Wahl des Versammlungsortes (Gemeingebrauch)
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der Verein Freie Körperkultur (V) will eine Diskussion über zerstörerische Schönheitsideale anstoßen. Er meldet eine Nackt-Versammlung auf der Frankfurter Allee an. Die Versammlungsbehörde fürchtet Verkehrschaos und verlangt von V eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis.
Einordnung des Falls
Wahl des Versammlungsortes (Gemeingebrauch)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eine Versammlung liegt vor.
Ja!
2. Art. 8 Abs. 1 GG gewährt ein Recht darauf, über den Ort der Versammlung zu bestimmen.
Genau, so ist das!
3. Die Anforderung der Behörde an V, eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis vorzulegen, ist eine zulässige Einschränkung der Wahl des Versammlungsorts.
Nein, das trifft nicht zu!
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Tr(u)mpeltier junior
27.12.2020, 11:41:36
Bei diesem Fall könnte man noch einige Fragen zur konzentrationswirkung des versammlungsrecht einbauen. Falls das zu einem späteren Zeitpunkt noch erfolgt, ist der Kommentar obsolet :) Als Anregung ein Zitat vom ovg Münster : Der Schutz der öffentlichen Sicherheit im Sinne von § 15 Abs. 1 VersG umfasst die gesamte Rechtsordnung und damit auch straßenverkehrsrechtliche Vorschriften, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs regeln. Die Anforderungen des Straßenverkehrsrechts bilden einen
Tr(u)mpeltier junior
27.12.2020, 11:42:46
geradezu typischen Konfliktbereich im Spannungsfeld Versammlungsfreiheit - öffentliche Sicherheit. Der Ausgleich zwischen der verfassungsrechtlich gewährleisteten Versammlungsfreiheit und der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nicht im Rahmen eines vorgeschalteten Erlaubnisverfahrens, sondern allein nach Maßgabe des § 15 VersG erfolgen. Die Entscheidung darüber, ob und ggf. unter welchen näheren Bedingungen eine Straße für eine Versammlung benutzt werden darf, trifft damit allein die Versammlungsbehörde. Bei ihr ist die Zuständigkeit für alle die Durchführung der Versammlung betreffenden Entscheidungen unter Berücksichtigung von Inhalt und Reichweite des Art. 8 Abs. 1 GG konzentriert. Die Versammlungsbehörde hat bei zu erwartenden
Tr(u)mpeltier junior
27.12.2020, 11:44:07
Beeinträchtigungen des Straßenverkehrs grundsätzlich die ansonsten zuständigen Straßenverkehrsbehörden zu beteiligen und Bedenken dieser Behörden gegen die Durchführung der Versammlung zu berücksichtigen und etwaige von diesen Behörden genannte Auflagen in ihre eigene Entscheidung einfließen zu lassen. Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 1272/19