Strafrecht

BT 7: Nachtatdelikte u.a.

Strafvereitelung (§ 258 StGB)

Verhältnis der Begünstigung zu § 145d StGB

Verhältnis der Begünstigung zu § 145d StGB

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A ist betrunken Auto gefahren und hat so einen Unfall verursacht (§§ 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 2, 316 StGB). As Ehefrau F, die als Beifahrerin im Auto saß, will verhindern, dass A seine Fahrerlaubnis verliert. Sie gibt sich gegenüber Polizistin P als Fahrerin aus. P glaubt F.

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Einordnung des Falls

Verhältnis der Begünstigung zu § 145d StGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Hat F sich wegen Strafvereitelung strafbar gemacht, indem sie behauptete, sie habe das Auto gefahren und den Unfall verursacht (§ 258 Abs. 1 StGB)?

Nein!

Objektive Voraussetzungen für eine Strafbarkeit nach § 258 Abs. 1 StGB sind: (1)Strafbare Vortat eines anderen (2)Ganz oder teilweise Vereitelung der Bestrafung oder Maßnahme F müsste subjektiv vorsätzlich bezüglich der Vortat und absichtlich oder wissentlich bezüglich des Vereitelns gehandelt haben. Zudem müsste die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen worden sein und kein persönlicher Strafausschließungsgrund nach § 258 Abs. 5 und 6 StGB eingreifen.Eine Vortat des A liegt vor. Indem F gegenüber der Polizei behauptete, sie sei die Fahrerin gewesen, hat sie verhindert, dass A einer Maßnahme - dem Entzug der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 StGB - unterworfen wurde. F handelte absichtlich, rechtswidrig und schuldhaft. Allerdings ist A als Ehemann ein Angehöriger der F im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1a StGB. F bleibt deswegen gem. § 258 Abs. 6 StGB straffrei.
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2. F könnte sich wegen Vortäuschens einer Straftat strafbar gemacht haben, indem sie gegenüber der Polizei behauptete, sie habe das Auto gefahren und den Unfall verursacht (§ 145d Abs. 2 Nr. 1 StGB).

Genau, so ist das!

Objektive Voraussetzungen für eine Strafbarkeit nach § 145d Abs. 2 Nr. 1 StGB sind: (1)Adressat: Behörde oder eine zur Entgegennahme von Anzeigen zuständige Stelle (2)Tathandlung: Täuschung über den Beteiligten an einer rechtswidrigen Tat F müsste wissentlich bezüglich der Unrichtigkeit der Behauptung und im Übrigen vorsätzlich gehandelt haben. Zudem müsste die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen worden sein.Beachte: Nach § 145d Abs. 1 StGB ist das Vortäuschen einer Straftat formell subsidiär zur Bestrafung nach §§ 258, 258a und 164 StGB. Bejahst Du die Strafbarkeit nach einer dieser Normen, tritt § 145d StGB hinter diese zurück.

3. Die ganz h.M. wendet die persönlichen Strafausschließungsgründe aus § 258 Abs. 5 und Abs. 6 StGB analog auf § 145d StGB an.

Nein, das trifft nicht zu!

Nach der ganz h.M. können die persönlichen Strafausschließungsgründe nicht analog auf § 145d StGB angewandt werden. Dagegen spreche die unterschiedliche Schutzrichtung der Normen. Zudem wolle der Gesetzgeber die Selbst- und Angehörigenbegünstigung nur in Ausnahmefällen straffrei stellen. Eine planwidrige Regelungslücke bestehe mithin nicht.F hat den Tatbestand des § 145d Abs. 2 Nr. 1 StGB in rechtswidriger und schuldhafter Weise erfüllt. § 258 Abs. 6 StGB kommt als persönlicher Strafausschließungsgrund nicht analog zur Anwendung. F hat sich demnach nach § 145d Abs. 2 Nr. 1 StGB strafbar gemacht.
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