Wahl des Versammlungsortes (Grundfall)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
"Fridays For Future" Berlin möchte eine Demonstration im Tiergarten abhalten, um auf den schlechten Erhaltungszustand von Stadtwäldern aufmerksam zu machen. Die zuständige Versammlungsbehörde will "ihren" Tiergarten freihalten und verweist FFF auf die angrenzende Tiergartenstraße.
Einordnung des Falls
Wahl des Versammlungsortes (Grundfall)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eine Versammlung liegt vor.
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Genau, so ist das!
2. Art. 8 Abs. 1 GG gewährt ein Recht darauf, über den Ort der Versammlung zu bestimmen.
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Ja, in der Tat!
3. Die Wahl des Berliner Tiergartens als Versammlungsort ist von der Versammlungsfreiheit der Versammlungsteilnehmer und -veranstalter von "Fridays For Future" Berlin erfasst.
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Genau, so ist das!
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Tamer
13.12.2021, 18:28:07
Hätte eine Folgefrage: Handelt es sich bei einer Versammlung im Zoo eigentlich um eine Versammlung in geschlossenen Räumen? Immerhin gibt es (hoffentlich 🙂 ) einen Zaun um den gesamten Tierpark, also eine "feste, seitliche Begrenzung" und der Zugang ist nur über die Eingangstore des Parks möglich. Eine allgemeine Zugänglichkeit lässt sich daher mE nicht erkennen. LG Tamer

Lukas_Mengestu
13.12.2021, 18:36:43
Hallo Tamer, in der Tat handelt es sich bei der Versammlung in umgrenzten Bereichen nicht um eine Versammlung "unter freiem Himmel", da es bei diesem Kriterium um die Zugänglichkeit der Versammlung geht. Also ist eine Demonstration in einem Zoo oder Stadion eine Versammlung in geschlossenen Räumen. Mit dem "Berliner Tiergarten" ist allerdings kein Zoo gemeint. Vielmehr ist "Tiergarten" ein Ortsteil im Bezirk Mitte von Berlin. Der Begriff wird zudem gleichzeitig für den Stadtpark "Großer Tiergarten" verwendet. Für alle Nicht-Berliner ist das natürlich etwas missverständlich :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Tamer
15.12.2021, 00:43:42
😅 Danke