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"Fridays For Future" Berlin möchte eine Demonstration im Tiergarten abhalten, um auf den schlechten Erhaltungszustand von Stadtwäldern aufmerksam zu machen. Die zuständige Versammlungsbehörde will "ihren" Tiergarten freihalten und verweist FFF auf die angrenzende Tiergartenstraße.

Einordnung des Falls

Wahl des Versammlungsortes (Grundfall)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Eine Versammlung liegt vor.

Genau, so ist das!

Nach dem Versammlungsbegriff ist eine Versammlung (1) eine örtliche Zusammenkunft (2) mehrerer Personen (3) zu einem gemeinsamen Zweck. Der gemeinsame Zweck der Versammlung muss nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG in der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung liegen. Die geplante Demonstration von "Fridays For Future" Berlin ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen. Der gemeinsame Zweck liegt in der Kundgabe zum schlechten Erhaltungszustand von Stadtwäldern.

2. Art. 8 Abs. 1 GG gewährt ein Recht darauf, über den Ort der Versammlung zu bestimmen.

Ja, in der Tat!

Der sachliche Schutzbereich der Versammlungsfreiheit erstreckt sich auf die Durchführung der Versammlung, die Vorbereitung und Organisation der Versammlung sowie auf die Auswahl des Gegenstands, des Orts und der Zeit sowie des Ablaufs und der Gestaltung der Versammlung.

3. Die Wahl des Berliner Tiergartens als Versammlungsort ist von der Versammlungsfreiheit der Versammlungsteilnehmer und -veranstalter von "Fridays For Future" Berlin erfasst.

Genau, so ist das!

Die Wahl des Versammlungsortes steht den Grundrechtsträgern im Rahmen von Art. 8 Abs. 1 GG grundsätzlich frei. Das Recht zur Ortswahl erstreckt sich jedenfalls auf den gesamten öffentlichen Raum, insbesondere öffentliche Straßen und Plätze. Einschränkungen bei der Ortswahl können sich allenfalls aus höherrangigen entgegenstehenden Interessen und Rechten sowie in Bezug auf Orte ergeben, die dem öffentlichen Zutritt entzogen sind (bspw. Militäranlagen). Der Berliner Tiergarten gehört zum öffentlichen Raum. Die Durchführung der Versammlung im Tiergarten ist vom Recht zur Ortswahl im Rahmen der Ausübung des Versammlungsrechts erfasst.

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TAME

Tamer

13.12.2021, 18:28:07

Hätte eine Folgefrage: Handelt es sich bei einer Versammlung im Zoo eigentlich um eine Versammlung in geschlossenen Räumen? Immerhin gibt es (hoffentlich 🙂 ) einen Zaun um den gesamten Tierpark, also eine "feste, seitliche Begrenzung" und der Zugang ist nur über die Eingangstore des Parks möglich. Eine allgemeine Zugänglichkeit lässt sich daher mE nicht erkennen. LG Tamer

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

13.12.2021, 18:36:43

Hallo Tamer, in der Tat handelt es sich bei der Versammlung in umgrenzten Bereichen nicht um eine Versammlung "unter freiem Himmel", da es bei diesem Kriterium um die Zugänglichkeit der Versammlung geht. Also ist eine Demonstration in einem Zoo oder Stadion eine Versammlung in geschlossenen Räumen. Mit dem "Berliner Tiergarten" ist allerdings kein Zoo gemeint. Vielmehr ist "Tiergarten" ein Ortsteil im Bezirk Mitte von Berlin. Der Begriff wird zudem gleichzeitig für den Stadtpark "Großer Tiergarten" verwendet. Für alle Nicht-Berliner ist das natürlich etwas missverständlich :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

TAME

Tamer

15.12.2021, 00:43:42

😅 Danke


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