Öffentliches Recht

Verwaltungsrecht AT

Wirksamkeit von Verwaltungsakten

Öffentliche Bekanntgabe (§ 41 Abs. 3, 4 VwVfG)

Öffentliche Bekanntgabe (§ 41 Abs. 3, 4 VwVfG)

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Wirt W hat bei der zuständigen Behörde eine Gaststättenerlaubnis beantragt. Die Gaststättenerlaubnis wird sodann über einen Aushang ortsüblich bekannt gemacht.

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Einordnung des Falls

Öffentliche Bekanntgabe (§ 41 Abs. 3, 4 VwVfG)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ein Verwaltungsakt kann, um wirksam zu werden, auch öffentlich bekannt gegeben werden.

Genau, so ist das!

Ein Verwaltungsakt kann auch öffentlich bekannt gegeben werden. Allerdings setzt dies voraus, dass – wie § 41 Abs. 3 S. 1 VwVfG klarstellt – die öffentliche Bekanntgabe durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung (§ 35 S. 2 VwVfG) darf darüber hinaus auch ohne zusätzliche Rechtsvorschrift öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Individualbekanntgabe untunlich ist (§ 41 Abs. 3 S. 2 VwVfG). Sofern die öffentliche Bekanntgabe zulässig ist, kommt der Behörde bei der Entscheidung, ob ein Verwaltungsakt öffentlich oder individuell bekanntgeben werden soll, Ermessen zu.
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2. Bei der öffentlichen Bekanntgabe von schriftlichen Verwaltungsakten sind bestimmte Formvorschriften zu beachten.

Ja, in der Tat!

Grundsätzlich existieren bei der öffentlichen Bekanntgabe von Verwaltungsakten keine Formvorschriften. Allerdings gelten Formvorschriften für die öffentliche Bekanntgabe von schriftlichen und elektronischen Verwaltungsakten. Bei diesen Verwaltungsakten ist nach § 41 Abs. 4 VwVfG der verfügende Teil ortsüblich bekannt zu machen. Zudem ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Im Übrigen sind spezialgesetzliche Formvorschriften zu beachten.

3. Die Gaststättenerlaubnis an W wurde ordnungsgemäß bekanntgegeben.

Nein!

Ein Verwaltungsakt kann auch öffentlich bekannt gegeben werden. Allerdings setzt dies voraus, dass – wie § 41 Abs. 3 S. 1 VwVfG klarstellt – die öffentliche Bekanntgabe durch Rechtsvorschrift zugelassen ist.Die Gaststättenerlaubnis ist nach § 3 Abs. 1 S. 2 GastG ein schriftlicher Verwaltungsakt. Er wurde im Sinne des § 41 Abs. 4 S. 1 VwVfG ortsüblich bekannt gegeben. Allerdings mangelt es an einer Rechtsvorschrift, die die öffentliche Bekanntgabe überhaupt zulässt.Beispiele für eine solche Rechtsvorschrift sind § 10 Abs. 8 BImSchG, § 36 Abs. 4 FeststellungsG und § 50 BauGB.
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