Öffentliches Recht

Verwaltungsrecht AT

Verwaltungsvollstreckung

Fall: Isolierter Rechtsschutz gegen Androhung

Fall: Isolierter Rechtsschutz gegen Androhung

4. April 2025

8 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

D erhält einen rechtmäßigen, sofort vollziehbaren Bescheid, wonach sie den Betrieb ihres Restaurants einstellen muss. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird ein Zwangsgeld in Höhe von 30.000 Euro angedroht. D will sich wehren.

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Einordnung des Falls

Fall: Isolierter Rechtsschutz gegen Androhung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. D kann den Grundverwaltungsakt anfechten.

Genau, so ist das!

Gegenstand der Vollstreckung im gestreckten Verfahren ist immer ein vorausgegangener Verwaltungsakt. Dieser kann ganz „normal” nach den Regeln der VwGO angefochten werden (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO). Sofern die Anfechtungsklage gegen den Grundverwaltungsakt keine aufschiebende Wirkung entfaltet oder die sofortige Vollziehung angeordnet wurde, sollte ein Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO gestellt werden. Ansonsten könnte vollstreckt werden, bevor über die Anfechtungsklage entschieden wurde. Damit liefe der Rechtsschutz für den Betroffenen ins Leere. D könnte hier den Bescheid, wonach sie ihr Restaurant schließen muss, anfechten. Ds Anwältin würde ihr hiervon abraten, da der Bescheid rechtmäßig ist.
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2. D kann nur gegen den Grundverwaltungsakt vorgehen.

Nein, das trifft nicht zu!

In der Verwaltungsvollstreckung nach § 6 Abs. 1 VwVG besteht die Möglichkeit, gegen jede einzelne Vollstreckungsmaßnahme isoliert vorzugehen. Die Androhung eines Zwangsmittels (§ 13 VwVG) kann gem. § 18 Abs. 1 S. 1 VwVG selbstständig angefochten werden. Die Festsetzung (§ 14 VwVG) ist ein selbstständiger Verwaltungsakt, sodass hier dasselbe gilt wie für den Grundverwaltungsakt. Die Anwendung des Zwangsmittels kann als Realakt mit der Leistungs- bzw. der Feststellungsklage angegriffen werden. D kann gegen die Androhung des Zwangsgeldes isoliert vorgehen, ohne den Grundverwaltungsakt anzugreifen.

3. D kann die Androhung mit der Feststellungsklage angreifen.

Nein!

Der Adressat einer Androhung nach § 13 VwVG kann gegen diese isoliert mit der Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) vorgehen (§ 18 Abs. 1 S. 1 VwVG). Die im Übrigen umstrittene Frage, ob die Androhung ein Verwaltungsakt ist oder nicht, ist damit im Ergebnis nicht relevant. Wäre die Androhung ein Verwaltungsakt, bedürfte es der Regelung des § 18 Abs. 1 S. 1 VwVG (wie bei der Festsetzung) nicht. Da es § 18 Abs. 1 S. 1 VwVG gibt, ist die Androhung auch anfechtbar, wenn sie nicht als Verwaltungsakt qualifiziert wird. D kann die Androhung isoliert anfechten. Das angedrohte Zwangsgeld liegt über der gesetzlich zulässigen Höhe von 25.000 Euro (§ 11 Abs. 3 VwVG). Die Androhung ist daher rechtswidrig. Ds Anwältin wird D empfehlen, die Androhung des Zwangsmittels anzufechten.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Blackpanther

Blackpanther

7.11.2023, 15:20:28

Gibt es eine dem § 18 BVwVG entsprechende Norm in NRW?

