Gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB): Influencerin spritzt Hyaluronsäure
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Influencerin I bietet via Instagram ohne Heilpraktiker-Zulassung Lippenvergrößerung und Nasenkorrekturen mittels Unterspritzungen mit Hyaluronsäure an. Aufgrund fehlerhafter Behandlung treten bei vielen Kundinnen teils sichtbare Knötchen in der Lippe auf. Laut Sachverständigem kann eine Injektion (versehentlich in ein Gefäß) "selten, aber im Einzelfall schwerwiegende Komplikationen bis hin zur Erblindung oder Schlaganfall nach sich ziehen".
Einordnung des Falls
Gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB): Influencerin spritzt Hyaluronsäure
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem I die Hyaluronsäure in niedriger Dosierung gespritzt hat, hat sie ein "Gift" (§ 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB) verwendet.
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Nein!
2. Indem I die Hyaluronsäure unter Verwendung einer Spritze verabreicht hat, hat sie eine gefährliche Körperverletzung mittels eines "anderen gefährlichen Werkzeugs" (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) begangen.
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Genau, so ist das!
3. Indem I den Kundinnen die Hyaluronsäure gespritzt hat, hat sie eine gefährliche Körperverletzung mittels einer "das Leben gefährdenden Behandlung" (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) vorgenommen.
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Nein, das trifft nicht zu!
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Diaa
28.8.2023, 11:16:35
Verstehe ich das richtig, dass hier eine Körperverletzung gem. § 224 I Nr. 2 Alt. 2 nur deshalb angenommen wird, weil I keine Zulassung hat und die Spritze an sensiblen Stellen einsetzt?
cann1311
28.8.2023, 17:40:40
Es ist egal ob zulassung oder nicht. Fraglich sind hier erstmal nur Tatbestände. Auch ein zugelassener Arzt hätte hier den TB erfüllt.

Jonas Neubert
13.9.2023, 15:50:40
Der Kern m.E. liegt hier, dass der BGH die Gefährlichkeit bei Einzelfällen bejaht, aber nur wenn sie nicht sehr selten objektiv das Leben gefährden können