Abwandlung Versuchsstrafbarkeit
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
O schuldet T 200€. T stellt O für den Fall, dass dieser die Schuld nicht umgehend begleicht, in Aussicht, dass ihm "seine Schläger" einen Besuch abstatten. O weiß, dass T keine Schläger kennt, erinnert sich aber durch die Ankündigung des T an die Schulden und begleicht diese umgehend.
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Einordnung des Falls
Abwandlung Versuchsstrafbarkeit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat eine "Drohung mit einem empfindlichen Übel" an den O ausgesprochen (§ 240 Abs. 1 Var. 2 StGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Nötigungserfolg (§ 240 Abs. 1 StGB) ist in Form einer Handlung eingetreten.
Ja!
3. T hat gerade mit der eingesetzten Drohung das Handeln des O kausal und objektiv zurechenbar herbeigeführt (nötigungsspezifischer Zusammenhang).
Nein, das ist nicht der Fall!
4. T hat sich jedoch wegen versuchter Nötigung (§§ 240 Abs. 1, Abs. 3, 22, 23 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.
Ja, in der Tat!
Fundstellen
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