Posten eines Selfies in Wahlkabine zulässig?

6. April 2025

1 Kommentar

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Influencerin I macht in der Wahlkabine ein Selfie von sich und ihrem ausgefüllten Wahlzettel und postet dieses auf Instagram. Fotografieren in der Wahlkabine ist nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Bundeswahlordnung nicht untersagt.

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Einordnung des Falls

Posten eines Selfies in Wahlkabine zulässig?

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Nach h.M. bedeutet das Recht zur geheimen Wahl während der Stimmabgabe gleichzeitig die Pflicht, die Stimme geheim abzugeben.

Ja!

Der Grundsatz der Geheimheit der Wahl steht nach h.M. nicht zur Disposition des Wählenden. Danach dürfen weder mehrere Wählende eine Wahlkabine gleichzeitig benutzen, noch dürfen Wahlberechtige ihre Stimme offen abgeben. Dies wird zum einen mit dem Schutz der wählenden Person vor einer Einflussnahme durch andere begründet. Zum anderen gilt auch andersrum, dass Wählende keinen Einfluss auf andere nehmen sollen, indem sie ihre Wahlentscheidung offenbaren.
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2. Nach einer Gegenansicht muss eine Person, die ihre Wahlentscheidung freiwillig offenbart, nicht geschützt werden.

Genau, so ist das!

Dass das Wahlgeheimnis – zumindest während der Stimmabgabe – nicht zur Disposition steht, wird teilweise damit begründet, dass die Wählende Person vor einer Einflussnahme geschützt werden müsse. Dieses Argument mag aber in den Fällen, in denen eine Person ihr Stimmverhalten freiwillig offenbart, nicht zu überzeugen. Das Wahlgeheimnis sei vielmehr als subjektives Recht, nicht als Plicht zu verstehen. Nach dieser Ansicht ist die Geheimheit der Wahl damit ein disponibles Recht.Nach dieser Ansicht würde Is Verhalten den Grundsatz der Geheimheit der Wahl nicht verletzen. Insbesondere aus dem Grund, dass I das Foto erst nach ihrer Stimmabgabe gepostet hat. I war während der Wahlentscheidung selbst alleine, sodass eine Einflussnahme durch eine andere Person auszuschließen ist.

3. Die spätere Veröffentlichung des Selfie könnte allerdings andere Wählende beeinflussen.

Ja, in der Tat!

Neben dem Argument, dass die Wählende Person durch die Geheimheit der Wahl selbst geschützt werden soll, wird auch ins Feld geführt, dass Wählende durch eine Offenbarung der eigenen Wahlentscheidung in unzulässiger Weise Einfluss auf die Wahlentscheidung anderer nehmen könnten. Hiergegen ist allerdings einzuwenden, dass es gerade zum demokratischen Austausch gehört bzw. sogar wichtig für die Demokratie ist, dass jemand die eigene Wahltendenz kundtun kann. Bis zu einem gewissen Grad kann es anderen Wählenden zugemutet werden, der Meinung eines Wählenden ausgesetzt zu sein. Die zulässige Ausübung der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) endet erst da, wo sie in der Ausübung von Druck und Zwang besteht.

4. Schon durch das Posten des Selfies aus der Wahlkabine hat I unzulässig Druck auf andere Wählende ausgeübt.

Nein!

Die zulässige Ausübung der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) endet erst da, wo sie in der Ausübung von Druck und Zwang besteht und somit die Freiheit der Wahl anderer gefährdet wird. Nur vor dieser Gefahr muss und soll die Geheimheit der Wahl schützen. Das reine Posten eines Selfies aus der Wahlkabine, ohne konkrete Aufforderungen, dieselbe Partei zu wählen oder überhaupt zu wählen, dürfte von der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) gedeckt sein und keine unzulässige Einflussnahme auf andere darstellen. Is Verhalten verstößt nicht gegen den Grundsatz der Geheimheit der Wahl. Der Gesetzgeber hat das anders gesehen und als Reaktion auf den Vorfall im Jahr 2017 ein Gesetz erlassen, wonach Wählende zurückzuweisen sind, wenn sie in der Wahlkabine fotografieren oder filmen (§ 56 Abs. 2 BWahlO). Mit der entsprechenden Argumentation, z.B. dass die Auswirkungen eines Posts einer bekannten Person stärker Einfluss auf andere Wähler nehmen als die von „normalen“ Privatpersonen, kannst Du hier auch eine andere Ansicht vertreten – wofür ja auch die Gesetzesänderung spricht.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

SM2206

SM2206

11.2.2025, 19:19:23

Liebes Jurafuchs-Team, ihr macht zwar allgemein eine tolle und sehr hilfreiche App, vielen Dank dafür. V.a. im öffentlichen Recht muss ich aber immer wieder feststellen, dass eine dogmatische Einordnung teilweise komplett fehlt. Das macht eure Ausführungen dann nur bedingt verständlich. Am hi

esi

gen Bsp.: Ihr schreibt, es sei umstritten, ob der Grundsatz der

Geheimheit der Wahl

eine Pflicht bedeutet, die Stimme geheim abzugeben. Dann führt ihr die Argumente der h.M. und der Gegenansicht aus. Es wird aber weder deutlich, wie so etwas in einer Klausur abgefragt werden könnte, noch wo das dann zu verorten wäre. Wenn ihr dann in der Argumentation plötzlich die

Meinungsfreiheit

rausholt, obwohl es doch gerade um den

Geheimheit

sgrundsatz geht, wird das Ganze völlig verwirrend. Ist die bestrittene, aber von der h.M. angenommene Pflicht, die Stimmabgabe geheim zu halten, das Ergebnis eines Abwägungsvorgangs im Rahmen der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung, oder ist damit gemeint, dass ein Gesetz, das etwa das Fotografieren in der Wahlkabine verbietet, schon gar keine Beeinträchtigung des

Geheimheit

sgrundsatzes beinhaltet, weil dieser selbst schon eine Geheimhaltungspflicht enthält, das Gesetz also bloß die verfassungsrechtliche Lage konkretisiert? In welchen Fällen würde das überhaupt relevant werden? Ich nehme an, relevant könnte das v.a. im Rahmen einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde oder einem Normenkontrollverfahren werden. Auch diesbezüglich fehlen aber Ausführungen. Dass die sicher richtigen Ergebnisse nicht wirklich dogmatisch eingeordnet werden, passiert öfters im öffentlichen Recht, hier habe ich es aber als ganz extrem empfunden. Vielleicht stehe ich auch einfach nur auf dem Schlauch. In diesem Fall lasse ich mich natürlich gerne eines Besseren belehren. LG


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