Zivilrecht

Kreditsicherungsrecht

Rückgriff des Sicherungsgebers

Grundfall zur Bürgschaft (Kein Erlöschen der Forderung)

Grundfall zur Bürgschaft (Kein Erlöschen der Forderung)

24. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

S mietet von G eine Wohnung. Für die Mietzahlungen bürgt B. Es kommt zum Zahlungsausfall. B zahlt daraufhin den ausstehenden Betrag. B will von S ihr Geld zurück.

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Einordnung des Falls

Grundfall zur Bürgschaft (Kein Erlöschen der Forderung)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. B steht ein Rückgriffsanspruch gegen S allein aus dem zwischen ihr und S bestehenden Schuldverhältnis zu.

Nein!

Der Bürge kann einerseits aus dem zwischen ihm und dem Schuldner bestehenden Schuldverhältnis Regress fordern (zB Auftrag, § 670 BGB; GoA, § 677, 683, 670 BGB; entgeltliche Geschäftsbesorgung, § 675 BGB). Daneben geht nach § 774 Abs. 1 S. 1 BGB im Falle der Zahlung des Bürgen auch die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner durch Gesetz über, soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt hat (cessio legis). B hat G befriedigt. Die Forderung, die G gegen S hatte, ist also auf B übergegangen (vgl. § 774 Abs. 1 BGB).Beachte: Diese Rückgriffsmöglichkeit wird durch das Innenverhältnis zwischen Schuldner und Bürge begrenzt. Mehr dazu später.
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2. § 774 Abs. 1 BGB lässt einen neuen Rückgriffsanspruch des Bürgen gegenüber dem Hauptschuldner entstehen, da die Schuld gegen den Gläubiger mit der Zahlung des Bürgen erloschen ist.

Nein, das ist nicht der Fall!

§ 774 Abs. 1 BGB regelt einen gesetzlichen Forderungsübergang. Hier entsteht keine zusätzliche Schuld. Die Forderung würde erlöschen, wenn ein Dritter nach § 267 Abs. 1 BGB auf die Hauptverbindlichkeit zahlt. Bei der Bürgschaft zahlt der Bürge aber nicht auf die Forderung, sondern auf seine eigene Verbindlichkeit aus dem Bürgschaftsvertrag (§ 765 BGB). B hat also gegen S die Forderung durch die Zahlung erworben, die ursprünglich G gegen S zustand. Die Forderung geht nur insoweit über, die der Bürge den Gläubiger auch befriedigt, also nicht notwendigerweise in der vollen Höhe.
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