Öffentliches Recht
Polizei- und Ordnungsrecht
Polizeiliche Standardmaßnahmen
Einsatz verdeckter Ermittler
Einsatz verdeckter Ermittler
19. Februar 2025
18 Kommentare
4,5 ★ (6.187 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Polizistin P arbeitet auf eigene Faust verdeckt als Kellnerin in der Bar von B. B steht unter Verdacht, in der Bar mit große Mengen von Kokain und Ecstasy zu handeln. P sammelt durch ihren verdeckten Einsatz Informationen über B.
Diesen Fall lösen 76,5 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Einsatz verdeckter Ermittler
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Polizeigesetze bzw. polizeilichen Datenverarbeitungsgesetze der Länder beinhalten Standardermächtigungen zur Datenerhebung ohne Einsatz von technischen Mitteln.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. P ist eine Vertrauensperson der Polizei (§ 16 Abs. 1 HSOG, § 28 Abs. 1 hamPolDVG).
Nein, das ist nicht der Fall!
3. P ist eine verdeckte Ermittlerin (§ 36a Abs. 1 NPOG, § 35 Abs. 1 BremPolG, § 35 Abs. 1 BbgPolG).
Ja, in der Tat!
4. Wenn P zum Aufbau oder zur Aufrechterhaltung ihrer Legende echte Urkunden verändert oder unechte Urkunden herstellt, macht sie sich der Urkundenfälschung (§ 267 ABs. 1 StGB) strafbar.
Nein!
5. Der Einsatz von P hätte vorher richterlich angeordnet werden müssen.
Genau, so ist das!
6. Der Einsatz von P ist zumindest materiell rechtmäßig, weil er zur vorbeugenden Verhütung von Straftaten erfolgt.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
busy B 🐝 ✨
29.8.2024, 13:33:14
Wenn ich in der Klausur zum Ergebnis komme, dass die Maßnahme formell
rechtswidrig, aber
materiell rechtmäßigist, was wäre dann die Konsequenz daraus?

Wendelin Neubert
30.8.2024, 11:44:39
Danke für Deine Frage @[busy B 🐝 ✨](247318)! Ist eine Maßnahme formell
rechtswidrig, aber
materiell rechtmäßig, ist sie
rechtswidrig. Wäre das in Deiner Klausur so, müsstest Du zu dem Ergebnis kommen, dass die Maßnahme im Ergebnis
rechtswidrigund eine dagegen erhobene Klage begründet ist. Allerdings wird das in der Klausur – zugegebenermaßen – selten der Fall sein. Möglicherweise hast Du dann übersehen, dass (1) die Maßnahme doch nicht formell
rechtswidrigist (z.B. weil die
formelle Rechtswidrigkeiteines Verwaltungsakts nach § 45 VwVfG umbeachtlich ist) oder (2) dass die Maßnahme auch
materiell rechtswidrigist. In jedem Fall darfst Du – wie wir im Klausurhinweis hervorgehoben haben – nicht am Ende der formellen
Rechtmäßigkeitmit der Prüfung aufhören, sondern musst die
materielle Rechtmäßigkeitder Maßnahme im Hilfsgutachten weiter prüfen. Hoffe das hilft! Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team

0815jurafuchs
30.10.2024, 08:56:10
Finde hier den Sachverhalt zumindest missverständlich. Laut Sachverhalt arbeit Polizistin P auf eigene Faust als Kellnerin. Dies suggeriert für mich dass sie mindestens ohne Zustimmung ihres Dienstherrn wenn nicht sogar ohne Wissen ihrer Vorgesetzten handelt. Dies ist hier doch aber sicherlich nicht gemeint oder? In diesem Fall wäre die Urkundenfälschung dann nämlich wohl nicht gerechtfertigt. Eine Korrektur des Sachverhalts wäre hier vielleicht angebracht.

Sustainable Finance
28.1.2025, 08:59:38
Hi zusammen! Ich fände es praktisch, hier eine Verknüpfung zum Einsatz
verdeckter Ermittlerim repressiven Handlungsbereich nach §§ 110a ff. StPO vorzunehmen. Gerade der Unterschied, dass gem. § 110b StPO gerade kein Richtervorbehalt geregelt ist, zeigt mE den Unterschied zwischen Gefahrenvorsorge und Strafverfolgung mit Blick auf die Eingriffsintensität sehr schön. Im Übrigen fände ich es generell cool, wenn die
Standardmaßnahmenauch im Kontext der StPO dargestellt würden, ich finde, dass man aus der Gegenüberstellung viel mitnehmen kann. Viele Grüße!