Linne_Karlotta

Linne_Karlotta

10.11.2023, 09:49:49

Hallo Blackpanther! Danke für die Frage. Tatsächlich gibt es eine § 18 BVwVG entsprechende Norm in NRW nicht. Der Rechtsschutz richtet sich schlicht danach, welche rechtliche Qualität man den einzelnen Maßnahmen der Vollstreckung zuschreibt. „Problematisch“ ist dies also nur bzgl. der An

drohung

und der Maßnahme im sofortigen Vollzug. Ersteres wird überwiegend als Verwaltungsakt eingestuft, sodass hier die Anfechtung statthaft ist. Die Maßnahme im sofortigen Vollzug wird überwiegend als

Realakt

eingestuft und ist somit mit der Leistungsklage bzw. Feststellungsklage angreifbar. Ich hoffe, ich konnte deine Frage beantworten. Viele Grüße, Linne - für das Jurafuchs Team.

QUEERS

QueerSocialistLawyer

29.1.2025, 14:41:10

Für die NRW Referendarinnen und Referendare: Der An

drohung

s-VA soll gem. § 63 Abs.2 VwVG NRW regelmäßig mit dem Grund-VA, der vollstreckt wird, verbunden werden. In der Praxis, insbesondere im Bereich von Ordnungsverfügungen, ist dies der Regelfall. Daraus ergibt sich, dass die typische Ordnungsverfügung regelmäßig zwei Verwaltungsakte enthält: Die

Grundverfügung

und die

Zwangsmittel

an

drohung

. Die ebenfalls in Ordnungsverfügungen oftmals ausgesprochene Anordnung der sofortigen Vollziehung (ASofVZ) gem. § 80 Abs.2 S.1 Nr.4 VwGO ist hingegen nach h. M. kein eigenständiger VA, sondern ein bloßer unselbständiger Annex (Kopp/Schenke, § 80 Rn. 78). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung hat eigentlich alle Merkmale eines VA, wenn man jedoch annimmt, dass es ein VA sei, dann könnte man diesen auch wiederum für sofort vollziehbar erklären… das will man nicht. Sonst hätte man eine Art Karussell bei der Prüfung des 80 V

Wesensgleiches Minus

Wesensgleiches Minus

26.7.2024, 14:24:57

Hey, in der Aufgabe ergeht die An

drohung

des

Zwangsmittel

s zusammen mit dem Grundverwaltungsakt. Wieso kann die An

drohung

isoliert angefochten werden, wenn in § 18 VwVG steht: „ist die An

drohung

mit dem zugrunde liegenden Verwaltungsakt verbunden, so erstreckt sich das Rechtsmittel zugleich auf den Verwaltungsakt, soweit er nicht bereits Gegenstand eines Rechtsmittel- oder gerichtlichen Verfahrens ist.“? oder bedeutet „verbunden“ hier was anderes?

ON

onlyjura

28.11.2024, 23:15:55

So wie ich es verstehe, bedeutet die isolierte Anfechtung, dass eine Anfechtung unabhängig von einer Anfechtung des zugrunde liegenden VA möglich ist, §18 I 1 VwVG. Das ist relevant, wenn die An

drohung

nicht direkt mit dem VA verbunden ist, sondern separat erfolgt. Die von dir zitierte Formulierung gilt für Fälle in denen die An

drohung

mit dem zugrunde liegenden VA verbunden war, §18 I 2 VwVG. Wegen dieser Verbundenheit soll eine Erstreckung auf den zugrunde liegenden VA erfolgen, auch wenn nur die An

drohung

angefochten wird (schließlich waren diese und der VA anfangs auch verbunden, Prozessökonomie). Diese Systematik ergibt sich auch noch aus dem 18 I 3 VwVG.

Max Ablass

Max Ablass

26.2.2025, 20:44:25

Anmerkung für Berlin: in Berlin gilt das VwVG ja qua Normanwendungsbefehl aus § 8 I S. 1 VwVfG Bln. Allerdings nach Satz 2 mit der Maßgabe, dass Zwangs

geld

er bis zur Höhe von 50000,- Euro zulässig sind. Das isolierte Angreifen der Höhe des Zwangs

geld

es wäre hier demnach in Berlin nicht erfolgreich.


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