Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Besondere öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlagen
Grundfall: Realhandeln
Grundfall: Realhandeln
13. Juni 2023
3 Kommentare
4,8 ★ (8.813 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Vereinigung „Rightlingen“ veranstaltet von Ausschreitungen geprägte Demos. Im Vorfeld jeder Demo hängt der Gemeinderat der niedersächsischen Gemeinde G Plakate auf, auf denen er vor den Demos warnt. Versammlungsleiter R will, dass G zukünftig keine Plakate mehr aufhängt.
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Einordnung des Falls
Grundfall: Realhandeln
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Könnte R einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch gegen die Gemeinde haben?
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Hat der vorbeugende Unterlassungsanspruch einen komplett anderen Tatbestand, als der „schlichte“ Abwehranspruch?
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Besteht ine Besonderheit des vorbeugenden Unterlassungsanspruchs darin, dass eine Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr vorgetragen werden muss?
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Findet Nemo Tenetur
2.2.2025, 22:17:06
Wieso ist (vorbeugender) in Klammern? Gibt es auch einen nicht-vorbeugenden Unterlassungsanspruch? Und was wäre der Unterschied zum Abwehranspruch?
Rechtsanwalt B. Trüger
16.2.2025, 17:21:01
Hi @[Findet
Nemo Tenetur](254807) Genau richtig. Es gibt auch einen nicht vorbeugenden Unterlassungsanspruch bzw. dann halt schlicht nur „Unterlassungsanspruch“. Einzig richtiger Unterschied ist, dass beim schlichten Unterlassungsanspruch die subjektive Rechtsverletzung gerade andauert (z.B. Baulärm von der Baustelle direkt vor dem Haus), während sie beim vorbeugenden gerade eben noch nicht andauert, sondern nur droht (geplante Baustelle mit
drohendem erheblichen Lärm) Hoffe die Erklärung hilft Dir weiter :)
okalinkk
11.3.2025, 14:24:47
@[Findet
Nemo Tenetur](254807) Ich habe es so verstanden: Schlichter Abwehranspruch-/ und Unterlassungsanspruch:
rechtswidrige Beeinträchtigung dauert im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs an und soll abgewehrt werden durch Unterlassen Schlichter Unterlassungsanspruch: Es hat schon mal eine
rechtswidrige Beeinträchtigung in der Vergangenheit stattgefunden, die abgeschlossen ist im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs. Es droht nun eine ERNEUTE Beeinträchtigung -> Wiederholungsgefahr Schlichter
vorbeugender Unterlassungsanspruch: Es hat noch nie eine
rechtswidrige Beeinträchtigung stattgefunden. Es droht eine ERSTMALIGE
rechtswidrige Beeinträchtigung -> Erstbegehungsgefahr