Strafrecht

BT 7: Nachtatdelikte u.a.

Strafvereitelung (§ 258 StGB)

Straffreiheit nach § 258 Abs. 5 StGB auch bei irriger Annahme der Tatbeteiligung?

Straffreiheit nach § 258 Abs. 5 StGB auch bei irriger Annahme der Tatbeteiligung?

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Fs Mann S geht fremd. F bittet deshalb E, mit S zu reden. Bei dem Gespräch kommt es zum Streit, E tötet S. Das konnte F nicht ahnen. Sie glaubt trotzdem, sie sei als Anstifterin strafbar. Deshalb hilft sie E, die Tatspuren zu beseitigen. Es Überführung verzögert sich erheblich.

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Einordnung des Falls

Straffreiheit nach § 258 Abs. 5 StGB auch bei irriger Annahme der Tatbeteiligung?

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. F hat sich wegen Anstiftung zum Totschlag strafbar gemacht, indem sie E bat, ein Gespräch mit S zu führen (§§ 212 Abs. 1, 26 StGB).

Nein, das trifft nicht zu!

F müsste E zu dessen vorsätzlicher, rechtwidriger Haupttat bestimmt und dabei mit doppeltem Anstiftervorsatz gehandelt haben. Zudem müsste die Tat rechtswidrig und schuldhaft gewesen sein.E hat sich wegen Totschlags strafbar gemacht, indem er S tötete. F bat E zwar mit S zu reden. Sie konnte allerdings nicht ahnen, dass E den S bei dem Gespräch direkt töten würde. F handelte insofern jedenfalls ohne Vorsatz.
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2. F könnte sich wegen Strafvereitelung strafbar gemacht haben, indem sie E half, die Spuren der Tötung zu beseitigen (§ 258 Abs. 1 StGB).

Ja!

Objektive Voraussetzungen für eine Strafbarkeit nach § 258 Abs. 1 StGB sind: (1)Strafbare Vortat eines anderen (2)Ganz oder teilweise Vereitelung der Bestrafung F müsste subjektiv vorsätzlich bezüglich der Vortat und absichtlich oder wissentlich bezüglich des Vereitelns gehandelt haben. Zudem müsste die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen worden sein und kein persönlicher Strafausschließungsgrund nach § 258 Abs. 5 und 6 StGB eingreifen.

3. Hat F den Tatbestand des § 258 Abs. 1 StGB in rechtswidriger und schuldhafter Weise erfüllt, indem sie E half, die Spuren der Tötung zu beseitigen?

Genau, so ist das!

Die Tötung des S durch E ist eine rechtswidrige Vortat eines anderen. Durch die Beseitigung der Spuren hat F dafür gesorgt, dass die Bestrafung des E für geraume Zeit unverwirklicht blieb. F handelte dabei mit Vorsatz bezüglich der Vortat und wissentlich bezüglich des Vereitelns. Die Tat erfolgte rechtswidrig und schuldhaft.

4. F glaubte irrigerweise, wegen der Anfrage zum Gespräch eine Anstiftung zum Totschlag begangen zu haben. Objektiv hat sie sich nicht strafbar gemacht. Ist der Strafausschließungsgrund des § 258 Abs. 5 StGB für F deshalb ausgeschlossen?

Nein, das trifft nicht zu!

Nach dem Wortlaut des § 258 Abs. 5 StGB wird bereits bei demjenigen die Strafbarkeit ausgeschlossen, der eine Vereitelung einer eigenen Bestrafung will. Demnach ist die subjektive Sicht des Täters entscheidend.F glaubte als Anstifterin strafbar zu sein. Sie konnte von der Tötung des S durch E allerdings nichts ahnen und handelte unvorsätzlich. Damit lag objektiv keine Strafbarkeit vor. Subjektiv handelte F jedoch, um eine mögliche Bestrafung wegen Anstiftung zum Totschlag von sich abzuwenden. Das genügt, um den Strafausschließungsgrund nach § 258 Abs. 5 StGB zu bejahen.
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