Öffentliches Recht
Polizei- und Ordnungsrecht
Polizeiliche Standardmaßnahmen
Einsatz verdeckter Ermittler
Einsatz verdeckter Ermittler
5. Juli 2025
22 Kommentare
4,6 ★ (9.375 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Polizistin P arbeitet auf eigene Faust verdeckt als Kellnerin in der Bar des B. B steht unter Verdacht, in der Bar mit großen Mengen Kokain und Ecstasy zu handeln. P sammelt durch ihren verdeckten Einsatz Informationen über B.
Diesen Fall lösen 76,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Einsatz verdeckter Ermittler
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Polizeigesetze bzw. polizeilichen Datenverarbeitungsgesetze der Länder beinhalten Standardermächtigungen zur Datenerhebung ohne Einsatz technischer Mittel.
Ja!
2. P ist eine Vertrauensperson der Polizei (§ 16 Abs. 1 HSOG, § 28 Abs. 1 HamPolDVG).
Nein, das ist nicht der Fall!
3. P ist eine verdeckte Ermittlerin (§ 36a Abs. 1 NPOG, § 35 Abs. 1 BremPolG, § 35 Abs. 1 BbgPolG).
Ja, in der Tat!
4. Wenn P zum Aufbau oder zur Aufrechterhaltung ihrer Legende echte Urkunden verändert oder unechte Urkunden herstellt, macht sie sich der Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 StGB) strafbar.
Nein!
5. Der Einsatz von P hätte vorher richterlich angeordnet werden müssen.
Genau, so ist das!
6. Der Einsatz von P ist zumindest materiell rechtmäßig, weil er zur vorbeugenden Verhütung von Straftaten erfolgt.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
busy B 🐝 ✨
29.8.2024, 13:33:14
Wenn ich in der Klausur zum Ergebnis komme, dass die Maßnahme formell
rechtswidrig, aber materiell rechtmäßig ist, was wäre dann die Konsequenz daraus?

Wendelin Neubert
30.8.2024, 11:44:39
Danke für Deine Frage @[busy B 🐝 ✨](247318)! Ist eine Maßnahme formell
rechtswidrig, aber materiell rechtmäßig, ist sie
rechtswidrig. Wäre das in Deiner Klausur so, müsstest Du zu dem Ergebnis kommen, dass die Maßnahme im Ergebnis
rechtswidrigund eine dagegen erhobene Klage begründet ist. Allerdings wird das in der Klausur – zugegebenermaßen – selten der Fall sein. Möglicherweise hast Du dann übersehen, dass (1) die Maßnahme doch nicht formell
rechtswidrigist (z.B. weil die formelle
Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts nach § 45 VwVfG umbeachtlich ist) oder (2) dass die Maßnahme auch materiell
rechtswidrigist. In jedem Fall darfst Du – wie wir im Klausurhinweis hervorgehoben haben – nicht am Ende der formellen Rechtmäßigkeit mit der Prüfung aufhören, sondern musst die
materielle Rechtmäßigkeitder Maßnahme im Hilfsgutachten weiter prüfen. Hoffe das hilft! Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team

0815jurafuchs
30.10.2024, 08:56:10
Finde hier den Sachverhalt zumindest missverständlich. Laut Sachverhalt arbeit Polizistin P auf eigene Faust als Kellnerin. Dies suggeriert für mich dass sie mindestens ohne Zustimmung ihres Dienstherrn wenn nicht sogar ohne Wissen ihrer Vorgesetzten handelt. Dies ist hier doch aber sicherlich nicht gemeint oder? In diesem Fall wäre die Urkundenfälschung dann nämlich wohl nicht gerechtfertigt. Eine Korrektur des Sachverhalts wäre hier vielleicht angebracht.
Amelie7
10.4.2025, 18:24:37
Ja, fände ich auch komisch, wenn sie hier gerechtfertigt ist, obwohl der Einsatz auf eigene Faust geschieht

Sustainable Finance
28.1.2025, 08:59:38
Hi zusammen! Ich fände es praktisch, hier eine Verknüpfung zum Einsatz verdeckter Ermittler im
repressiven Handlungsbereich nach §§ 110a ff. StPO vorzunehmen. Gerade der Unterschied, dass gem. § 110b StPO gerade kein
Richtervorbehaltgeregelt ist, zeigt mE den Unterschied zwischen
Gefahrenvorsorgeund Strafverfolgung mit Blick auf die Eingriffsintensität sehr schön. Im Übrigen fände ich es generell cool, wenn die
Standardmaßnahmenauch im Kontext der StPO dargestellt würden, ich finde, dass man aus der Gegenüberstellung viel mitnehmen kann. Viele Grüße!

Dodo S.
25.3.2025, 18:43:12
Hallo Sustainable Finance, vielen Dank für Deinen Vorschlag! Wir haben ihn notiert und werden in einer der nächsten Redaktionssitzungen prüfen, inwiefern wir hierzu unsere Lerninhalte entsprechend anpassen bzw. noch weitere Aufgaben mit aufnehmen können. Beste Grüße, Dodo Shi, für das Jurafuchs-Team

eine Robusto bitte
30.5.2025, 21:54:59
Der Vorbehalt der richterlichen Anordnung geht nicht mehr aus § 16 V 2 HOSG hervor, sondern aus § 16 IX 2 HOSG.

Linne Hempel
1.6.2025, 17:17:53
Hallo eine Robusto bitte , vielen Dank für Deinen Hinweis! Wir haben den Fehler auf unsere Liste gesetzt und werden ihn im nächsten Korrekturgang beheben. Deine Aufmerksamkeit hilft uns, die Qualität unserer Inhalte hochzuhalten. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald wir den Fehler behoben haben. Beste Grüße, Linne Hempel, für das Jurafuchs-Team