Strafrecht
BT 7: Nachtatdelikte u.a.
Strafvereitelung (§ 258 StGB)
Straffreiheit nach § 258 Abs. 5 StGB auch bei irriger Annahme der Tatbeteiligung?
Straffreiheit nach § 258 Abs. 5 StGB auch bei irriger Annahme der Tatbeteiligung?
3. Juni 2025
5 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Fs Mann S geht fremd. F bittet deshalb E, mit S zu reden. Bei dem Gespräch kommt es zum Streit, E tötet S. Das konnte F nicht ahnen. Sie glaubt trotzdem, sie sei als Anstifterin strafbar. Deshalb hilft sie E, die Tatspuren zu beseitigen. Es Überführung verzögert sich erheblich.
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Einordnung des Falls
Straffreiheit nach § 258 Abs. 5 StGB auch bei irriger Annahme der Tatbeteiligung?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. F hat sich wegen Anstiftung zum Totschlag strafbar gemacht, indem sie E bat, ein Gespräch mit S zu führen (§§ 212 Abs. 1, 26 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. F könnte sich wegen Strafvereitelung strafbar gemacht haben, indem sie E half, die Spuren der Tötung zu beseitigen (§ 258 Abs. 1 StGB).
Ja!
3. Hat F den Tatbestand des § 258 Abs. 1 StGB in rechtswidriger und schuldhafter Weise erfüllt, indem sie E half, die Spuren der Tötung zu beseitigen?
Genau, so ist das!
4. F glaubte irrigerweise, wegen der Anfrage zum Gespräch eine Anstiftung zum Totschlag begangen zu haben. Objektiv hat sie sich nicht strafbar gemacht. Ist der Strafausschließungsgrund des § 258 Abs. 5 StGB für F deshalb ausgeschlossen?
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Vincent
21.1.2025, 11:37:16
Nach diesem Beispiel erfolgt die Prüfung des Abs.5 nach der
Rechtswidrigkeitsowie der
Schuld. Wieso ist dies kein Prüfungspunkt der
Rechtswidrigkeit?
okalinkk
23.4.2025, 18:46:38
unabhängig von dem Fall stelle ich mir gerade die Frage, ob im Sachverhalt immer stehen muss, dass eine Verurteilung bzw Vollstreckung nicht mehr möglich ist oder sich verzögert? Es handelt sich ja um ein Erfolgsdelikt, demnach schätze ich mal, dass diese Angabe nötig ist. Wenn also im Sachverhalt nichts von einer etwaigen Verurteilung bzw Vollstreckung steht, brauche ich 258 also auch nicht anprüfen? mir ist das nämlich ein paar mal in Klausuren passiert, dass ich 258 geprüft hatte, obwohl er gar nicht in der Lösungsskizze auftauchte
Leo Lee
14.5.2025, 12:14:21
Hallo okalinkk, vielen Dank für die sehr wichtige Frage! In der Tat ist § 258 eine etwas knifflinge Norm in der Klausur. Mein Eindruck war, dass der § 258 I - in der entspr. Konstellation natürlich - eig. am Rande (so ähnliche wie
Nötigung) immer "mitgenommen" wird, auch wenn nicht explizit die Verzögerung angedeutet wird bzw. im Sachverhalt geradezu erwähnt wird :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo