Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Verwaltungsvollstreckung
Fall: Isolierter Rechtsschutz gegen Androhung
Fall: Isolierter Rechtsschutz gegen Androhung
4. April 2025
8 Kommentare
4,8 ★ (5.326 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
D erhält einen rechtmäßigen, sofort vollziehbaren Bescheid, wonach sie den Betrieb ihres Restaurants einstellen muss. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird ein Zwangsgeld in Höhe von 30.000 Euro angedroht. D will sich wehren.
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Einordnung des Falls
Fall: Isolierter Rechtsschutz gegen Androhung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. D kann den Grundverwaltungsakt anfechten.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. D kann nur gegen den Grundverwaltungsakt vorgehen.
Nein, das trifft nicht zu!
3. D kann die Androhung mit der Feststellungsklage angreifen.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Blackpanther
7.11.2023, 15:20:28
Gibt es eine dem § 18 BVwVG entsprechende Norm in NRW?

Linne_Karlotta
10.11.2023, 09:49:49
Hallo Blackpanther! Danke für die Frage. Tatsächlich gibt es eine § 18 BVwVG entsprechende Norm in NRW nicht. Der Rechtsschutz richtet sich schlicht danach, welche rechtliche Qualität man den einzelnen Maßnahmen der Vollstreckung zuschreibt. „Problematisch“ ist dies also nur bzgl. der An
drohungund der Maßnahme im sofortigen Vollzug. Ersteres wird überwiegend als Verwaltungsakt eingestuft, sodass hier die Anfechtung statthaft ist. Die Maßnahme im sofortigen Vollzug wird überwiegend als
Realakteingestuft und ist somit mit der Leistungsklage bzw. Feststellungsklage angreifbar. Ich hoffe, ich konnte deine Frage beantworten. Viele Grüße, Linne - für das Jurafuchs Team.
QueerSocialistLawyer
29.1.2025, 14:41:10
Für die NRW Referendarinnen und Referendare: Der An
drohungs-VA soll gem. § 63 Abs.2 VwVG NRW regelmäßig mit dem Grund-VA, der vollstreckt wird, verbunden werden. In der Praxis, insbesondere im Bereich von Ordnungsverfügungen, ist dies der Regelfall. Daraus ergibt sich, dass die typische Ordnungsverfügung regelmäßig zwei Verwaltungsakte enthält: Die
Grundverfügungund die
Zwangsmittelan
drohung. Die ebenfalls in Ordnungsverfügungen oftmals ausgesprochene Anordnung der sofortigen Vollziehung (ASofVZ) gem. § 80 Abs.2 S.1 Nr.4 VwGO ist hingegen nach h. M. kein eigenständiger VA, sondern ein bloßer unselbständiger Annex (Kopp/Schenke, § 80 Rn. 78). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung hat eigentlich alle Merkmale eines VA, wenn man jedoch annimmt, dass es ein VA sei, dann könnte man diesen auch wiederum für sofort vollziehbar erklären… das will man nicht. Sonst hätte man eine Art Karussell bei der Prüfung des 80 V

Wesensgleiches Minus
26.7.2024, 14:24:57
Hey, in der Aufgabe ergeht die An
drohungdes
Zwangsmittels zusammen mit dem Grundverwaltungsakt. Wieso kann die An
drohungisoliert angefochten werden, wenn in § 18 VwVG steht: „ist die An
drohungmit dem zugrunde liegenden Verwaltungsakt verbunden, so erstreckt sich das Rechtsmittel zugleich auf den Verwaltungsakt, soweit er nicht bereits Gegenstand eines Rechtsmittel- oder gerichtlichen Verfahrens ist.“? oder bedeutet „verbunden“ hier was anderes?
onlyjura
28.11.2024, 23:15:55
So wie ich es verstehe, bedeutet die isolierte Anfechtung, dass eine Anfechtung unabhängig von einer Anfechtung des zugrunde liegenden VA möglich ist, §18 I 1 VwVG. Das ist relevant, wenn die An
drohungnicht direkt mit dem VA verbunden ist, sondern separat erfolgt. Die von dir zitierte Formulierung gilt für Fälle in denen die An
drohungmit dem zugrunde liegenden VA verbunden war, §18 I 2 VwVG. Wegen dieser Verbundenheit soll eine Erstreckung auf den zugrunde liegenden VA erfolgen, auch wenn nur die An
drohungangefochten wird (schließlich waren diese und der VA anfangs auch verbunden, Prozessökonomie). Diese Systematik ergibt sich auch noch aus dem 18 I 3 VwVG.
Max Ablass
26.2.2025, 20:44:25
Anmerkung für Berlin: in Berlin gilt das VwVG ja qua Normanwendungsbefehl aus § 8 I S. 1 VwVfG Bln. Allerdings nach Satz 2 mit der Maßgabe, dass Zwangs
gelder bis zur Höhe von 50000,- Euro zulässig sind. Das isolierte Angreifen der Höhe des Zwangs
geldes wäre hier demnach in Berlin nicht erfolgreich.