Öffentliches Recht
Grundrechte
Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)
Corona: Milderes Mittel als Versammlungsverbot
Corona: Milderes Mittel als Versammlungsverbot
12. Juni 2025
13 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A meldet am 10.04.2020 eine Versammlung von 50 Personen gegen Corona-Beschränkungen für den 18.04.2020 an. Nach der BWCoronaVO sind Versammlungen verboten, die Erteilung einer Ausnahme vom Verbot steht im Ermessen der Behörde. Die Behörde verweist A pauschal auf das Verbot.
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Einordnung des Falls
Corona: Milderes Mittel als Versammlungsverbot
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die von A geplante Versammlung ist vom Schutzbereich der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) erfasst.
Ja, in der Tat!
2. Die Nichterteilung bzw. Versagung einer Ausnahme vom in der VO vorgesehenen Versammlungsverbot stellt einen Eingriff in die Versammlungsfreiheit dar.
Ja!
3. Die verwaltungsgerichtliche Versagung einer Ausnahme ist bereits deshalb ungerechtfertigt, weil die BWCoronaVO die Ausübung der Versammlungsfreiheit einem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt unterwirft.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Bei der Ausübung ihres Ermessens in Bezug auf die Erteilung oder Versagung einer Ausnahme muss die Behörde der Versammlungsfreiheit des A hinreichend Rechnung tragen.
Ja, in der Tat!
5. Der pauschale Hinweis auf das Versammlungsverbot stellt eine fehlerhafte Ermessensausübung seitens der Behörde dar, da die Versammlungsfreiheit des A nicht hinreichend berücksichtigt wurde.
Ja!
6. Ein starker Anstieg der Corona-Infektionszahlen befreit die Versammlungsbehörde von der Pflicht zur vollständigen Ermessensausübung.
Nein, das ist nicht der Fall!
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