Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Geschäftsfähigkeit

Geschäftsunfähigkeit: § 104 Nr. 1, 5jähriges Kind

Geschäftsunfähigkeit: § 104 Nr. 1, 5jähriges Kind

4. April 2025

11 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der fünfjährige K wünscht sich sehnlichst einen Hund, den seine Eltern wegen einer Tierhaarallergie jedoch ablehnen. Trotzdem besucht K die V, und bietet an, ihr einen Hundewelpen für €50 abzukaufen.

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Einordnung des Falls

Geschäftsunfähigkeit: § 104 Nr. 1, 5jähriges Kind

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die von K abgegebene Willenserklärung ist unheilbar nichtig (§ 105 Abs. 1 BGB).

Ja!

Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig (§ 105 Abs. 1 BGB). Geschäftsunfähig ist, wer nicht das siebte Lebensjahr vollendet hat (§ 104 Nr. 1 BGB). Diese rein altersabhängige Geschäftsunfähigkeit endet gem. § 187 Abs. 2 S. 2 BGB mit Beginn des Geburtstages (0 Uhr), an dem das Kind 7 Jahre alt wird. Bei diesem Nichtigkeitsgrund handelt es sich um eine rechtshindernde Einwendung. Als Fünfjähriger ist K geschäftsunfähig und seine Willenserklärung somit nichtig.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

wasabi

wasabi

9.1.2024, 08:21:48

"Die altersbedingte Geschäftsunfähigkeit endet gemäß § 187 Abs. 2 S. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 2 mit Ablauf des letzten Tages des siebten Lebensjahres, also um 24.00 Uhr." So sagt es Spickhoff im MüKo. Steh ich auf dem Schlauch oder widerspricht das der hier präsentierten Lösung?

BL

Blotgrim

8.2.2024, 17:10:09

Das Kind hier ist 5 Jahre alt und somit geschäftsunfähig in dem Moment in dem er die Erklärung abgibt. Diese wird nicht dann wirksam wenn er das siebte Lebensjahr vollendet hat. Es kommt auf den Moment an indem er die Erklärung abgibt. Außerdem bräuchte er auch mit 7 die Zustimmung der Eltern, welche diese vermutlich verweigern werden.

Kathi

Kathi

23.5.2024, 10:54:35

Hey wasabi, ich lese das genau wie die präsentierte Lösung. "mit Ablauf des letzten Tages des 7. Lebensjahres" -> das 7. Lebensjahr läuft, während das Kind 6 Jahre alt ist. Mit dem 7. Geburtstag beginnt das 8. Lebensjahr. Demnach bedeutet die Erklärung des Spickhoffs genau das Gleiche wie die präsentierte Lösung, nämlich, dass an dem Geburtstag um 0 Uhr die beschränkte Geschäftsfähigkeit beginnt bzw. die altersbedingte Geschäftsunfähigkeit endet. LG

CO

cornelius.spans

30.1.2025, 17:50:32

Hi, gerade vor dem Hintergrund der berühmten "juristischen Sekunde" sehe ich hier schon einen Unterschied und damit eine Abweichung zwischen Rechtslage und der im Fall dargestellten Lösung. Nach §§ 187 II 2, 188 II Alt. 2 BGB endigt eine Frist (zur Berechnung des Lebensalters) mit Ablauf des Tages, der dem Tag vorhergeht, der durch seine Zahl dem Anfangstag der Frist (Geburtstag) entspricht. Die altersbedingte Geschäftsunfähigkeit endet damit nicht am Geburtstag um 00.00 Uhr, sondern am Vortag um 24.00 Uhr. Da in Klausuren stark auf derartiges geachtet wird, aber auch, um dem genauen Gesetzeswortlaut zu folgen, sollte hier die Falllösung angepasst werden. MfG


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