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inkl. MoPeG

A, B und C sind Gesellschafter der im Geschäftsverkehr aktiven X-GbR, die auch im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Die Gesellschafter möchten ein Grundstück erwerben. Sie fragen sich, ob die GbR selbst Eigentum hieran erwerben kann, oder ob die Gesellschafter als Gesamthand Eigentum erwerben.

Einordnung des Falls

Eigentums- und Grundbuchfähigkeit der GbR

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die GbR ist uneingeschränkt rechtsfähig.

Ja, in der Tat!

Bis zur Grundsatzentscheidung des BGH im Jahr 2001 („Arge Weißes Ross“) war die Rechtsfähigkeit der Außen-GbR lebhaft umstritten. Seitdem ist die Rechtsfähigkeit allerdings richterrechtlich anerkannt und seit 1.1.2024 auch gesetzlich normiert (§ 705 Abs. 2 S. 1 BGB).

2. Die X-GbR kann selbst Eigentümerin des Grundstücks sein und im Grundbuch als solche eingetragen werden.

Ja!

Als Außen-GbR ist die X-GbR rechtsfähig und kann als solche selbst Trägerin des Grundstückseigentums sein. Das eingetragene Eigentum steht der GbR als Gesellschaft zu und ist unabhängig von einem Wechsel im Gesellschafterbestand. Voraussetzung für eine Eintragung ins Grundbuch ist allerdings, dass die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen ist (§ 47 Abs. 2 GBO, § 707 Abs. 1 BGB). Nach Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Außen-GbR war die formelle Grundbuchfähigkeit der GbR zunächst weiterhin umstritten. Der BGH hat dann die Grundbuchfähigkeit der GbR anerkannt (BGH NJW 2009, 594), was der Gesetzgeber durch Einfügung des § 899a BGB a.F. und des § 47 Abs. 2 GBO bestätigt hat.

3. Als Eigentümer im Grundbuch wird allein die X-GbR eingetragen. Die GbR-Gesellschafter werden nicht eingetragen.

Genau, so ist das!

Vor Inkrafttreten des MoPeG (1.1.2024) fehlte es an einem Register aus dem hervorging, wer die Gesellschafter einer GbR sind. Nur deshalb mussten beim Grundstückserwerb neben der GbR auch ihre Gesellschafter ins Grundbuch eingetragen werden (§ 47 Abs. 2 S. 1 GBO a.F.). Durch die Einführung des Gesellschaftsregisters (vgl. § 707, 707a BGB) ist dies nicht mehr erforderlich, da dort nun auch die Gesellschafter hinterlegt sind.

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NO

notwesanderson

13.12.2021, 18:30:40

Ehre

🦊²

🦊²

17.1.2023, 21:26:28

Hi, eine Erbengemeinschaft als Beispiel einer Innen-GbR dürfte falsch sein? Die Erbengemeinschaft entsteht Kraft Gesetzes, wohingegen es zur Gründung der (Innen-)GbR ja stets der Rechtsgeschäftliche Betätigung der Gesellschafter bedarf, § 705 BGB. Liebe Grüße

Nora Mommsen

Nora Mommsen

18.1.2023, 18:44:10

Hallo Fuchs², danke für deinen aufmerksamen Hinweis. Tatsächlich können Erbengemeinschaften, wenn sie sich z.B. zur fortgesetzten Verwaltung des Erbes statt der Auseinandersetzung entschieden haben eine Innen-GbR bilden. Bis dahin ist die Erbengemeinschaft aber eine Gesamthandsgemeinschaft wie von dir richtig angeführt. Wir haben nun ein anderes Beispiel ergänzt. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Blackpanther

Blackpanther

13.10.2023, 15:29:26

Ein Update der Aufgabe im Hinblick auf das MoPeG wäre super!

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

13.10.2023, 18:32:19

Hi Blackpanther, wir sind bereits daran die entsprechenden Änderungen zusammenzustellen. Sie gehen dann mit der Gesetzesänderung im Januar live :-) Nach der neuen Gesetzeslage ist dann auch die Eintragung der GbR im Grundbuch selbst möglich, sofern sie sich zuvor im neu geschaffenen Gesellschaftsregister registriert hat (eGbR). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

D34

D34

2.2.2024, 19:51:59

Die Aufgabe ist leider noch nicht an die neue Rechtslage angepasst.

Christian Quaritsch

Christian Quaritsch

3.4.2024, 22:01:52

Die Frage ist missverständlich. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist nach dem MoPeG gerade nicht „unbeschränkt“ rechtsfähig. Vielmehr ist die Innengesellschaft auch weiterhin nicht rechtsfähig und die nur die Außen-GbR rechtsfähig (vgl. § 705 Abs. 2 BGB). Die Frage oder die Antwort müsste m.E. angepasst werden.

Christian Quaritsch

Christian Quaritsch

3.4.2024, 22:04:45

Mithin wird auch § 705 Abs. 2 BGB in der Aufgabe falsch zitiert, denn die Zitierung von Satz 1 suggeriert, dass es einen Satz 2 gibt, was nicht stimmt.


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