Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Wirksamkeit von Verwaltungsakten
Öffentliche Bekanntgabe (§ 41 Abs. 3, 4 VwVfG)
Öffentliche Bekanntgabe (§ 41 Abs. 3, 4 VwVfG)
11. April 2025
4 Kommentare
4,8 ★ (18.592 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Wirt W hat bei der zuständigen Behörde eine Gaststättenerlaubnis beantragt. Die Gaststättenerlaubnis wird sodann über einen Aushang ortsüblich bekannt gemacht.
Diesen Fall lösen 78,6 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Öffentliche Bekanntgabe (§ 41 Abs. 3, 4 VwVfG)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ein Verwaltungsakt kann, um wirksam zu werden, auch öffentlich bekannt gegeben werden.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bei der öffentlichen Bekanntgabe von schriftlichen Verwaltungsakten sind bestimmte Formvorschriften zu beachten.
Ja, in der Tat!
3. Die Gaststättenerlaubnis an W wurde ordnungsgemäß bekanntgegeben.
Nein!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!