Öffentliches Recht

Grundrechte

Freiheit des Eigentums (Art. 14 GG)

Grundfall: nachteilige Inhalts- und Schrankenbestimmung

Grundfall: nachteilige Inhalts- und Schrankenbestimmung

12. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

B ist Eigentümerin einer Burg, die schon seit Jahrhunderten im Familienbesitz ist. Da sie keine Lust hat, sich um den Erhalt zu kümmern, zerfällt diese immer weiter. Nach einem neuen Denkmalschutzgesetz muss B aber nun Maßnahmen ergreifen, um die Burg wieder in Schuss zu bringen. ‌

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Einordnung des Falls

Grundfall: nachteilige Inhalts- und Schrankenbestimmung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Liegt ein Eingriff in die Eigentumsfreiheit der B vor (vgl. Art. 14 Abs. 1 GG)?

Genau, so ist das!

Ein Eingriff ist jeder staatliche Akt, der die Ausübung eines grundrechtlich geschützten Verhaltens beeinträchtigt oder unmöglich macht. Bezogen auf die Eigentumsfreiheit liegt also ein Eingriff vor, wenn eine geschützte Rechtsposition durch eine staatliche Maßnahme gar nicht mehr geschützt wird oder die Nutzungsbefugnisse im Vergleich zur alten Rechtslage eingeschränkt werden. Durch das neue Denkmalschutzgesetz wird die Art, wie B mit ihrem Eigentum umgehen kann, eingeschränkt. Sie darf nunmehr ihre Burg nicht weiter verwahrlosen lassen. Es liegt also eine Beschränkung der Nutzung ihres Eigentums und damit ein Eingriff vor.
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2. Handelt es sich bei dem Gesetz um eine (Legal-)Enteignung (Art. 14 Abs. 3 GG)?

Nein, das trifft nicht zu!

Ob eine Enteignung oder Inhalts- und Schrankenbestimmung vorliegt, wird allein anhand formaler Kriterien beurteilt. Eine Enteignung ist der vollständige oder teilweise Entzug konkreter Eigentumspositionen durch gezielten hoheitlichen Rechtsakt zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Inhalts- und Schrankenbestimmungen sind rechtliche Regelungen, mit denen der Gesetzgeber Inhalt und Schranken des Eigentums abstrakt und generell festlegt.B behält trotz des Denkmalschutzgesetzes ihre Position als Eigentümerin der Burg. Lediglich ihre Nutzungsrechte werden eingeschränkt. Es liegt somit keine Enteignung, sondern vielmehr eine Inhalts- und Schrankenbestimmung vor.

3. Inhalts- und Schrankenbestimmungen unterliegen einem qualifizierten Gesetzesvorbehalt.

Nein!

Inhalts- und Schrankenbestimmungen unterliegen einem einfachen Gesetzesvorbehalt, also keinen näher bestimmten Anforderungen. Das eingreifende Gesetz (die Inhalts- und Schrankenbestimmung) muss aber natürlich formell und materiell verfassungsgemäß sein. Insbesondere muss der Eingriff verhältnismäßig sein.
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