Strafrecht
BT 7: Nachtatdelikte u.a.
Strafvereitelung (§ 258 StGB)
Straffreiheit nach § 258 Abs. 5 StGB auch bei irriger Annahme der Tatbeteiligung?
Straffreiheit nach § 258 Abs. 5 StGB auch bei irriger Annahme der Tatbeteiligung?
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Fs Mann S geht fremd. F bittet deshalb E, mit S zu reden. Bei dem Gespräch kommt es zum Streit, E tötet S. Das konnte F nicht ahnen. Sie glaubt trotzdem, sie sei als Anstifterin strafbar. Deshalb hilft sie E, die Tatspuren zu beseitigen. Es Überführung verzögert sich erheblich.
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Einordnung des Falls
Straffreiheit nach § 258 Abs. 5 StGB auch bei irriger Annahme der Tatbeteiligung?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. F hat sich wegen Anstiftung zum Totschlag strafbar gemacht, indem sie E bat, ein Gespräch mit S zu führen (§§ 212 Abs. 1, 26 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. F könnte sich wegen Strafvereitelung strafbar gemacht haben, indem sie E half, die Spuren der Tötung zu beseitigen (§ 258 Abs. 1 StGB).
Ja!
3. Hat F den Tatbestand des § 258 Abs. 1 StGB in rechtswidriger und schuldhafter Weise erfüllt, indem sie E half, die Spuren der Tötung zu beseitigen?
Genau, so ist das!
4. F glaubte irrigerweise, wegen der Anfrage zum Gespräch eine Anstiftung zum Totschlag begangen zu haben. Objektiv hat sie sich nicht strafbar gemacht. Ist der Strafausschließungsgrund des § 258 Abs. 5 StGB für F deshalb ausgeschlossen?
Nein, das trifft nicht zu!
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