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VwGO
Typischerweise schnell erledigte Verwaltungsakte – Feststellungsinteresse? (BVerwG, Urteil vom 24.04.2024 - 6 C 2.22)
Typischerweise schnell erledigte Verwaltungsakte – Feststellungsinteresse? (BVerwG, Urteil vom 24.04.2024 - 6 C 2.22)
15. April 2025
14 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K beging früher als Hooligan verschiedene Straftaten im Zusammenhang mit Spielen des Vereins D. Am 27.04.2019 findet ein Derby zwischen D und S statt. Daher erteilt das Polizeipräsidium P dem K mit Bescheid vom selben Tag ein zeitlich begrenztes Betretungs- und Aufenthaltsverbot rund um Ds Stadion.
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Einordnung des Falls
Typischerweise schnell erledigte Verwaltungsakte – Feststellungsinteresse? (BVerwG, Urteil vom 24.04.2024 - 6 C 2.22)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 17 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Am 04.05.2019 erhebt K am zuständigen Verwaltungsgericht Klage gegen die Verfügung. Müsste zunächst der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sein?
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Verfügung war zeitlich bis zum Abend des 27.04.2019 begrenzt und hat sich daher durch Zeitablauf erledigt (vgl. § 43 Abs. 2 VwVfG). Ist dennoch die Anfechtungsklage statthaft (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO)?
Nein!
3. Im Rahmen der Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage muss neben der Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog) auch ein besonderes Feststellungsinteresse vorliegen.
Genau, so ist das!
4. Zur Beurteilung, ob ein berechtigtes Interesse i.S.v. § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO vorliegt, haben sich verschiedene Fallgruppen herausgebildet.
Ja, in der Tat!
5. Anfang Mai bringt P in Erfahrung, dass K nicht mehr als Hooligan „aktiv“ ist, was tatsächlich der Fall ist. Besteht damit Wiederholungsgefahr bezüglich der Maßnahme vom 27.04.2019?
Nein!
6. Hat K die Absicht zum Ausdruck gebracht, einen Schadensersatzanspruch geltend machen zu wollen?
Nein, das ist nicht der Fall!
7. Das Aufenthalts- und Betretungsverbot knüpft an die objektive Verursachung einer Gefahr, nicht an eine Schuld des Störers (K) an. Hat das Verbot damit eine generell stigmatisierende Wirkung, aus der sich Ks Rehabilitationsinteresse ergibt?
Nein, das trifft nicht zu!
8. Ks Feststellungsinteresse könnte sich daraus ergeben, dass P durch eine sich typischerweise kurzfristig erledigte Maßnahme (schwerwiegend) in seine Grundrechte eingegriffen hat.
Ja!
9. Nach dem BVerwG ist § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO eine begrenzte Ausnahmeregelung. Spricht dies dafür, dass eine Fortsetzungsfeststellungsklage gerade nicht allein deswegen zulässig sein kann, weil sich der Verwaltungsakt typischerweise schnell erledigt?
Genau, so ist das!
10. Würde man auf das zusätzliche Erfordernis eines „qualifizierten Grundrechtseingriffs“ verzichten, wäre Ks Feststellungsinteresse zu bejahen.
Ja, in der Tat!
11. Könnte man für die Ansicht des BVerwG argumentieren, dass der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG) nicht danach unterscheidet, wie „schwer“ der Staat in ein Grundrecht eingegriffen hat?
Nein!
12. Wenn man annimmt, dass die Zulässigkeit eines Rechtsschutzbegehrens generell vom Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses des Betroffenen abhängt, so ist die Ansicht des BVerwG mit Art. 19 Abs. 1 S. 4 GG vereinbar.
Genau, so ist das!
13. K führt gegen die Ansicht des BVerwG an, dass es für ihn als Kläger unmöglich zu erkennen sei, nach welchen Kriterien der qualifizierte Grundrechtseingriff bestimmt wird. Ist eine solche Unbestimmtheit in jedem Fall verfassungswidrig?
Nein, das trifft nicht zu!
14. Es kommt zunächst darauf an, in welchen Grundrechten K beeinträchtigt ist. Hat das räumlich eng begrenzte Verbot den Schutzbereich von Ks Grundrechte aus Art. 11 GG und Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG berührt?
Nein!
15. K war durch die Maßnahme jedenfalls in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit beeinträchtigt. Ist ein solcher Eingriff von vornherein immer besonders schwerwiegend?
Nein, das ist nicht der Fall!
16. Ks berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Betretungs- und Aufenthaltsverbot bestünde (nach Ansicht des BVerwG) nur, wenn das untersagte Verhalten eine gesteigerte Relevanz für Ks Persönlichkeitsentfaltung hätte.
Ja, in der Tat!
17. K hat demnach kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verbots. Ist Ks Klage zulässig?
Nein!
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