Zivilrechtliche Nebengebiete

Arbeitsrecht

Störungen des Arbeitsverhältnisses

Versicherter Personenkreis - auch Mitarbeiter von Fremdfirma

Versicherter Personenkreis - auch Mitarbeiter von Fremdfirma

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der bei Unternehmerin U als Leiharbeiter tätige L verletzt sich bei Bohrungsarbeiten auf der Baustelle am Bein, da die Bohrungsmaschine defekt ist. U hat ihre Verkehrssicherungspflichten fahrlässig verletzt.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Versicherter Personenkreis - auch Mitarbeiter von Fremdfirma

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Eine Unternehmerin kann sich erst auf die Haftungsprivilegierung des § 104 Abs.1 S.1 SGB VII berufen, wenn der geschädigte Arbeiter zum versicherten Personenkreis gehört.

Ja!

Wenn eine Unternehmerin einen Unfall verursacht hat, durch den ein Personenschaden entstanden ist, kann sie sich nur dann auf die Haftungsprivilegierung berufen, wenn der Unfall für den Geschädigten ein Arbeitsunfall war. Ein Arbeitsunfall liegt vor, wenn der Geschädigte entweder Beschäftigter des Unternehmers war (§ 2 I Nr.1 SGB VII), in dessen Betrieb wie ein Beschäftigter tätig geworden ist (§ 2 II SGB VII) oder die Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte erfolgten. Zweck dieser Haftungsfreistellung bei Personenschäden nach §§ 104ff. SGB VII ist, dass die Unternehmerin, die alleine die gesetzliche Unfallversicherung finanziert, nicht doppelt belastet werden soll (Haftungsersetzung durch Versicherungsschutz). Außerdem dient es dem Schutz des Betriebsfriedens.
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2. L gehört zum versicherten Personenkreis.

Genau, so ist das!

Die für ein Unternehmen tätigen Versicherten müssen in den Betrieb eingegliedert sein und den Weisungen ihres Unternehmers unterliegen. Dafür sprechen Indizien wie Weisungsbefugnisse hinsichtlich Art, Zeit, Ort der Arbeitsausführung und Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses. Bei einem Leiharbeitsverhältnis, bei dem der Beschäftigte vorübergehend an einen anderen Unternehmer überlassen wird, sind sowohl Verleiher als auch Entleiher Unternehmer im Sinne des § 104 SGB VII. A gehört als Leiharbeiter zum versicherten Personenkreis. Sofern der Unfallbetrieb des Verletzten nicht dessen Stammbetrieb ist, ist maßgeblich, welchem Aufgabenbereich seine Tätigkeit zuzuordnen ist.
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