Grundfall
4. Juli 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A ist Eigentümer einer alten und baufälligen Villa. Behördenmitarbeiter B hat Zweifel, ob die Anforderungen an die Standsicherheit erfüllt werden und eine gefährdungsfreie Nutzung möglich ist. B fordert A daher auf, einen rechnerischen Standsicherheitsnachweis für die Villa vorzulegen.
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Einordnung des Falls
Grundfall
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Benutzung von Anlagen untersagen (§ 79 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 NBauO). Ist dies die Ermächtigungsgrundlage für den von B angeforderten Standsicherheitsnachweis?
Nein!
2. Eine andere Ermächtigungsgrundlage für die Maßnahme kommt nicht in Betracht.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Der Tatbestand der Generalermächtigung (§ 79 Abs. 1 S. 1 NBauO) ist erfüllt.
Ja, in der Tat!
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