Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Grundbegriffe der Rechtsgeschäftslehre
Willenserklärung als private Willensäußerung (Abgabe der Stimme bei der Bundestagswahl)
Willenserklärung als private Willensäußerung (Abgabe der Stimme bei der Bundestagswahl)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
F gibt ihre Stimme zur Bundestagswahl ab.
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Einordnung des Falls
Willenserklärung als private Willensäußerung (Abgabe der Stimme bei der Bundestagswahl)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Stimmabgabe ist eine Willenserklärung.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Rene Leon
5.3.2020, 21:54:42
Wie nennt sich dann die Stimmabgabe bei einer Wahl?
Christian Leupold-Wendling
6.3.2020, 22:51:17
Unseres Erachtens gibt es dafür keinen spezielleren Begriff als „
Willensäußerungvon Privaten in öffentlichen Angelegenheiten.“
Recht flach
19.6.2020, 09:46:32
Könnte es sich nicht um einen
Realakthandeln i.S.e rein tatsächlichen Handelns an das Rechtsfolgen geknüpft sind?
Simon
24.8.2020, 22:29:18
Dies ist m.E. kein
Realakt, da ja gerade ein Wille (eine bestimmte Person zu wählen) geäußert wird und eben nicht nur ein rein tatsächliches Handeln vorliegt
Christian
31.8.2020, 15:00:05
Wenn man die (auch) gebräuchliche Definition, eine WE ist die Äußerung des inneren Willens, welche auf Setzung einer Rechtsfolge gerichtet ist, zugrunde legt, erschließt sich mir nicht, warum man die Stimmenabgabe nicht darunter subsumieren könnte. Meinungen?
Eigentum verpflichtet 🏔️
2.9.2020, 10:56:00
Hey Christian, danke für die Frage. Wie in unserer Erklärung steht, ist die Wahlentscheidung keine Willenserklärung. Denn sie ist nicht auf das Herbeiführen einer Rechtsfolge gerichtet, weil die (Vertrags-)Partei(en) diese herbeiführen wollen. Die Rechtsfolge (Bestimmung der Bundestagsmandate) tritt vielmehr kraft amtlicher Feststellung des Wahlergebnisses ein.
Raimond
14.9.2020, 15:32:53
Genau deswegen ist deine Definition zwar kompakt aber nicht unumstößlich. Wenn man 18 Punkte holen will, solltest du die Definition von Jurafuchs nehmen. Ansonsten ist deine auch okay, aber auch nicht mehr.
Art103(1)GG
7.9.2020, 19:57:38
Hervorragend! Trotz schon 5 Sternen, noch mein Kommentar: Jetzt habe ich definitiv was gelernt = Erleuchtung, Licht aufgegangen oder sowas !
Law_yal_life
15.9.2023, 11:20:27
Kennt ihr noch andere Beispiele, wo man keine WE ist §§ 130 ff. BGB hat?
Leo Lee
16.9.2023, 16:07:41
Hallo Prädikatkandidat, keine Willenserklärungen sind – neben der Wahl –
Realakte, Wissensmittelungen und auch sog.
Rechtsgeschäftsähnliche Handlungen(worauf die § 104 ff. jedoch analog Anwendung finden nach der h.M.). Zahlreiche Beispiele hierzu finden sich in MüKo-BGB, 9. Auflage Armbrüster § Vor 116 Rn. 14 ff., dessen Lektüre ich sehr empfehlen kann :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Whale
10.6.2024, 14:33:48
Die Definitionserklärung spricht davon, dass es sich nicht um eine private
Willensäußerunghandelt, wenn man sie in öffentlichen Angelegenheiten abgibt, während die Subsumtion dies dann doch als „private
Willensäußerungin öffentlichen Angelegenheiten“ bezeichnet.
DoJo1
8.8.2024, 21:17:03
Whale hat recht. Die Subsumtion ist falsch formuliert. Dort muss stehen:"...
Willensäußerungvon Privaten (Personen) in öffentlichen Angelegenheiten..."
Stella2244
12.8.2024, 15:13:07
@[Whale](252844) das stimmt so nicht, in der Erklärung steht: Keine privaten
Willensäußerungen sind öffentlich-rechtliche Erklärungen VON
BEHÖRDEN (z.B. Baugenehmigung) oder
Willensäußerungen von Privaten in öffentlichen Angelegenheiten.
Whale
12.8.2024, 15:26:14
Ich stimme DoJo1 zu. „Private
Willensäußerungin öffentlichen Angelegenheiten“ ist etwas anderes als „
Willensäußerungvon Privaten in öffentlichen Angelegenheiten“. Ersteres impliziert, dass es sich hier um eine privat-rechtliche
Willensäußerung, auch bekannt als Willenserklärung, wie in der Definition ausgeführt, handelt.