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Sachbefugnis des Zedenten nach Titelumschreibung – Ausnahme: Vollstreckungsstandschaft
Sachverhalt
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Erfüllung als materiell-rechtliche Einwendung gegen Zwangsvollstreckung
S kauft von G ein Grundstück. S unterwirft sich hinsichtlich der Kaufpreiszahlung der sofortigen Zwangsvollstreckung. G will vollstrecken. S erhebt Vollstreckungsabwehrklage und legt Kontoauszüge vor, die die Überweisung des Geldes belegen sollen. G bestreitet den Zahlungseingang mit Nichtwissen.
Materiell-rechtliche Einwendungen – Zahlung an den Gerichtsvollzieher (§ 815 Abs. 3 ZPO analog)
G verklagt S erfolgreich auf Zahlung von €100.000 und beauftragt Gerichtsvollzieher Z mit der Vollstreckung. Z fordert S zur Zahlung auf. S zahlt daraufhin an Z. Z setzt sich mit dem Geld in die Karibik ab. G kündigt gegenüber S die erneute Vollstreckung an.