Krankheit während des Urlaubs / Abgeltung des Urlaubsanspruchs

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Zeynep freut sich schon das ganze Jahr auf ihren Sommerurlaub in Ägypten. Zwei Tage vor ihrem Abflug fängt sie sich eine schwere Grippe ein. Statt die Pyramiden zu besichtigen, muss sie den ganzen Urlaub das Bett hüten. Sie fragt sich, ob sie den Urlaub nachholen kann.

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Einordnung des Falls

Krankheit während des Urlaubs / Abgeltung des Urlaubsanspruchs

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Risiko im Urlaub zu erkranken trägt der Arbeitnehmer, sodass Zeyneps Urlaubsanspruch erloschen ist.

Nein, das ist nicht der Fall!

Ist die Arbeitnehmerin arbeitsunfähig erkrankt, so ist die Erfüllung des Erholungsanspruchs nicht möglich. Urlaub und Krankheit schließen sich aus. Die entsprechenden Urlaubstage sind vielmehr nachzugewähren (§ 9 BUrlG).Zwar kann Zeynep ihre Reise nicht antreten. Die bereits gewährten Urlaubstage verfallen hierdurch aber nicht, sondern bleiben ihr erhalten.
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2. Genügt es zur Sicherung des Anspruchs, wenn Zeynep ihrem Arbeitgeber versichert, dass sie während ihres Urlaubs krank war?

Nein, das trifft nicht zu!

Um Missbrauch zu vermeiden, genügt die Versicherung des Arbeitnehmers, er sei krank gewesen, nicht aus. Vielmehr muss er die Krankheit mittels ärztlichem Attest auch nachweisen (§ 9 BUrlG).Anders als bei der Krankheit außerhalb des Urlaubs gilt die Attestpflicht im Urlaub bereits ab dem ersten Tag!

3. In Zeyneps Abwesenheit ist viel liegen geblieben. Kann Zeyneps Arbeitgeber ihr die entsprechenden Urlaubstage auch einfach auszahlen, statt sie ihr neu zu gewähren (§ 7 Abs. 4 BUrlG)?

Nein!

Ein Abkaufen des Urlaubsanspruchs während des Arbeitsverhältnisses ist ausgeschlossen. Dies würde dem Zweck des Urlaubsanspruchs, die Gesundheit des Arbeitnehmers durch ausreichend Erholungsphasen zu fördern, widersprechen. Die Ablösung des Erholungsurlaubs durch Geld ist deswegen nur dann zulässig, wenn der Urlaubsanspruch wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr erfüllt werden kann (§ 7 Abs. 4 BUrlG).Zeyneps Arbeitsgeber muss ihr den Urlaub also erneut gewähren und kann sie nicht einfach auszahlen.Eine Abgeltung in Geld ist auch dann nicht möglich, wenn beide Seiten einverstanden sind. Die gesetzlichen Regelungen sind hier zwingend!
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