Wanderer bricht in Hütte ein, Teil 1
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T sucht das Abenteuer. Im Winterurlaub will er daher den Watzmann, Schicksalsberg des Berchtesgadener Landes, erklimmen. Er gerät jedoch in einen Schneesturm. Um sich vor dem Erfrieren zu retten, bricht er die Tür zur Hütte vom Eichenauer Edmund auf und verheizt dessen Feuerholz.
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Einordnung des Falls
Wanderer bricht in Hütte ein, Teil 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 9 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Hüttentür des E ist eine für T fremde Sache (§ 303 StGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat die Tür durch das Aufbrechen beschädigt (§ 303 Abs. 1 StGB).
Ja!
3. T hat das Feuerholz durch das Verheizen weggenommen (§ 242 Abs. 1 StGB).
Genau, so ist das!
4. T handelte in Bezug auf das Feuerholz mit Zueignungsabsicht (§ 242 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
5. Als T die Hüttentür aufgebrochen und das Holz verheizt hat, befand er sich in einer Notstandslage (§ 904 BGB).
Ja!
6. Das Aufbrechen und Verheizen ist eine erforderliche Notstandshandlung (§ 904 BGB).
Genau, so ist das!
7. Das Aufbrechen und Verheizen ist eine verhältnismäßige Notstandshandlung (§ 904 BGB).
Ja, in der Tat!
8. T handelte mit Gefahrabwendungswillen (subjektives Rechtfertigungselement).
Ja!
9. T trifft eine zivilrechtliche Schadensersatzpflicht für die beschädige Tür und das verheizte Holz.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
SvzW
13.10.2023, 10:06:45
T hat doch eigentlich das Feuerholz nicht weggenommen, sondern zerstört in dem er es verbrannt hat. Oder übersehe ich etwas?
Nora Mommsen
13.10.2023, 11:03:03
Hallo SvzW, es ist das Merkmal der Wegnahme im Sinne Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams erfüllt. T hat zudem das Feuerholz nicht lediglich zerstört, sondern sich dabei dessen Gebrauchswert zueigen gemacht. Es liegt das Merkmal der Aneignung vor. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Nico
24.5.2024, 11:50:37
Es gilt auch die Annahme dass das verbrauchen von Gegenständen zu ihrem bestimmungsgemäßen Zweck nicht als Sachbeschädigung gilt sondern als Diebstahl
Juratiopharm
4.6.2024, 13:51:38
Wollte der Eigentümer die Sache ohnehin verbrauchen, dann liegt der Unwert darin, dass es nicht zur Nutzung durch den Eigentümer, sondern der Täter kam (-> Diebstahl). Findet der Verbrauch zuwider er vorgesehenen Nutzungsart statt (zB Haustier wird gegessen) soll eine Sachbeschädigung vorliegen. MüKoStGB/Wieck-Noodt, 4. Aufl. 2022, StGB § 303 Rn. 33
B.H.
22.9.2024, 15:28:45
Richtet der sich der Schadensersatz in diesem Fall ganz klassisch nach den §§ 249 ff. BGB?
Sandra-
30.9.2024, 20:43:57
In Jacoby/von Hinden, Studienkommentar BGB, 18. Auflage, § 904 Rn. 3 steht dazu leider nur § 904 S. 2 BGB "gewährt dem
duldungspflichtigen Eigentümer einen verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch. Er umfasst alle Schäden, die adäquat kausal auf der Einwirkung beruhen (BGHZ 36, 217, 221)." Vielleicht hilft dir das weiter. :-)
Timurso
15.10.2024, 18:45:35
@[B.H. ](154709) Der haftungsausfüllende Teil richtet sich normal nach §§ 249 ff. BGB würde ich sagen, ja. Wonach auch sonst?
Sege
15.10.2024, 15:54:42
Ich weiß nicht, ob das in den BT Lektionen noch genauer erklärt wird, aber mir fehlt hier bei der
Zueignungsabsichtdie genauere Differenzierung der
Aneignungsabsichtund dem
Enteignungs
vorsatz.
Timurso
15.10.2024, 18:43:17
Das wird in den BT Lektionen noch genau differenziert, ja. Ist hier, wo der Schwerpunkt auf dem AT liegen soll, ja weniger relevant.