Öffentliches Recht
Staatsorganisations-Recht
Wahlen und Wahlrechtsgrundsätze
Posten eines Selfies in Wahlkabine zulässig?
Posten eines Selfies in Wahlkabine zulässig?
6. April 2025
1 Kommentar
4,7 ★ (10.152 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Influencerin I macht in der Wahlkabine ein Selfie von sich und ihrem ausgefüllten Wahlzettel und postet dieses auf Instagram. Fotografieren in der Wahlkabine ist nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Bundeswahlordnung nicht untersagt.
Diesen Fall lösen 80,1 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Posten eines Selfies in Wahlkabine zulässig?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Nach h.M. bedeutet das Recht zur geheimen Wahl während der Stimmabgabe gleichzeitig die Pflicht, die Stimme geheim abzugeben.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Nach einer Gegenansicht muss eine Person, die ihre Wahlentscheidung freiwillig offenbart, nicht geschützt werden.
Genau, so ist das!
3. Die spätere Veröffentlichung des Selfie könnte allerdings andere Wählende beeinflussen.
Ja, in der Tat!
4. Schon durch das Posten des Selfies aus der Wahlkabine hat I unzulässig Druck auf andere Wählende ausgeübt.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
SM2206
11.2.2025, 19:19:23
Liebes Jurafuchs-Team, ihr macht zwar allgemein eine tolle und sehr hilfreiche App, vielen Dank dafür. V.a. im öffentlichen Recht muss ich aber immer wieder feststellen, dass eine dogmatische Einordnung teilweise komplett fehlt. Das macht eure Ausführungen dann nur bedingt verständlich. Am hi
esigen Bsp.: Ihr schreibt, es sei umstritten, ob der Grundsatz der
Geheimheit der Wahleine Pflicht bedeutet, die Stimme geheim abzugeben. Dann führt ihr die Argumente der h.M. und der Gegenansicht aus. Es wird aber weder deutlich, wie so etwas in einer Klausur abgefragt werden könnte, noch wo das dann zu verorten wäre. Wenn ihr dann in der Argumentation plötzlich die
Meinungsfreiheitrausholt, obwohl es doch gerade um den
Geheimheitsgrundsatz geht, wird das Ganze völlig verwirrend. Ist die bestrittene, aber von der h.M. angenommene Pflicht, die Stimmabgabe geheim zu halten, das Ergebnis eines Abwägungsvorgangs im Rahmen der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung, oder ist damit gemeint, dass ein Gesetz, das etwa das Fotografieren in der Wahlkabine verbietet, schon gar keine Beeinträchtigung des
Geheimheitsgrundsatzes beinhaltet, weil dieser selbst schon eine Geheimhaltungspflicht enthält, das Gesetz also bloß die verfassungsrechtliche Lage konkretisiert? In welchen Fällen würde das überhaupt relevant werden? Ich nehme an, relevant könnte das v.a. im Rahmen einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde oder einem Normenkontrollverfahren werden. Auch diesbezüglich fehlen aber Ausführungen. Dass die sicher richtigen Ergebnisse nicht wirklich dogmatisch eingeordnet werden, passiert öfters im öffentlichen Recht, hier habe ich es aber als ganz extrem empfunden. Vielleicht stehe ich auch einfach nur auf dem Schlauch. In diesem Fall lasse ich mich natürlich gerne eines Besseren belehren. LG