Abberufung des Vorsitzenden des Rechtsausschusses des Bundestags
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B, Abgeordneter der A-Fraktion, wird vom Rechtsausschuss des Bundestages als Vorsitzender abgewählt. Neben dem bereits anhängigen Organstreitverfahren begehrt die A-Fraktion vor dem BVerfG, dem B einstweilen zu ermöglichen, seinen Posten wieder effektiv wahrnehmen zu können.
Einordnung des Falls
Abberufung des Vorsitzenden des Rechtsausschusses des Bundestags
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 12 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Statthaft ist hier ein Antrag der A-Fraktion auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 32 Abs. 1 BVerfGG).
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Ja, in der Tat!
2. Der Antrag ist von vornherein unzulässig, da im Organstreitverfahren aufgrund dessen hoher verfassungsrechtlicher Bedeutung ein Eilrechtsschutz nicht in Betracht kommt.
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Nein!
3. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 32 Abs. 1 BVerfGG) ist unzulässig, wenn das BVerfG die begehrte Rechtsfolge im Hauptsacheverfahren gar nicht bewirken kann.
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Genau, so ist das!
4. Der Antrag der A-Fraktion ist unzulässig, da er auf eine Rechtsfolge gerichtet ist, die im Hauptsacheverfahren nicht bewirkt werden kann.
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Nein, das trifft nicht zu!
5. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 32 Abs. 1 BVerfGG) ist begründet, wenn sich der angegriffene Hoheitsakt nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist.
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Nein!
6. Fraktionen im Bundestag haben ein Recht auf Gleichbehandlung bzw. auf gleiche Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung.
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Genau, so ist das!
7. Die Bildung und Ausübung einer organisierten politischen Opposition wird vom Grundgesetz gewährleistet (sog. Grundsatz effektiver Opposition).
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Ja, in der Tat!
8. Der Verfahrensausgang in der Hauptsache ist somit nicht von vornherein unzulässig und unbegründet.
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Ja!
9. Die Doppelhypothese verlangt eine Abwägung zwischen den Folgen des Ergehens der einstweiligen Anordnung bei Erfolglosigkeit der Hauptsache und den Folgen einer Versagung bei Erfolg in der Hauptsache.
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Genau, so ist das!
10. Erginge die Anordnung nicht und hätte der Hauptantrag Erfolg, wäre B einstweilen daran gehindert, ein ihm rechtlich zustehendes Amt auszuüben.
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Ja, in der Tat!
11. Erginge die Anordnung und wäre die Hauptsache später erfolglos, würde der Rechtsausschuss wieder von B geleitet und es entstünden keine Nachteile.
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Nein!
12. Bei der vorzunehmenden Folgenabwägung überwiegt das Interesse der A-Fraktion, sodass B sein Amt wieder aufnehmen darf.
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Nein, das ist nicht der Fall!
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Evan Bermel
11.2.2022, 12:07:08
Dürfte man als Student in eine Klausur hier als Ergebnis schreiben: "Der Antrag des A-Fraktion hat kein Aussicht auf Erfolg"? Weil hier, hätte ich das als Ergebnis in der Klausur geschrieben.
Victor
12.2.2022, 05:42:59
Genau. Das wäre dann das abschließende Ergebnis.
omnimodo facturus
9.7.2022, 12:21:43
Kompliment an den Cartoonisten! Man kann Brandner sehr gut identifizieren :)
asanzseg
23.2.2023, 11:45:28
Für alle die hier (wie ich) auf den Schlauch stehen, eine kurze Herleitung/Ergänzung der Problematik: Die Ausschüsse im Bundestages werden nach den Stärkeverhältnissen der Parteien verteilt. Davon getrennt ist der Vorsitz der Ausschüsse. Dieser wird normalerweise NICHT von den Ausschussmitgliedern gewählt, sondern nach Stärkeverhältnis der Parteien vergeben: d.h. Diejenigen Parteien mit der größten Representanz im Bundestag suchen sich einen Ausschuss(den wichtigsten meistens) aus, und die zweitgrößte den Zweitwichtigstenausschussvoristz. Die AfD (hier A-Fraktion) würde nach diesem System und proportional zu dem Stärkeverhältnis 3 Ausschusvorsitze erhalten (eben ohne Möglichkeit der Wahl, NORMALERWEISE). Jetzt ist das aber so, dass die Ausschussmitglieder den Vorsitzenden der A-Partei "abgewählt" haben. Die Frage ist indessen etwas weiter gefasst als es hier zum Ausdruck kommt. Wenn der Vorsitz (bis jetzt so gut wie immer ) nicht durch Wahlen der Ausschussmitglieder sondern durch Zuweisung nach Stärkeverhältnis erhalten wurde, kann dieses "Recht" durch Abwahl entzogen werden(1.), und wenn ja muss aufgrund des Prinzips der Opposition ZWINGEND ein Mitglied der A-Fraktion gewählt werden (2.)(wenn auch ein anderer) und 3.wenn dies nicht der Fall sein sollte, müssen dann immer Wahlen bzgl. Ausschussvorsitz vorgenommen werden um keine Partei zu benachteiligen? Sodele Roman Ende :D
Raphaeljura
11.4.2023, 23:49:38
Ich habe es nicht ganz verstanden. Warum sind den die Nachteile der A Fraktion nicht gewichtig genug? Es wurde doch festgestellt, dass sie repräsentiert sein muss. Oder liegt es daran, dass die A Fraktion zunächst eine andere Person benennen muss? Aber dann stellt sich die Frage, wie lange dann dieses Spiel geht ? Die Entscheidung in der Hauptsache kann ja auch lange dauern.

Pilea
6.10.2023, 09:45:09
Ganz verkürzt: Die Nachteile der A-Fraktion sind, sollte die Hauptsache der A-Fraktion recht geben, geringer, als die Nachteile des anderen Organs, sollte die Hauptsache der A-Fraktion nicht recht geben. Die letzten Fragen (die, die sich mit der Doppelhypothese beschäftigen), vertiefen das.