Einführung in die verschiendenen Maßnahmen

21. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Querulantin Q nutzt ihr für Wohnzwecke genehmigtes, baurechtskonform errichtetes Einfamilienhaus seit dem Tod ihres Freundes für ungenehmigte Tanzpartys als eine Art Club. Bauaufsichtsbehörde B möchte dagegen vorgehen, weiß aber noch nicht, auf welchem Wege.

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Einordnung des Falls

Einführung in die verschiendenen Maßnahmen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Kann B gegen die Partys vorgehen, indem sie eine Abrissverfügung auf Grundlage von § 79 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 NBauO erlässt?

Nein, das trifft nicht zu!

Die Bauaufsichtsbehörde kann die Beseitigung von Anlagen oder Teilen von Anlagen anordnen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder baulich geändert werden (§ 79 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 NBauO). Das Gebäude war genehmigt und wurde somit nicht im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet. Es wurde seitdem auch baulich nicht geändert. Somit kann B das Gebäude nicht abreißen lassen. In bauordnungsrechtlichen Klausuren kommen oft mehrere Eingriffsermächtigungen in Betracht. Dann musst Du die verschiedenen Ermächtigungsgrundlagen voneinander abgrenzen, um die einschlägige Ermächtigung ausfindig zu machen.
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2. B will Q die Nutzung des Wohnhauses für Tanzpartys untersagen. Kann B diese Maßnahme als „Minusmaßnahme” auf die Ermächtigung zum Erlass von Beseitigungsverfügungen (§ 79 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 NBauO) stützen?

Nein!

Eine Minusmaßnahme stellt gegenüber der Maßnahme, zu der die Verwaltung nach der gesetzlichen Regelung ausdrücklich die Befugnis hat, einen minder schweren Eingriff dar. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit darf die Behörde auch solche Maßnahmen treffen, die die Norm nicht ausdrücklich nennt.

3. Da B gegen die Tanzpartys in Qs Haus nicht mithilfe einer Abrissverfügung vorgehen kann, bleibt B nichts anderes übrig, als die Partys zu dulden.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die NBauO enthält eine spezielle Ermächtigungsgrundlage zur Nutzungsuntersagung (lex specialis). Danach kann die Benutzung von Anlagen untersagt werden, wenn die Anlage im Widerspruch zum öffentlichen Baurecht genutzt wird (§ 79 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 NBauO). B muss die Nutzung des Wohnhauses für Tanzparties nicht dulden. B kann auf Grundlage von § 79 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 NBauO eine Nutzungsuntersagung erlassen.. Mithilfe der Nutzungsuntersagung lässt sich insbesondere sicherstellen, dass die zulässige Art der baulichen Nutzung eingehalten wird. Die baurechtlich nicht genehmigte Nutzung eines Wohnhauses als Club oder eines Wohnhauses als Hotel sind Beispiele für baurechtswidrige Nutzungen, gegen die die Bauaufsichtsbehörden mithilfe einer Nutzungsuntersagung vorgehen können.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JCF

JCF

1.4.2024, 03:24:28

Bei der Frage "Kann B diese Maßnahme als 'Minusmaßnahme' auf die Ermächtigung [...] stützen?" fehlt in der Antwort die Subsumtion. 😉

BR

brrrap

5.6.2024, 12:02:02

Ihr habt zwar überall die richtigen Normen aus Niedersachsen zitiert, allerdings greifen sowohl die Fragestellungen, als auch die Rechtsanwendungen und Subsumtionen so nicht bei der Anwendung der NBauO. Konkret falsch ist, dass bei der ersten (?) Frage im Maßstab steht, dass die

Behörde

die Beseitigung von Anlagen anordnen kann, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder baulich geändert wurden, dabei wird konkret auf § 79 I 2 Nr. 4 NBauO verwiesen. In Niedersachsen kommt es aber auf die Baurechtswidrigkeit des Zustandes an, nicht auf eine Errichtung oder Veränderung. Diese sind erst mittelbar über die Baurechtswidrigkeit einer Baumaßnahme in Bezug genommen. Im Niedersächsischen Bauordnungsrecht wäre die Frage über die

formelle und materielle Illegalität

und die Ermessensausübung zu lösen, nicht über die genannten Tatbestandsvoraussetzungen. Es zeichnet sich generell ab, dass die Aufgaben auf Basis von anderem Landesrecht erstellt wurden und nach besten Möglichkeiten auf das niedersächsische Übertragen wurden. Dadurch entstehen aber Unverträglichkeiten mit dem System des niedersächsischen Bauordnungsrechts. Diese 1 zu 1 Übertragung ist hier glaube ich nicht der richtige Weg.

BR

brrrap

5.6.2024, 12:17:05

Zur genaueren Erklärung kann ich auch den BeckOK zur NBauO § 79 Rn. 1 ff. empfehlen. Darin wird auch noch einmal klargestellt, dass § 79 I 1 NBauO die Rechtsgrundlage ist und S. 2 mit seinen Nrn. 1-5 lediglich Beispiele auf Rechtsfolgenseite enthält. Die verschiedenen Eingriffsmöglichkeiten der Bauaufsichts

behörde

sind also in Niedersachsen anders als in anderen Bundesländern nicht in verschiedene Tatbestände unterteilt, sondern werden auf eine Generalklausel gestützt.


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