Ermessen: Beispiel 1 (§ 48 Abs. 1 VwVfG)

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A hat von der Baubehörde B eine Baugenehmigung erhalten. Als diese bestandskräftig wird, fängt A mit dem Hausbau an. Nun fällt B auf, dass die Baugenehmigung rechtswidrig ist. Sachbearbeiter S fragt sich, ob B die Genehmigung zurücknehmen muss.

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Einordnung des Falls

Ermessen: Beispiel 1 (§ 48 Abs. 1 VwVfG)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Verwaltung kann immer frei entscheiden, ob und wie sie handelt.

Nein!

Das Handeln der Verwaltung muss sich nach den bestehenden gesetzlichen Grundlagen richten (= Gesetzesbindung der Verwaltung). Ob und welche Rechtsfolge an das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts geknüpft ist, entscheidet sich also nach dem einschlägigen Gesetz. Es gibt Gesetze, nach denen die Verwaltung auf Rechtsfolgenseite einen gewissen Entscheidungsspielraum hat. Das kann z.B. bedeuten, dass sich die Behörde im Einzelfall dagegen entscheiden kann, eine Rechtsfolge eintreten zu lassen, obwohl der Tatbestand eines Gesetzes erfüllt ist. Zudem kann es auch die Möglichkeit geben, dass die Behörde zwischen mehreren Rechtsfolgen wählen kann.
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2. Ob B die Baugenehmigung zurücknehmen muss, richtet sich nach § 48 VwVfG.

Genau, so ist das!

Ob die Verwaltung eine bestimmte Rechtsfolge wählen muss, also zu einem bestimmten Handeln verpflichtet ist, richtet sich nach der tatbestandlich einschlägigen Rechtsgrundlage. Die Rücknahme von rechtswidrigen Verwaltungsakten richtet sich nach § 48 VwVfG. Gem. § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG kann die Verwaltung einen rechtswidrigen Verwaltungsakt zurücknehmen. Durch diese Formulierung wird deutlich, dass die Verwaltung nicht jeden rechtswidrigen Verwaltungsakt zurücknehmen muss. Vielmehr soll die Verwaltung flexible Einzelfallentscheidungen treffen können, um den vielseitigen Lebenssachverhalten gerecht zu werden. B kann die Baugenehmigung zurücknehmen, kann sich aber auch dagegen entscheiden. Bei einer Rücknahme müssten die Einschränkungen der Absätze 2-4 beachtet werden, da es sich bei der Genehmigung um einen begünstigenden Verwaltungsakt im Sinne von § 48 Abs. 1 S. 2 VwVfG handelt.
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