Mangelbedingter Betriebsausfallschaden - Einführung

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

K bestellt bei V ein Ringlicht für seinen Youtubekanal. Es kommt am 26.11. an. Als K das Licht am 1.12. einsetzen will, bemerkt er, dass es mangelhaft ist. Ihm entgehen an dem Tag Einnahmen in Höhe von €400. Am 2.12. fordert er V zur Nacherfüllung auf und verlangt zugleich Schadensersatz.

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Einordnung des Falls

Mangelbedingter Betriebsausfallschaden - Einführung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem V das Ringlicht mangelhaft geliefert hat, hat sie ihre vertraglich geschuldete Pflicht verletzt.

Ja, in der Tat!

Eine Pflichtverletzung ist jede objektive Abweichung des Verhaltens einer Partei des Schuldverhältnisses vom geschuldeten Pflichtenprogramm des § 241 BGB. Bei einem Kaufvertrag ist der Verkäufer verpflichtet, die mangelfreie Kaufsache zu übergeben und zu übereignen.Da das Ringlicht einen Sachmangel hat (§ 434 Abs. 1 BGB), hat V ihre vertraglich geschuldete Leistung nicht ordnungsgemäß erfüllt.
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2. Die Art des Schadens ist entscheidend für die Frage, ob und welche zusätzlichen Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch notwendig sind (§ 280 Abs. 2, 3 BGB).

Ja!

Grundtatbestand ist § 280 Abs. 1 BGB. Ob zu den dort geregelten Voraussetzungen noch weitere treten, bestimmt sich maßgeblich nach dem eingetretenen Schaden. Beeinträchtigungen des Leistungsinteresses (Schaden statt der Leistung) sind nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen der §§ 280 Abs. 3, 281-283 BGB bzw. § 311a Abs. 2 S. 1 BGB ersetzbar. Diese sollen den Schuldner davor schützen, dass der Gläubiger ihn vorschnell auf Schadensersatz in Anspruch nimmt. Sie dienen damit der Sicherung des Vorrangs des Anspruchs auf Erfüllung. Bei Beeinträchtigungen des Integritätsinteresses (Schaden neben der Leistung) bedarf es dagegen - außer beim Verzögerungsschaden (§§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB) - keiner weiteren Voraussetzungen.In der Klausur ist für jede Schadensposition gesondert zu ermitteln, ob ein Schaden statt oder neben der Leistung vorliegt!

3. Bei Ks entgangenen Werbeeinnahmen vom 1.12. handelt es sich um einen Schaden statt der Leistung.

Nein, das ist nicht der Fall!

Zum Schadensersatz statt der Leistung gehören nach h.M. alle Schadensposten, die durch eine Nacherfüllung im letztmöglichen Zeitpunk entfallen würden. Zum Schadensersatz neben der Leistung gehören alle Beeinträchtigungen der Rechtsgüter des Gläubigers, die auch bei einer Leistungserbringung zum spätbestmöglichen Zeitpunkt nicht mehr entfielen.Selbst wenn V noch ordnungsgemäß nacherfüllen würde (Reparatur/Neulieferung), so entfällt dadurch nicht mehr der Verdienstausfall vom 1.12. (€400). Dieser Betriebsausfallschaden ist endgültig eingetreten und es liegt ein Schaden neben der Leistung vor. In einer Klausur empfiehlt es sich mit der Prüfung des §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB zu beginnen. Dieser wird dann direkt abgelehnt, da er nur Schäden statt der Leistung abdeckt.

4. Es ist umstritten, ob der mangelbedingte Betriebsausfallschaden als einfacher Schadensersatz (§ 280 Abs. 1 BGB) oder als Verzögerungsschaden einzuordnen ist (§§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB).

Ja, in der Tat!

Bei der Nichtleistung (vorheriger Fall) ist unstreitig, dass ein Betriebsausfallschaden nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des Schuldnerverzuges geltend gemacht werden kann. Anders ist dies beim mangelbedingten Betriebsausfallschaden (=Schlechtleistung). Hier ist umstritten, ob es der zusätzlichen Verzugsvoraussetzungen bedarf (§§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB) oder der Anspruch allein auf § 280 Abs. 1 BGB gestützt werden kann. Mehr dazu erfährst Du in den nachfolgenden Aufgaben!
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