Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Schadensersatz statt oder neben der Leistung (Leistungsstörungsrecht)
Mangelbedingter Betriebsausfallschaden - Einführung
Mangelbedingter Betriebsausfallschaden - Einführung
4. April 2025
17 Kommentare
4,8 ★ (26.504 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K bestellt bei V ein Ringlicht für seinen Youtubekanal. Es kommt am 26.11. an. Als K das Licht am 1.12. einsetzen will, bemerkt er, dass es mangelhaft ist. Ihm entgehen an dem Tag Einnahmen in Höhe von €400. Am 2.12. fordert er V zur Nacherfüllung auf und verlangt zugleich Schadensersatz.
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Einordnung des Falls
Mangelbedingter Betriebsausfallschaden - Einführung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem V das mangelhafte Ringlicht geliefert hat, hat sie ihre vertraglich geschuldete Pflicht verletzt.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Art des Schadens ist entscheidend für die Frage, ob und welche zusätzlichen Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch notwendig sind (§ 280 Abs. 2, 3 BGB).
Ja!
3. Bei Ks entgangenen Werbeeinnahmen vom 1.12. handelt es sich um einen Schaden statt der Leistung.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Es ist umstritten, ob der mangelbedingte Betriebsausfallschaden als einfacher Schadensersatz (§ 280 Abs. 1 BGB) oder als Verzögerungsschaden einzuordnen ist (§§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB).
Ja, in der Tat!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Raphaeljura
4.6.2023, 12:33:06

Lukas_Mengestu
7.6.2023, 16:00:34
So ist es, Raphael! Ein Anspruch auf Ersatz des
Verzögerungsschadens nach §§ 280 I, II, 286 BGB tritt ebenso wie der einfache
Schadensersatznach § 280 Abs. 1 BGB neben die vertraglich geschuldete Leistung. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
silasowicz
22.8.2023, 16:01:32
Hier finde ich es unlogisch, warum man nach der Ablehnung eines SE statt der Leistung in der ersten Aufgabe erwähnt, dass das eigentlich doch umstritten ist.
Leo Lee
23.8.2023, 10:07:09
Hallo silasowicz, das mag zwar auf den ersten Blick so erscheinen! Beachte jedoch, dass der Streit zw. dem § 286 BGB und dem § 280 I BGB ALLEIN (also ohne III, 281 I BGB) stattfindet. Sprich, weil es hier nur um den
Schadensersatz neben der Leistunggeht (und dort Streitig von einfacher
SE neben der Leistunggem. § 280 I BGB vs.
SE neben der Leistungwegen Verzögerung gem. § 286 BGB), lehnen wir den § 281 BGB - der eben nur den SE STATT der Leistung betrifft - ab :). Liebe grüße - für das Jurafuchsteam - Leo
Flohm
15.1.2024, 10:41:10
Müsste man hier die Rügepflicht nach §377 HGB noch erwähnen ? Weil das Licht nicht direkt bei Lieferung überprüft wurde? Und was für Auswirkungen hat das auf den SE-Anspruch?
Wolli
29.1.2024, 10:45:40
Sollten V und K Kaufmänner sein und in dem Geschäft ein Handelsgeschäft i. S. v. §343 HGB liegen, müsste der K hier tatsächlich infolge einer Untersuchung unverzüglich rügen. Tut er dies nicht, verliert er sämtliche Gewährleistungsansprüche (auch den SE Anspruch).

CR7
4.6.2024, 19:20:29
@[Flohm](210957) Wenn sich aus dem Sachverhalt nicht ergibt, dass wie @[Wolli](208773) schon sagte, kein Handelsgeschäft vorliegt, dann auf keinen Fall prüfen. Mir ist das damals in meiner ZP zum Verhängnis geworden!

Moltisanti
11.3.2024, 00:12:40
lol

G0d0fMischief
23.11.2024, 10:10:45
Ich hab mal eine Frage zum
Schadensersatz statt der Leistung. Als
Schadensersatz statt der Leistungist derjenige
Schadeneinzustufen, der durch das endgültige Ausbleiben der Leistung verursacht wird. Endgültiges Ausbleiben der Leistung liegt erst dann vor, wenn der Schuldner das Recht „verliert“ die Leistung zu erbringen oder? Also z.B. durch
Rücktrittoder Unmöglichkeit. Heißt es dann also:
Schadensersatz neben der Leistungbesteht für alle
Schadenspostendie während dem Zeitraum entstanden sind, in dem der Gläubiger die Leistung noch verlangen durfte, die Leistung also noch nicht endgültig ausgeblieben ist? Instinktiv mache ich die Abgrenzungen glaube ich häufig richtig, nur gerade bei Grenzfällen wäre es ganz gut, wenn man es nicht nach Gefühl macht, sondern das Verständnis gefestigt ist.
Leo Lee
24.11.2024, 11:42:43
Hallo G0d0fMischief, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Genauso ist es. SE Statt der Leistung sind hier dann diejenigen Posten, die nicht entstanden wären, wenn man nach der sog. "Zauberformel" zum letztmöglichen Zeitpunkt noch geleistet hätte. Dieses endgültige Ausbleiben geht dann - wie du sagst - auch meistens mit dem Zeitpunkt einher, wo der Schuldner die Leistung nicht mehr erbringen kann, weil er zu spät kommt. D.h., dass - ebenfalls wie du richtigerweise anmerkst -
SE neben der Leistungfür diejenigen Posten gilt, die auch bei hypothetischer Leistung nicht mehr "weggezaubert" werden könnten, weil sie endgültig eingetreten sind! Es ist in der Tat nicht immer so leicht, die Abgrenzung vorzunehmen, weshalb es in der Literatur auch gefühlt 3 - 4 Ansichten gibt, die sich nur hiermit auseinandersetzen! Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, Ernst § 281 Rn. 123 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo