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Straffreiheit nach § 258 Abs. 5 StGB auch bei irriger Annahme der Tatbeteiligung?
Sachverhalt
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Verhältnis der Angehörigenbegünstigung zu § 145d StGB
A ist betrunken Auto gefahren und hat so einen Unfall verursacht (§§ 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 2, 316 StGB). As Ehefrau F, die als Beifahrerin im Auto saß, will verhindern, dass A seine Fahrerlaubnis verliert. Sie gibt sich gegenüber Polizistin P als Fahrerin aus. P glaubt F.
Zur Mitwirkung berufene Amtsträger 1
Justizminister J holt seine Frau, Staatsanwältin S, von der Arbeit ab. Auf ihrem Bildschirm sieht er eine Ermittlungsakte gegen seinen Parteifreund P wegen Untreue. J, der von Ps begangener Untreue weiß, löscht die Akte. Die Ermittlungen verzögern sich so erheblich.