Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Schadensersatz statt oder neben der Leistung (Leistungsstörungsrecht)
Mangelbedingter Betriebsausfallschaden - Einführung
Mangelbedingter Betriebsausfallschaden - Einführung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K bestellt bei V ein Ringlicht für seinen Youtubekanal. Es kommt am 26.11. an. Als K das Licht am 1.12. einsetzen will, bemerkt er, dass es mangelhaft ist. Ihm entgehen an dem Tag Einnahmen in Höhe von €400. Am 2.12. fordert er V zur Nacherfüllung auf und verlangt zugleich Schadensersatz.
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Einordnung des Falls
Mangelbedingter Betriebsausfallschaden - Einführung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem V das Ringlicht mangelhaft geliefert hat, hat sie ihre vertraglich geschuldete Pflicht verletzt.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Art des Schadens ist entscheidend für die Frage, ob und welche zusätzlichen Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch notwendig sind (§ 280 Abs. 2, 3 BGB).
Ja!
3. Bei Ks entgangenen Werbeeinnahmen vom 1.12. handelt es sich um einen Schaden statt der Leistung.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Es ist umstritten, ob der mangelbedingte Betriebsausfallschaden als einfacher Schadensersatz (§ 280 Abs. 1 BGB) oder als Verzögerungsschaden einzuordnen ist (§§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB).
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Raphaeljura
4.6.2023, 12:33:06
Ist ein Verzögerungsschaden ein Schaden neben der Leistung?
Lukas_Mengestu
7.6.2023, 16:00:34
So ist es, Raphael! Ein Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens nach §§ 280 I, II,
286 BGBtritt ebenso wie der einfache Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB neben die vertraglich geschuldete Leistung. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
silasowicz
22.8.2023, 16:01:32
Hier finde ich es unlogisch, warum man nach der Ablehnung eines SE statt der Leistung in der ersten Aufgabe erwähnt, dass das eigentlich doch umstritten ist.
Leo Lee
23.8.2023, 10:07:09
Hallo silasowicz, das mag zwar auf den ersten Blick so erscheinen! Beachte jedoch, dass der Streit zw. dem §
286 BGBund dem § 280 I BGB ALLEIN (also ohne III, 281 I BGB) stattfindet. Sprich, weil es hier nur um den Schadensersatz neben der Leistung geht (und dort Streitig von einfacher SE neben der Leistung gem. § 280 I BGB vs. SE neben der Leistung wegen Verzögerung gem. §
286 BGB), lehnen wir den § 281 BGB - der eben nur den SE STATT der Leistung betrifft - ab :). Liebe grüße - für das Jurafuchsteam - Leo
Flohm
15.1.2024, 10:41:10
Müsste man hier die Rügepflicht nach §377 HGB noch erwähnen ? Weil das Licht nicht direkt bei Lieferung überprüft wurde? Und was für Auswirkungen hat das auf den SE-Anspruch?
Wolli
29.1.2024, 10:45:40
Sollten V und K Kaufmänner sein und in dem Geschäft ein Handelsgeschäft i. S. v. §343 HGB liegen, müsste der K hier tatsächlich infolge einer Untersuchung unverzüglich rügen. Tut er dies nicht, verliert er sämtliche Gewährleistungsansprüche (auch den SE Anspruch).
CR7
4.6.2024, 19:20:29
@[Flohm](210957) Wenn sich aus dem Sachverhalt nicht ergibt, dass wie @[Wolli](208773) schon sagte, kein Handelsgeschäft vorliegt, dann auf keinen Fall prüfen. Mir ist das damals in meiner ZP zum Verhängnis geworden!
rex ipso iure
11.3.2024, 00:12:40
lol