Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Wirksamkeit von Verwaltungsakten
Öffentliche Bekanntgabe (§ 41 Abs. 3, 4 VwVfG)
Öffentliche Bekanntgabe (§ 41 Abs. 3, 4 VwVfG)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Wirt W hat bei der zuständigen Behörde eine Gaststättenerlaubnis beantragt. Die Gaststättenerlaubnis wird sodann über einen Aushang ortsüblich bekannt gemacht.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Öffentliche Bekanntgabe (§ 41 Abs. 3, 4 VwVfG)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ein Verwaltungsakt kann, um wirksam zu werden, auch öffentlich bekannt gegeben werden.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bei der öffentlichen Bekanntgabe von schriftlichen Verwaltungsakten sind bestimmte Formvorschriften zu beachten.
Ja, in der Tat!
3. Die Gaststättenerlaubnis an W wurde ordnungsgemäß bekanntgegeben.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Faby
14.3.2021, 06:57:11
In der einen Lösung steht „wenn eine Individualbekanntgabe untunlich ist“. Gerade weil (anders als in der Norm) das Wort „dann“ fehlt, klingt der Satzteil wie eine Voraussetzung. Ich verstehe die Norm jedoch so, dass es sozusagen egal ist, ob untunlich oder nicht. Kann man das ggf. unmissverständlicher formulieren? :)
Wendelin Neubert
15.3.2021, 14:30:58
Hallo Faby, danke für deine Frage. Die
öffentliche Bekanntgabeeiner
Allgemeinverfügungist in zwei Konstellationen zulässig: (1) wenn die
öffentliche Bekanntgabedurch Rechtsvorschrift zugelassen ist (41 Abs. 3 S. 1 VwVfG, gilt für alle Verwaltungsakte); (2) wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist (41 Abs. 3 S. 2 VwVfG), auch wenn die
öffentliche Bekanntgabenicht durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Das heißt: Ist die
öffentliche Bekanntgabenicht durch Rechtsvorschrift vorgesehen, darf die
Allgemeinverfügungnur öffentlich bekannt gemacht werden, wenn die Individualbekanntgabe untunlich ist. Dies ist also in der Tat eine Voraussetzung. Wir denken, dass dies im Hinweistext klar zum Ausdruck kommt. Hilft das? Wendelin, für das Jurafuchs-Team
Dogu
3.3.2024, 13:39:28
Falls der Aufenthaltsort des VA-Empfängers unbekannt ist, kommt eine öffentliche Zustellung nach § 10 I Nr. 1 VwZG. Die Zustellung an sich kann ja die
Behördeselbst anordnen.
Leo Lee
4.3.2024, 08:40:53
Hallo Dogu, vielen Dank für dein Feedback! In der Tat erlaubt auch 10 I 1 VwZG eine öff. Bekanntmachung, durch die eine Zustellung ersetzt werden kann. Wir haben jedoch im vorliegenden Fall auf die Auflistung dieser Norm verzichtet, weil diese Norm – wie die Überschrift bereits sagt – die ZUSTELLUNG betrifft und nicht allgemein die „klassische“ Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes, wie den Erstbescheid (VwZG betrifft allen voran den Widerspruchsbescheid)! Deshalb bitten wir insofern um Verständnis und Nachsicht und möchten uns auch bei dir bedanken dafür, dass du uns dabei hilfst, die App zu perfektionieren und freuen und auf weiter Feedbacks von dir! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo