Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Grundbegriffe der Rechtsgeschäftslehre

Rechtsgeschäftsähnliche Handlung (Mahnung, § 286 Abs. 1 BGB)

Rechtsgeschäftsähnliche Handlung (Mahnung, § 286 Abs. 1 BGB)

26. August 2025

55 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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G hat gegen S einen fälligen Anspruch auf Kaufpreiszahlung (§ 433 Abs. 2 BGB). Da S immer noch nicht gezahlt hat, fordert G ihn auf, zu zahlen. Er will den S aber nicht gleich in Verzug setzen, weil er das unhöflich fände.

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