leicht

Diesen Fall lösen 78,4 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der Verein Freie Körperkultur (V) will eine Diskussion über zerstörerische Schönheitsideale anstoßen. Er meldet eine Nackt-Versammlung auf der Frankfurter Allee an. Die Versammlungsbehörde fürchtet Verkehrschaos und verlangt von V eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis.

Einordnung des Falls

Wahl des Versammlungsortes (Gemeingebrauch)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Eine Versammlung liegt vor.

Ja!

Nach dem Versammlungsbegriff ist eine Versammlung (1) eine örtliche Zusammenkunft (2) mehrerer Personen (3) zu einem gemeinsamen Zweck. Der gemeinsame Zweck der Versammlung muss nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG in der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung liegen. Die geplante Demonstration des Vereins Freie Körperkultur ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen. Der gemeinsame Zweck liegt in der Kundgabe von Meinungsäußerungen mit dem Ziel, eine öffentliche Diskussion über zerstörerische Schönheitsideale anzustoßen.

2. Art. 8 Abs. 1 GG gewährt ein Recht darauf, über den Ort der Versammlung zu bestimmen.

Genau, so ist das!

Der sachliche Schutzbereich der Versammlungsfreiheit erstreckt sich auf die Durchführung der Versammlung, die Vorbereitung und Organisation der Versammlung sowie auf die Auswahl des Gegenstands, des Orts und der Zeit sowie des Ablaufs und der Gestaltung der Versammlung.

3. Die Anforderung der Behörde an V, eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis vorzulegen, ist eine zulässige Einschränkung der Wahl des Versammlungsorts.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Wahl des Versammlungsortes steht den Grundrechtsträgern im Rahmen von Art. 8 Abs. 1 GG grundsätzlich frei. Das Recht zur Ortswahl erstreckt sich jedenfalls auf den gesamten öffentlichen Raum, insbesondere öffentliche Straßen und Plätze. Die Wahl öffentlicher Straßen als Versammlungsort ist Gemeingebrauch, der keiner Sondernutzung bedarf. Das Erfordernis einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis ist im Kontext von Art. 8 Abs. 1 GG ein unzulässiges Genehmigungserfordernis. Einschränkungen bei der Ortswahl können sich allenfalls aus höherrangigen entgegenstehenden Interessen und Rechten sowie in Bezug auf Orte ergeben, die dem öffentlichen Zutritt entzogen sind (bspw. Militäranlagen).

Jurafuchs kostenlos testen


TJU

Tr(u)mpeltier junior

27.12.2020, 11:41:36

Bei diesem Fall könnte man noch einige Fragen zur konzentrationswirkung des versammlungsrecht einbauen. Falls das zu einem späteren Zeitpunkt noch erfolgt, ist der Kommentar obsolet :) Als Anregung ein Zitat vom ovg Münster : Der Schutz der öffentlichen Sicherheit im Sinne von § 15 Abs. 1 VersG umfasst die gesamte Rechtsordnung und damit auch straßenverkehrsrechtliche Vorschriften, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs regeln. Die Anforderungen des Straßenverkehrsrechts bilden einen

TJU

Tr(u)mpeltier junior

27.12.2020, 11:42:46

geradezu typischen Konfliktbereich im Spannungsfeld Versammlungsfreiheit - öffentliche Sicherheit. Der Ausgleich zwischen der verfassungsrechtlich gewährleisteten Versammlungsfreiheit und der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nicht im Rahmen eines vorgeschalteten Erlaubnisverfahrens, sondern allein nach Maßgabe des § 15 VersG erfolgen. Die Entscheidung darüber, ob und ggf. unter welchen näheren Bedingungen eine Straße für eine Versammlung benutzt werden darf, trifft damit allein die Versammlungsbehörde. Bei ihr ist die Zuständigkeit für alle die Durchführung der Versammlung betreffenden Entscheidungen unter Berücksichtigung von Inhalt und Reichweite des Art. 8 Abs. 1 GG konzentriert. Die Versammlungsbehörde hat bei zu erwartenden

TJU

Tr(u)mpeltier junior

27.12.2020, 11:44:07

Beeinträchtigungen des Straßenverkehrs grundsätzlich die ansonsten zuständigen Straßenverkehrsbehörden zu beteiligen und Bedenken dieser Behörden gegen die Durchführung der Versammlung zu berücksichtigen und etwaige von diesen Behörden genannte Auflagen in ihre eigene Entscheidung einfließen zu lassen. Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 1272/19


© Jurafuchs 2024