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Jurafuchs

Wirt W hat bei der zuständigen Behörde eine Gaststättenerlaubnis beantragt. Die Gaststättenerlaubnis wird sodann über einen Aushang ortsüblich bekannt gemacht.

Einordnung des Falls

Öffentliche Bekanntgabe (§ 41 Abs. 3, 4 VwVfG)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ein Verwaltungsakt kann, um wirksam zu werden, auch öffentlich bekannt gegeben werden.

Genau, so ist das!

Ein Verwaltungsakt kann auch öffentlich bekannt gegeben werden. Allerdings setzt dies voraus, dass – wie § 41 Abs. 3 S. 1 VwVfG klarstellt – die öffentliche Bekanntgabe durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung (§ 35 S. 2 VwVfG) darf darüber hinaus auch ohne zusätzliche Rechtsvorschrift öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Individualbekanntgabe untunlich ist (§ 41 Abs. 3 S. 2 VwVfG). Sofern die öffentliche Bekanntgabe zulässig ist, kommt der Behörde bei der Entscheidung, ob ein Verwaltungsakt öffentlich oder individuell bekanntgeben werden soll, Ermessen zu.

2. Bei der öffentlichen Bekanntgabe von schriftlichen Verwaltungsakten sind bestimmte Formvorschriften zu beachten.

Ja, in der Tat!

Grundsätzlich existieren bei der öffentlichen Bekanntgabe von Verwaltungsakten keine Formvorschriften. Allerdings gelten Formvorschriften für die öffentliche Bekanntgabe von schriftlichen und elektronischen Verwaltungsakten. Bei diesen Verwaltungsakten ist nach § 41 Abs. 4 VwVfG der verfügende Teil ortsüblich bekannt zu machen. Zudem ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Im Übrigen sind spezialgesetzliche Formvorschriften zu beachten.

3. Die Gaststättenerlaubnis an W wurde ordnungsgemäß bekanntgegeben.

Nein!

Ein Verwaltungsakt kann auch öffentlich bekannt gegeben werden. Allerdings setzt dies voraus, dass – wie § 41 Abs. 3 S. 1 VwVfG klarstellt – die öffentliche Bekanntgabe durch Rechtsvorschrift zugelassen ist.Die Gaststättenerlaubnis ist nach § 3 Abs. 1 S. 2 GastG ein schriftlicher Verwaltungsakt. Er wurde im Sinne des § 41 Abs. 4 S. 1 VwVfG ortsüblich bekannt gegeben. Allerdings mangelt es an einer Rechtsvorschrift, die die öffentliche Bekanntgabe überhaupt zulässt.Beispiele für eine solche Rechtsvorschrift sind § 10 Abs. 8 BImSchG, § 36 Abs. 4 FeststellungsG und § 50 BauGB.

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FABY

Faby

14.3.2021, 06:57:11

In der einen Lösung steht „wenn eine Individualbekanntgabe untunlich ist“. Gerade weil (anders als in der Norm) das Wort „dann“ fehlt, klingt der Satzteil wie eine Voraussetzung. Ich verstehe die Norm jedoch so, dass es sozusagen egal ist, ob untunlich oder nicht. Kann man das ggf. unmissverständlicher formulieren? :)

Wendelin Neubert

Wendelin Neubert

15.3.2021, 14:30:58

Hallo Faby, danke für deine Frage. Die öffentliche Bekanntgabe einer Allgemeinverfügung ist in zwei Konstellationen zulässig: (1) wenn die öffentliche Bekanntgabe durch Rechtsvorschrift zugelassen ist (41 Abs. 3 S. 1 VwVfG, gilt für alle Verwaltungsakte); (2) wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist (41 Abs. 3 S. 2 VwVfG), auch wenn die öffentliche Bekanntgabe nicht durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Das heißt: Ist die öffentliche Bekanntgabe nicht durch Rechtsvorschrift vorgesehen, darf die Allgemeinverfügung nur öffentlich bekannt gemacht werden, wenn die Individualbekanntgabe untunlich ist. Dies ist also in der Tat eine Voraussetzung. Wir denken, dass dies im Hinweistext klar zum Ausdruck kommt. Hilft das? Wendelin, für das Jurafuchs-Team

Dogu

Dogu

3.3.2024, 13:39:28

Falls der Aufenthaltsort des VA-Empfängers unbekannt ist, kommt eine öffentliche Zustellung nach § 10 I Nr. 1 VwZG. Die Zustellung an sich kann ja die Behörde selbst anordnen.

LELEE

Leo Lee

4.3.2024, 08:40:53

Hallo Dogu, vielen Dank für dein Feedback! In der Tat erlaubt auch 10 I 1 VwZG eine öff. Bekanntmachung, durch die eine Zustellung ersetzt werden kann. Wir haben jedoch im vorliegenden Fall auf die Auflistung dieser Norm verzichtet, weil diese Norm – wie die Überschrift bereits sagt – die ZUSTELLUNG betrifft und nicht allgemein die „klassische“ Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes, wie den Erstbescheid (VwZG betrifft allen voran den Widerspruchsbescheid)! Deshalb bitten wir insofern um Verständnis und Nachsicht und möchten uns auch bei dir bedanken dafür, dass du uns dabei hilfst, die App zu perfektionieren und freuen und auf weiter Feedbacks von dir! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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