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Straffreiheit nach § 258 Abs. 5 StGB auch bei irriger Annahme der Tatbeteiligung?

einfach
schwer
22. Juni 2026
6 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche
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Fs Mann S geht fremd. F bittet deshalb E, mit S zu reden. Bei dem Gespräch kommt es zum Streit, E tötet S. Das konnte F nicht ahnen. Sie glaubt trotzdem, sie sei als Anstifterin strafbar. Deshalb hilft sie E, die Tatspuren zu beseitigen. Es Überführung verzögert sich erheblich.

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