Examensrelevante Rechtsprechung
Rechtsprechung Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub, u.a.
Keine Finalität beim Ausnutzen der Nötigungswirkung
Keine Finalität beim Ausnutzen der Nötigungswirkung
9. Mai 2023
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Prüfungsschema
Wie prüfst Du die Strafbarkeit wegen Raubes (§ 249 StGB)?
- Tatbestandsmäßigkeit
- Objektiver Tatbestand
- Wegnahme einer fremden beweglichen Sache
- Qualifiziertes Nötigungsmittel (Gewalt gegen Person oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib/Leben)
- Zusammenhang zwischen Nötigungsmittel und Wegnahme (Finalzusammenhang, subj. und zeitlicher und örtlicher Zusammenhang, obj.)
- Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz
- Zueignungsabsicht
- Objektive Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung und entsprechender Vorsatz
- Objektiver Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T droht O, ihn zu schlagen, wenn er nicht verschwindet. Da O sich weigert, verpasst T ihm einen Faustschlag. Als O seine Sachen sammelt, um zu fliehen, sieht T Os Handy auf dem Boden. T weiß, dass O noch eingeschüchtert ist. Ohne sich weiter um O zu kümmern, nimmt T das Handy mit, um es für sich zu behalten.
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Einordnung des Falls
Der BGH beschäftigt sich hier mit der Beurteilung der Finalität zwischen der Wegnahmehandlung und dem Einsatz des Nötigungsmittels. Der Täter muss durch eine zumindest konkludent aktualisierte Drohung die Nötigungswirkung aufrechterhalten und diese zur Wegnahme ausnutzen. Hieran fehle es, wenn der Täter lediglich eine fortwirkende Einschüchterung vorangegangener Schläge zur Wegnahme ausnutze.
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Könnte T sich wegen Raubes strafbar gemacht haben, indem er den O schlug und anschließend dessen Handy an sich nahm (§249 Abs. 1 StGB)?
Ja, in der Tat!
2. Hat T Gewalt im Sinne des § 249 Abs. 1 StGB angewandt, indem T den O schlägt?
Ja!
3. Hat T die objektiven und subjektiven Merkmale des Diebstahls verwirklicht (§ 242 Abs. 1 StGB)?
Genau, so ist das!
4. Erfordert der raubspezifische Zusammenhang eine finale Verknüpfung zwischen Nötigungsmittel und Wegnahme?
Ja, in der Tat!
5. Reicht es für den Finalzusammenhang immer aus, dass die Nötigungswirkung noch andauert, die Nötigungshandlung aber zum Zeitpunkt des Wegnahmeentschluss bereits abgeschlossen?
Nein!
6. Besteht zwischen dem Faustschlag und der Wegnahme des T ein raubspezifischer Zusammenhang?
Nein, das ist nicht der Fall!
7. Bleibt T also straflos?
Nein, das trifft nicht zu!
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