Dritt-Aneignung 2

4. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

T knackt das Schloss des am Bahnhof Altona abgestellten Fahrrads der O. Er steigt auf das Rad und beabsichtigt, es zu seiner Schwester nach Osdorf zu fahren und es auf der Terrasse in ihrem Garten abzustellen, damit sie es zukünftig benutzen kann.

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Einordnung des Falls

Dritt-Aneignung 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Eine Zueignungsabsicht ist auch in Form der Dritt-Aneignung möglich.

Ja, in der Tat!

Das subjektive Tatbestandsmerkmal der Zueignugnsabsicht setzt den (zumindest Eventual-)Vorsatz der dauerhaften Enteignung sowie die Absicht vorübergehender Aneignung voraus. Dabei ist nach dem Wortlaut des § 242 Abs. 1 StGB („sich oder einem Dritten“) auch die Drittzueignung erfasst. Der Unterschied gegenüber dem Sich-Zueignen liegt allein bei der Aneignungskomponente in Form der Dritt-Aneignung. Dafür muss der Täter beabsichtigen, durch eigenes Handeln den Dritten in eine sachenrechtsähnliche Herrschaftsposition zu bringen, die diesem die Aneignung ermöglicht.
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2. T erfüllt die Kriterien, die an eine Dritt-Aneignung zu stellen sind.

Ja!

Nach h.M. ist erforderlich, dass der Täter den Willen hat, die für eine Einverleibung in fremdes Vermögen notwendige Herstellung einer sachenrechtsähnlichen Herrschaftsposition des Dritten täterschaftlich herbeizuführen. Allein der zielgerichtete Wille, einem Dritten die Aneignung zu ermöglichen, reicht für die Drittaneignungsabsicht nicht aus. Indem T die Absicht hatte, das Rad auf der Terrasse seiner Schwester abzustellen, hatte er die Absicht, eine sachenrechtsähnliche Herrschaftsbeziehung seiner Schwester herbeizuführen.
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