Öffentliches Recht

Grundrechte

Freiheit des Eigentums (Art. 14 GG)

Einführungsfall Kleingarten - Verhältnismäßigkeit, insb. Sozialbindung

Einführungsfall Kleingarten - Verhältnismäßigkeit, insb. Sozialbindung

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Zum Schutz der Schrebergartenkultur erlässt der Bundestag ein Gesetz. Dieses regelt, dass laufende Pachtverträge über Grundstücke, die kleingärtnerisch genutzt werden, nicht ordentlich gekündigt werden dürfen. E Eigentümer ist eines solchen Grundstücks und empört.

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Einordnung des Falls

Einführungsfall Kleingarten - Verhältnismäßigkeit, insb. Sozialbindung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Eine Inhalts- und Schrankenbestimmung unterliegt einem einfachen Gesetzesvorbehalt (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG).

Genau, so ist das!

Sofern es sich bei dem Eingriff um eine Inhalts- und Schrankenbestimmungen handelt, sieht das Grundgesetz einen einfachen Gesetzesvorbehalt vor. Ein vom Bundestag erlassenes Gesetz stellt hier also grundsätzlich eine taugliche Schranke der Eigentumsfreiheit dar.
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2. Das Gesetz, auf dessen Grundlage der Eingriff erfolgt, muss verfassungsmäßig sein.

Ja, in der Tat!

Das Gesetz ist die „Schranke“ des Grundrechts der Eigentumsfreiheit. Das Gesetz muss auch formell und materiell verfassungsgemäß sein („Schranken-Schranke“). Die wichtigste Schranken-Schranke ist wohl die Prüfung der Verhältnismäßigkeit im Rahmen der materiellen Verfassungsmäßigkeit. Der Eingriff muss einem legitimen Ziel dienen, geeignet sein, dieses zu erreichen, erforderlich sein und einen angemessenen Ausgleich zwischen Privatnützigkeit und Sozialbindung des Eigentums finden. Der Schutz der Schrebergartenkultur ist ein legitimes Ziel. Das Gesetz ist geeignet, dieses Ziel jedenfalls zu unterstützen. Mildere, gleich geeignete Mittel sind hier nicht ersichtlich, sodass der Eingriff auch erforderlich ist.

3. Ist die Einschränkung des Kündigungsrechts zum Schutz der deutschen Schrebergartenkultur auch angemessen (verhältnismäßig im engeren Sinne)?

Nein!

Im Rahmen der Angemessenheit sind Privatnützigkeit und Sozialbindung des Eigentums miteinander abzuwägen. Durch den Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts verliert das Grundstück stark an Wert. Es Eigentumsrecht wird erheblich beschränkt. Auf der anderen Seite würden viele Kleingärten vermutlich geschlossen und verkauft werden, wenn das Kündigungsrecht nicht eingeschränkt wird. Allerdings verlieren Kleingärten ohnehin an Bedeutung für die Gesellschaft. Sie dienen in der Regel nicht der Lebensmittelversorgung, sondern nur privatem Vergnügen. Ein so starker Eingriff in das Eigentumsrecht kann hierdurch nicht gerechtfertigt werden. Die Angemessenheit stellt regelmäßig den Klausurschwerpunkt dar. Es wird eine gute Argumentation und eine Auswertung des Sachverhalts erwartet.
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