Abwandlung Versuchsstrafbarkeit

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

O schuldet T 200€. T stellt O für den Fall, dass dieser die Schuld nicht umgehend begleicht, in Aussicht, dass ihm "seine Schläger" einen Besuch abstatten. O weiß, dass T keine Schläger kennt, erinnert sich aber durch die Ankündigung des T an die Schulden und begleicht diese umgehend.

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Einordnung des Falls

Abwandlung Versuchsstrafbarkeit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat eine "Drohung mit einem empfindlichen Übel" an den O ausgesprochen (§ 240 Abs. 1 Var. 2 StGB).

Ja, in der Tat!

Drohung ist das ausdrückliche oder konkludente Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf das der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt. Übel ist jede vom Betroffenen als nachteilig empfundene Veränderung der Außenwelt. Empfindlich ist ein Übel, wenn es bei objektiver Beurteilung und der Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen geeignet ist, einen besonnenen Menschen zu dem mit der Drohung erstrebten Verhalten zu bestimmen. Auf die Möglichkeit der Verwirklichung kommt es dabei nicht an. T stellt dem O die Übelszufügung in Aussicht, einen Schlägertrupp bei ihm vorbeizuschicken, sollte O nicht rechtzeitig seine Schulden tilgen.
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2. Der Nötigungserfolg (§ 240 Abs. 1 StGB) ist in Form einer Handlung eingetreten.

Ja!

Die Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB) ist ein Erfolgsdelikt. Der Täter muss ein Opferverhalten, das in einer Handlung, Duldung oder Unterlassung liegen kann, herbeigeführt haben (Nötigungserfolg). Handlung meint ein positives Tun. O handelt, indem er die Zahlung vornimmt.

3. T hat gerade mit der eingesetzten Drohung das Handeln des O kausal und objektiv zurechenbar herbeigeführt (nötigungsspezifischer Zusammenhang).

Nein, das ist nicht der Fall!

Zwischen dem Nötigungsmittel und dem Nötigungserfolg muss eine kausale Verknüpfung bestehen, d.h. das abgenötigte Verhalten muss unmittelbare und spezifische Folge des angewandten Zwangsmittels sein. Es finden die allgemeinen Regeln der objektiven Zurechnung Anwendung. Der Zusammenhang fehlt, wenn das Opfer auf eigenen Entschluss oder fremden Rat dem Verlangen des Täters nachgibt. O weiß , dass T keinen Schlägertrupp unterhält, erinnert sich vielmehr jedoch an die bestehende Schuld und zahlt. Insofern ist die Handlung des O keine spezifische Folge des angewandten Mittels.

4. T hat sich jedoch wegen versuchter Nötigung (§§ 240 Abs. 1, Abs. 3, 22, 23 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.

Ja, in der Tat!

Der Versuch setzt ein unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung voraus. Eine Versuchsstrafbarkeit ist dabei jedenfalls mit dem Beginn des Einsatzes des Nötigungsmittels gegeben. T hat die Drohung bereits an O ausgesprochen.
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