+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A, B und C sind Gesellschafter der im Geschäftsverkehr aktiven X-GbR, die auch im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Die Gesellschafter möchten ein Grundstück erwerben. Sie fragen sich, ob die GbR selbst Eigentum hieran erwerben kann, oder ob die Gesellschafter als Gesamthand Eigentum erwerben.
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Einordnung des Falls
Eigentums- und Grundbuchfähigkeit der GbR
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die GbR ist uneingeschränkt rechtsfähig.
Ja, in der Tat!
Bis zur Grundsatzentscheidung des BGH im Jahr 2001 („Arge Weißes Ross“) war die Rechtsfähigkeit der Außen-GbR lebhaft umstritten. Seitdem ist die Rechtsfähigkeit allerdings richterrechtlich anerkannt und seit 1.1.2024 auch gesetzlich normiert (§ 705 Abs. 2 S. 1 BGB).
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2. Die X-GbR kann selbst Eigentümerin des Grundstücks sein und im Grundbuch als solche eingetragen werden.
Ja!
Als Außen-GbR ist die X-GbR rechtsfähig und kann als solche selbst Trägerin des Grundstückseigentums sein. Das eingetragene Eigentum steht der GbR als Gesellschaft zu und ist unabhängig von einem Wechsel im Gesellschafterbestand. Voraussetzung für eine Eintragung ins Grundbuch ist allerdings, dass die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen ist (§ 47 Abs. 2 GBO, § 707 Abs. 1 BGB).
Nach Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Außen-GbR war die formelle Grundbuchfähigkeit der GbR zunächst weiterhin umstritten. Der BGH hat dann die Grundbuchfähigkeit der GbR anerkannt (BGH NJW 2009, 594), was der Gesetzgeber durch Einfügung des § 899a BGB a.F. und des § 47 Abs. 2 GBO bestätigt hat.
3. Als Eigentümer im Grundbuch wird allein die X-GbR eingetragen. Die GbR-Gesellschafter werden nicht eingetragen.
Genau, so ist das!
Vor Inkrafttreten des MoPeG (1.1.2024) fehlte es an einem Register aus dem hervorging, wer die Gesellschafter einer GbR sind. Nur deshalb mussten beim Grundstückserwerb neben der GbR auch ihre Gesellschafter ins Grundbuch eingetragen werden (§ 47 Abs. 2 S. 1 GBO a.F.). Durch die Einführung des Gesellschaftsregisters (vgl. § 707, 707a BGB) ist dies nicht mehr erforderlich, da dort nun auch die Gesellschafter hinterlegt sind.
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