Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Verwaltungsvollstreckung
Fall: Isolierter Rechtsschutz gegen Androhung
Fall: Isolierter Rechtsschutz gegen Androhung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
D erhält einen rechtmäßigen, sofort vollziehbaren Bescheid, wonach sie den Betrieb ihres Restaurants einstellen muss. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird ein Zwangsgeld in Höhe von 30.000 Euro angedroht. D will sich wehren.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Fall: Isolierter Rechtsschutz gegen Androhung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. D kann den Grundverwaltungsakt anfechten.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. D kann nur gegen den Grundverwaltungsakt vorgehen.
Nein, das trifft nicht zu!
3. D kann die Androhung mit der Feststellungsklage angreifen.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Blackpanther
7.11.2023, 15:20:28
Gibt es eine dem § 18 BVwVG entsprechende Norm in NRW?
Linne_Karlotta
10.11.2023, 09:49:49
Hallo Blackpanther! Danke für die Frage. Tatsächlich gibt es eine § 18 BVwVG entsprechende Norm in NRW nicht. Der Rechtsschutz richtet sich schlicht danach, welche rechtliche Qualität man den einzelnen Maßnahmen der Vollstreckung zuschreibt. „Problematisch“ ist dies also nur bzgl. der An
drohungund der Maßnahme im sofortigen Vollzug. Ersteres wird überwiegend als Verwaltungsakt eingestuft, sodass hier die Anfechtung statthaft ist. Die Maßnahme im sofortigen Vollzug wird überwiegend als
Realakteingestuft und ist somit mit der
Leistungsklagebzw.
Feststellungsklageangreifbar. Ich hoffe, ich konnte deine Frage beantworten. Viele Grüße, Linne - für das Jurafuchs Team.
Ala
26.7.2024, 14:24:57
Hey, in der Aufgabe ergeht die An
drohungdes Zwangsmittels zusammen mit dem Grundverwaltungsakt. Wieso kann die An
drohungisoliert angefochten werden, wenn in § 18 VwVG steht: „ist die An
drohungmit dem zugrunde liegenden Verwaltungsakt verbunden, so erstreckt sich das Rechtsmittel zugleich auf den Verwaltungsakt, soweit er nicht bereits Gegenstand eines Rechtsmittel- oder gerichtlichen Verfahrens ist.“? oder bedeutet „verbunden“ hier was anderes?