Grundfall
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A ist Eigentümer einer alten und baufälligen Villa. Behördenmitarbeiter B hat Zweifel, ob die Anforderungen an die Standsicherheit erfüllt werden und eine gefährdungsfreie Nutzung möglich ist. B fordert A daher auf, einen rechnerischen Standsicherheitsnachweis für die Villa vorzulegen.
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Einordnung des Falls
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Benutzung von Anlagen untersagen (§ 79 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 NBauO). Ist dies die Ermächtigungsgrundlage für den von B angeforderten Standsicherheitsnachweis?
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Eine andere Ermächtigungsgrundlage für die Maßnahme kommt nicht in Betracht.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Der Tatbestand der Generalermächtigung (§ 79 Abs. 1 S. 1 NBauO) ist erfüllt.
Ja, in der Tat!
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