Landesrecht (im Aufbau)
Bauordnungsrecht Niedersachsen
Eingriffsbefugnisse der Bauaufsichtsbehörden
Einführung in die verschiendenen Maßnahmen
Einführung in die verschiendenen Maßnahmen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Querulantin Q nutzt ihr für Wohnzwecke genehmigtes, baurechtskonform errichtetes Einfamilienhaus seit dem Tod ihres Freundes für ungenehmigte Tanzpartys als eine Art Club. Bauaufsichtsbehörde B möchte dagegen vorgehen, weiß aber noch nicht, auf welchem Wege.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Einführung in die verschiendenen Maßnahmen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Kann B gegen die Partys vorgehen, indem sie eine Abrissverfügung auf Grundlage von § 79 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 NBauO erlässt?
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. B will Q die Nutzung des Wohnhauses für Tanzpartys untersagen. Kann B diese Maßnahme als „Minusmaßnahme” auf die Ermächtigung zum Erlass von Beseitigungsverfügungen (§ 79 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 NBauO) stützen?
Nein!
3. Da B gegen die Tanzpartys in Qs Haus nicht mithilfe einer Abrissverfügung vorgehen kann, bleibt B nichts anderes übrig, als die Partys zu dulden.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
JCF
1.4.2024, 03:24:28
Bei der Frage "Kann B diese Maßnahme als 'Minusmaßnahme' auf die Ermächtigung [...] stützen?" fehlt in der Antwort die Subsumtion. 😉
brrrap
5.6.2024, 12:02:02
Ihr habt zwar überall die richtigen Normen aus Niedersachsen zitiert, allerdings greifen sowohl die Fragestellungen, als auch die Rechtsanwendungen und Subsumtionen so nicht bei der Anwendung der NBauO. Konkret falsch ist, dass bei der ersten (?) Frage im Maßstab steht, dass die
Behördedie Beseitigung von Anlagen anordnen kann, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder baulich geändert wurden, dabei wird konkret auf § 79 I 2 Nr. 4 NBauO verwiesen. In Niedersachsen kommt es aber auf die Baurechtswidrigkeit des Zustandes an, nicht auf eine Errichtung oder Veränderung. Diese sind erst mittelbar über die Baurechtswidrigkeit einer Baumaßnahme in Bezug genommen. Im Niedersächsischen Bauordnungsrecht wäre die Frage über die
formelle und materielle Illegalitätund die Ermessensausübung zu lösen, nicht über die genannten Tatbestandsvoraussetzungen. Es zeichnet sich generell ab, dass die Aufgaben auf Basis von anderem Landesrecht erstellt wurden und nach besten Möglichkeiten auf das niedersächsische Übertragen wurden. Dadurch entstehen aber Unverträglichkeiten mit dem System des niedersächsischen Bauordnungsrechts. Diese 1 zu 1 Übertragung ist hier glaube ich nicht der richtige Weg.
brrrap
5.6.2024, 12:17:05
Zur genaueren Erklärung kann ich auch den BeckOK zur NBauO § 79 Rn. 1 ff. empfehlen. Darin wird auch noch einmal klargestellt, dass § 79 I 1 NBauO die Rechtsgrundlage ist und S. 2 mit seinen Nrn. 1-5 lediglich Beispiele auf Rechtsfolgenseite enthält. Die verschiedenen Eingriffsmöglichkeiten der Bauaufsichts
behördesind also in Niedersachsen anders als in anderen Bundesländern nicht in verschiedene Tatbestände unterteilt, sondern werden auf eine Generalklausel gestützt.