Geschäftsunfähigkeit: § 104 Nr. 1, 5jähriges Kind
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der fünfjährige K wünscht sich sehnlichst einen Hund, den seine Eltern wegen einer Tierhaarallergie jedoch ablehnen. Trotzdem besucht K die V, und bietet an, ihr einen Hundewelpen für €50 abzukaufen.
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Einordnung des Falls
Geschäftsunfähigkeit: § 104 Nr. 1, 5jähriges Kind
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die von K abgegebene Willenserklärung ist unheilbar nichtig (§ 105 Abs. 1 BGB).
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
wasabi
9.1.2024, 08:21:48
"Die altersbedingte Geschäftsunfähigkeit endet gemäß § 187 Abs. 2 S. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 2 mit Ablauf des letzten Tages des siebten Lebensjahres, also um 24.00 Uhr." So sagt es Spickhoff im MüKo. Steh ich auf dem Schlauch oder widerspricht das der hier präsentierten Lösung?
Blotgrim
8.2.2024, 17:10:09
Das Kind hier ist 5 Jahre alt und somit geschäftsunfähig in dem Moment in dem er die Erklärung abgibt. Diese wird nicht dann wirksam wenn er das siebte Lebensjahr vollendet hat. Es kommt auf den Moment an indem er die Erklärung abgibt. Außerdem bräuchte er auch mit 7 die Zustimmung der Eltern, welche diese vermutlich verweigern werden.
Kathi
23.5.2024, 10:54:35
Hey wasabi, ich lese das genau wie die präsentierte Lösung. "mit Ablauf des letzten Tages des 7. Lebensjahres" -> das 7. Lebensjahr läuft, während das Kind 6 Jahre alt ist. Mit dem 7. Geburtstag beginnt das 8. Lebensjahr. Demnach bedeutet die Erklärung des Spickhoffs genau das Gleiche wie die präsentierte Lösung, nämlich, dass an dem Geburtstag um 0 Uhr die beschränkte Geschäftsfähigkeit beginnt bzw. die altersbedingte Geschäftsunfähigkeit endet. LG