei einer Wahl?

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

6.3.2020, 22:51:17

Unseres Erachtens gibt es dafür keinen spezielleren Begriff als „

Willensäußerung

von Privaten in öffentlichen Angelegenheiten.“

RECF

Recht flach

19.6.2020, 09:46:32

Könnte es sich nicht um einen

Realakt

handeln i.S.e rein tatsächlichen Handelns an das Rechtsfolgen geknüpft sind?

Simon

Simon

24.8.2020, 22:29:18

Dies ist m.E. kein

Realakt

, da ja gerade ein Wille (eine bestimmte Person zu wählen) geäußert wird und eben nicht nur ein rein tatsächliches Handeln vorliegt

CH

Christian

31.8.2020, 15:00:05

Wenn man die (auch) gebräuchliche Definition, eine WE ist die Äußerung des inneren Willens, welche auf Setzung einer Rechtsfolge gerichtet ist, zugrunde legt, erschließt sich mir nicht, warum man die Stimmenabgabe nicht darunter subsumieren könnte. Meinungen?

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

2.9.2020, 10:56:00

Hey Christian, danke für die Frage. Wie in unserer Erklärung steht, ist die Wahlentscheidung keine Willenserklärung. Denn sie ist nicht auf das Herbeiführen einer Rechtsfolge gerichtet, weil die (Vertrags-)Partei(en) diese herbeiführen wollen. Die Rechtsfolge (Bestimmung der Bundestagsmandate) tritt vielmehr kraft amtlicher Feststellung des Wahlergebnisses ein.

RAI

Raimond

14.9.2020, 15:32:53

Genau deswegen ist deine Definition zwar kompakt aber nicht unumstößlich. Wenn man 18 Punkte holen will, solltest du die Definition von Jurafuchs nehmen. Ansonsten ist deine auch okay, aber auch nicht mehr.

Art103(1)GG

Art103(1)GG

7.9.2020, 19:57:38

Hervorragend! Trotz schon 5 Sternen, noch mein Kommentar: Jetzt habe ich definitiv was gelernt = Erleuchtung, Licht aufgegangen oder sowas !

LAW

Law_yal_life

15.9.2023, 11:20:27

Kennt ihr noch andere Beispiele, wo man keine WE ist §§ 130 ff. BGB hat?

LELEE

Leo Lee

16.9.2023, 16:07:41

Hallo Prädikatkandidat, keine Willenserklärungen sind – neben der Wahl –

Realakt

e, Wissensmittelungen und auch sog.

Rechtsgeschäftsähnliche Handlungen

(worauf die § 104 ff. jedoch analog Anwendung finden nach der h.M.). Zahlreiche Beispiele hierzu finden sich in MüKo-BGB, 9. Auflage Armbrüster § Vor 116 Rn. 14 ff., dessen Lektüre ich sehr empfehlen kann :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Whale

Whale

10.6.2024, 14:33:48

Die Definitionserklärung spricht davon, dass es sich nicht um eine private

Willensäußerung

handelt, wenn man sie in öffentlichen Angelegenheiten abgibt, während die Subsumtion dies dann doch als „private

Willensäußerung

in öffentlichen Angelegenheiten“ bezeichnet.

DOJ

DoJo1

8.8.2024, 21:17:03

Whale hat recht. Die Subsumtion ist falsch formuliert. Dort muss stehen:"...

Willensäußerung

von Privaten (Personen) in öffentlichen Angelegenheiten..."

STE

Stella2244

12.8.2024, 15:13:07

@[Whale](252844) das stimmt so nicht, in der Erklärung steht: Keine privaten

Willensäußerung

en sind öffentlich-rechtliche Erklärungen VON

BEHÖRDE

N (z.B. Baugenehmigung) oder

Willensäußerung

en von Privaten in öffentlichen Angelegenheiten.

Whale

Whale

12.8.2024, 15:26:14

Ich stimme DoJo1 zu. „Private

Willensäußerung

in öffentlichen Angelegenheiten“ ist etwas anderes als „

Willensäußerung

von Privaten in öffentlichen Angelegenheiten“. Ersteres impliziert, dass es sich hier um eine privat-rechtliche

Willensäußerung

, auch bekannt als Willenserklärung, wie in der Definition ausgeführt, handelt.


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