Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Wirksamkeit von Verwaltungsakten
Öffentliche Bekanntgabe (§ 41 Abs. 3, 4 VwVfG)
Öffentliche Bekanntgabe (§ 41 Abs. 3, 4 VwVfG)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Wirt W hat bei der zuständigen Behörde eine Gaststättenerlaubnis beantragt. Die Gaststättenerlaubnis wird sodann über einen Aushang ortsüblich bekannt gemacht.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Öffentliche Bekanntgabe (§ 41 Abs. 3, 4 VwVfG)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ein Verwaltungsakt kann, um wirksam zu werden, auch öffentlich bekannt gegeben werden.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bei der öffentlichen Bekanntgabe von schriftlichen Verwaltungsakten sind bestimmte Formvorschriften zu beachten.
Ja, in der Tat!
3. Die Gaststättenerlaubnis an W wurde ordnungsgemäß bekanntgegeben.
Nein!
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