Richtiger Antragsgegner
28. Mai 2025
3 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

A will ein Zeichen gegen die steigenden Bierpreise setzen und plant deshalb eine Demonstration vor dem Münchner Rathaus, die er ordnungsgemäß bei der Stadt München (M) anmeldet. M verbietet die Durchführung der Demonstration. A will gegen das Verbot vorgehen.
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Einordnung des Falls
Richtiger Antragsgegner
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Widerspruch und Anfechtungsklage entfalten grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Enthält Art. 25 BayVersG eine Ausnahme von diesem Grundsatz?
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Statthaft ist vorliegend ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO.
Ja!
3. Die §§ 80 ff. VwGO enthalten keine eigene Regelung zur Bestimmung des richtigen Antragsgegners im vorläufigen Rechtsschutz. Kann § 78 VwGO hier direkt angewendet werden?
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Es kommt eine Analogie zu § 78 VwGO für den einstweiligen Rechtsschutz in Betracht.
Ja, in der Tat!
5. Die richtige Antragsgegnerin ist M (§ 78 Nr. 1 VwGO analog).
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Lukaas
17.2.2025, 12:53:23
Wäre toll, wenn ihr die Normen zum BayVersG auch verlinken würdet. Ist immer etwas umständlich erstmal selbst danach zu googlen. Und in den aller meisten Fällen verlinkt ihr die landesrechtlichen Normen ja auch. Wieso nicht einfach immer? 😅

Dodo S.
24.4.2025, 19:23:55
Hallo Lukaas, vielen Dank für Deinen Hinweis! Die Normen des BayVersG sind nun in der Aufgabe verlinkt. Leider ist es uns aktuell, anders als beim Bundesrecht, noch nicht möglich, Normen des Landesrechts automatisch einzubinden. All diese Normen müssen also noch händisch von uns verlinkt werden. Bitte habe daher ein bisschen Nachsicht, wenn landesrechtliche Normen mal nicht verlinkt sind. Danke! Beste Grüße Dodo - für das Jurafuchs-Team

'Jimmy' McGill
29.4.2025, 17:23:57
In NRW gilt das
Rechtsträgerprinzip. NRW hat also keine
Ermächtigungsgrundlagenach § 78 I Nr. 2 VwGO erlassen.