Landesrecht (im Aufbau)
Bauordnungsrecht Niedersachsen
Eingriffsbefugnisse der Bauaufsichtsbehörden
Einführung in die verschiendenen Maßnahmen
Einführung in die verschiendenen Maßnahmen
4. April 2025
5 Kommentare
4,8 ★ (605 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Querulantin Q nutzt ihr für Wohnzwecke genehmigtes, baurechtskonform errichtetes Einfamilienhaus seit dem Tod ihres Freundes für ungenehmigte Tanzpartys als eine Art Club. Bauaufsichtsbehörde B möchte dagegen vorgehen, weiß aber noch nicht, auf welchem Wege.
Diesen Fall lösen 80,3 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Einführung in die verschiendenen Maßnahmen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Kann B gegen die Partys vorgehen, indem sie eine Abrissverfügung auf Grundlage von § 79 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 NBauO erlässt?
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. B will Q die Nutzung des Wohnhauses für Tanzpartys untersagen. Kann B diese Maßnahme als „Minusmaßnahme” auf die Ermächtigung zum Erlass von Beseitigungsverfügungen (§ 79 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 NBauO) stützen?
3. Da B gegen die Tanzpartys in Qs Haus nicht mithilfe einer Abrissverfügung vorgehen kann, bleibt B nichts anderes übrig, als die Partys zu dulden.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JCF
1.4.2024, 03:24:28
Bei der Frage "Kann B diese Maßnahme als 'Minusmaßnahme' auf die Ermächtigung [...] stützen?" fehlt in der Antwort die Subsumtion. 😉
brrrap
5.6.2024, 12:02:02
Ihr habt zwar überall die richtigen Normen aus Niedersachsen zitiert, allerdings greifen sowohl die Fragestellungen, als auch die Rechtsanwendungen und Subsumtionen so nicht bei der Anwendung der NBauO. Konkret falsch ist, dass bei der ersten (?) Frage im Maßstab steht, dass die
Behördedie Beseitigung von Anlagen anordnen kann, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder baulich geändert wurden, dabei wird konkret auf § 79 I 2 Nr. 4 NBauO verwiesen. In Niedersachsen kommt es aber auf die Bau
rechtswidrigkeitdes Zustandes an, nicht auf eine Errichtung oder Veränderung. Diese sind erst mittelbar über die Bau
rechtswidrigkeiteiner Baumaßnahme in Bezug genommen. Im Niedersächsischen Bauordnungsrecht wäre die Frage über die
formelle und materielle Illegalitätund die Ermessensausübung zu lösen, nicht über die genannten Tatbestandsvoraussetzungen. Es zeichnet sich generell ab, dass die Aufgaben auf Basis von anderem Landesrecht erstellt wurden und nach besten Möglichkeiten auf das niedersächsische Übertragen wurden. Dadurch entstehen aber Unverträglichkeiten mit dem System des niedersächsischen Bauordnungsrechts. Diese 1 zu 1 Übertragung ist hier glaube ich nicht der richtige Weg.
brrrap
5.6.2024, 12:17:05
Zur genaueren Erklärung kann ich auch den BeckOK zur NBauO § 79 Rn. 1 ff. empfehlen. Darin wird auch noch einmal klargestellt, dass § 79 I 1 NBauO die Rechtsgrundlage ist und S. 2 mit seinen Nrn. 1-5 lediglich Beispiele auf Rechtsfolgenseite enthält. Die verschiedenen
Eingriffsmöglichkeiten der Bauaufsichts
behördesind also in Niedersachsen anders als in anderen Bundesländern nicht in verschiedene Tatbestände unterteilt, sondern werden auf eine Generalklausel gestützt.
Findet Nemo Tenetur
27.2.2025, 13:27:22
Wenn ich dann die Art der baulichen Nutzung thematisiere, kommt Bauplanungsrecht in Form von §§ 2 ff. BauNVO ins Spiel, ist das richtig?
Leo Lee
28.2.2025, 20:56:15
Hallo Findet
Nemo Tenetur, vielen Dank für diese sehr gute Frage! Wenn es im Fall darum geht, dass man etwa eine Genehmigung möchte und die Verträglichkeit der beantragten Genehmigung mit dem Gebiet, in dem etwa ein Haus errichtet werden soll, geht, ist das BauPLANUNGSrecht betroffen und somit die BauGB + BauNVO relevant (etwa wenn ich im Gewerbegebiet ein Wohnhaus errichten möchte, werde ich durch die 2 ff. BauNVO in die Schranken gewiesen und kann etwa nur im Wohngebiet oder Mischgebiet etc. ein Haus errichten). Wenn es darum geht, dass die Gefahrenabwehr betroffen ist (bspw. muss ich Feuermelder installieren oder die
Behördemöchte, dass ich mein Haus abreiße mangels Einhaltung gefahrenrechtlicher Vorschriften, ist allen voran das Bauordnungsrecht betroffen. Wenn es also wie du fragst darum geht, die Art der baulichen Nutzung und deren Verträglichkeit mit dem Gebiet zu thematisieren, ist wie du völlig richtig anmerkst das Bauplanungsrecht und somit die 2 ff. BauNVO betroffen. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom Wahl/Schütz VwGO, § 42 Abs. 2 Rn. 117 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo