Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Grundbegriffe der Rechtsgeschäftslehre

Rechtsgeschäftsähnliche Handlung (Mahnung, § 286 Abs. 1 BGB)

Rechtsgeschäftsähnliche Handlung (Mahnung, § 286 Abs. 1 BGB)

25. Mai 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

G hat gegen S einen fälligen Anspruch auf Kaufpreiszahlung (§ 433 Abs. 2 BGB). Da S immer noch nicht gezahlt hat, fordert G ihn auf, zu zahlen. Er will den S aber nicht gleich in Verzug setzen, weil er das unhöflich fände.

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Einordnung des Falls

Rechtsgeschäftsähnliche Handlung (Mahnung, § 286 Abs. 1 BGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Eine Mahnung (§ 286 Abs. 1 BGB) ist eine Willenserklärung, die voraussetzt, dass der rechtsgeschäftliche Erfolg gewünscht ist. Da G die Rechtsfolge (Verzug) nicht möchte, hat er auch keine Mahnung ausgesprochen.

Nein!

Eine Willenserklärung ist eine auf den Eintritt eines rechtsgeschäftlichen Erfolgs gerichtete private Willensäußerung. Der Erklärende äußert, dass nach seinem Willen eine bestimmte Rechtsfolge (Begründung, Änderung oder Beendigung eines Rechtsverhältnisses) gelten soll. Die Mahnung (§ 286 Abs. 1 BGB) ist die an den Schuldner gerichtete Aufforderung des Gläubigers, die geschuldete Leistung zu erbringen. Erstrebt wird ein tatsächlicher Erfolg. Ihre Rechtsfolgen (Verzug, der unter bestimmten weiteren Voraussetzungen zum Ersatz des Verspätungsschadens verpflichtet) treten kraft Gesetzes ein, ohne dass ein Rechtsfolgewillen bei G vorliegen muss.
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2. Durch die Zahlungsaufforderung des G ist S automatisch in Verzug geraten. Die Mahnung (§ 286 Abs. 1 BGB) ist eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung, deren Rechtsfolgen unabhängig vom Willen des Erklärenden eintreten.

Genau, so ist das!

Rechtsgeschäftsähnliche Handlungen sind Willensäußerungen oder Mitteilungen, an die das Gesetz Rechtsfolgen knüpft, ohne dass diese vom Äußernden gewollt sein müssen. Die Aufforderung zur Zahlung löst den rechtlichen Erfolg einer Mahnung aus. An die Mahnung knüpft § 286 Abs. 1 BGB unter der Voraussetzung, dass die Leistung fällig ist, den Schuldnerverzug an. Dieser berechtigt den G, von S Ersatz des Schadens zu verlangen, der ihm durch den Verzug entstanden ist (§§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 BGB). Diese Rechtsfolge beruht auf einer Erklärung des G. Sie tritt unabhängig davon ein, ob G die Verzugsfolgen auslösen wollte oder nicht.

3. Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass für die Mahnung (§ 286 BGB) die Vorschriften über Geschäftsfähigkeit (§§ 104ff. BGB), Willensmängel (§§ 116ff. BGB), Wirksamwerden (§§ 130ff. BGB), Auslegung (§§ 133, 157 BGB), Stellvertretung (§§ 164ff. BGB) und Einwilligung und Genehmigung (§§ 182ff. BGB) unmittelbar gelten.

Nein, das trifft nicht zu!

Das BGB enthält in Buch 1 (Allgemeiner Teil, §§ 1-240 BGB) Abschnitt 3 (Rechtsgeschäfte, §§ 104-185 BGB) spezielle Regeln für Willenserklärungen. Da die Mahnung keine Willenserklärung ist, sondern eine geschäftsähnliche Handlung, sind diese Vorschriften nicht direkt anwendbar.

4. Wäre G geschäftsunfähig (§ 104 BGB), wäre seine Mahnung nichtig (§ 105 Abs. 1 BGB analog).

Ja!

Auf geschäftsähnliche Handlungen sind die Vorschriften über Geschäftsfähigkeit (§§ 104ff. BGB), Willensmängel (§§ 116ff. BGB), Wirksamwerden (§§ 130ff. BGB), Auslegung (§§ 133, 157 BGB), Stellvertretung (§§ 164ff. BGB) und Einwilligung und Genehmigung (§§ 182ff. BGB) analog anwendbar, soweit dies Zweck und Eigenart der betreffenden Erklärung und die Interessenlage zulassen. Dies ist in der Regel dann anzunehmen, wenn die geschäftsähnliche Handlung in einer Willensäußerung besteht. Damit sind auf die Mahnung (§ 286 Abs. 1 BGB) u.a. die Vorschriften über die Geschäftsfähigkeit (§§ 104ff.) analog anwendbar. Die Mahnung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig (§ 105 Abs. 1 analog).
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