Mangelbedingter Betriebsausfallschaden - Einführung

4. April 2025

17 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

K bestellt bei V ein Ringlicht für seinen Youtubekanal. Es kommt am 26.11. an. Als K das Licht am 1.12. einsetzen will, bemerkt er, dass es mangelhaft ist. Ihm entgehen an dem Tag Einnahmen in Höhe von €400. Am 2.12. fordert er V zur Nacherfüllung auf und verlangt zugleich Schadensersatz.

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Einordnung des Falls

Mangelbedingter Betriebsausfallschaden - Einführung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem V das mangelhafte Ringlicht geliefert hat, hat sie ihre vertraglich geschuldete Pflicht verletzt.

Ja, in der Tat!

Eine Pflichtverletzung ist jede objektive Abweichung des Verhaltens einer Partei des Schuldverhältnisses vom geschuldeten Pflichtenprogramm des § 241 BGB. Bei einem Kaufvertrag ist der Verkäufer verpflichtet, die mangelfreie Kaufsache zu übergeben und zu übereignen.Da das Ringlicht einen Sachmangel hat (§ 434 Abs. 1 BGB), hat V ihre vertraglich geschuldete Leistung nicht ordnungsgemäß erfüllt.
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2. Die Art des Schadens ist entscheidend für die Frage, ob und welche zusätzlichen Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch notwendig sind (§ 280 Abs. 2, 3 BGB).

Ja!

Grundtatbestand ist § 280 Abs. 1 BGB. Ob zu den dort geregelten Voraussetzungen noch weitere treten, bestimmt sich maßgeblich nach dem eingetretenen Schaden. Beeinträchtigungen des Leistungsinteresses (Schaden statt der Leistung) sind nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen der §§ 280 Abs. 3, 281-283 BGB bzw. § 311a Abs. 2 S. 1 BGB ersetzbar. Diese sollen den Schuldner davor schützen, dass der Gläubiger ihn vorschnell auf Schadensersatz in Anspruch nimmt. Sie dienen damit der Sicherung des Vorrangs des Anspruchs auf Erfüllung. Bei Beeinträchtigungen des Integritätsinteresses (Schaden neben der Leistung) bedarf es dagegen - außer beim Verzögerungsschaden (§§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB) - keiner weiteren Voraussetzungen.In der Klausur ist für jede Schadensposition gesondert zu ermitteln, ob ein Schaden statt oder neben der Leistung vorliegt!

3. Bei Ks entgangenen Werbeeinnahmen vom 1.12. handelt es sich um einen Schaden statt der Leistung.

Nein, das ist nicht der Fall!

Zum Schadensersatz statt der Leistung gehören nach h.M. alle Schadensposten, die durch eine Nacherfüllung im letztmöglichen Zeitpunkt entfallen würden. Zum Schadensersatz neben der Leistung gehören alle Beeinträchtigungen der Rechtsgüter des Gläubigers, die auch bei einer Leistungserbringung zum spätestmöglichen Zeitpunkt nicht mehr entfielen.Selbst wenn V noch ordnungsgemäß nacherfüllen würde (Reparatur/Neulieferung), entfällt dadurch nicht mehr der Verdienstausfall vom 1.12. (€400). Dieser Betriebsausfallschaden ist endgültig eingetreten und es liegt ein Schaden neben der Leistung vor. In einer Klausur empfiehlt es sich mit der Prüfung des §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB zu beginnen. Dieser wird dann direkt abgelehnt, da er nur Schäden statt der Leistung abdeckt.

4. Es ist umstritten, ob der mangelbedingte Betriebsausfallschaden als einfacher Schadensersatz (§ 280 Abs. 1 BGB) oder als Verzögerungsschaden einzuordnen ist (§§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB).

Ja, in der Tat!

Bei der Nichtleistung (vorheriger Fall) ist unstreitig, dass ein Betriebsausfallschaden nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des Schuldnerverzuges geltend gemacht werden kann. Anders ist dies beim mangelbedingten Betriebsausfallschaden (= Schlechtleistung). Hier ist umstritten, ob es der zusätzlichen Verzugsvoraussetzungen bedarf (§§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB) oder der Anspruch allein auf § 280 Abs. 1 BGB gestützt werden kann. Mehr dazu erfährst Du in den nachfolgenden Aufgaben!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

RAP

Raphaeljura

4.6.2023, 12:33:06

Ist ein

Verzögerungsschaden

ein

Schaden

neben der Leistung?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

7.6.2023, 16:00:34

So ist es, Raphael! Ein Anspruch auf Ersatz des

Verzögerungsschaden

s nach §§ 280 I, II, 286 BGB tritt ebenso wie der einfache

Schadensersatz

nach § 280 Abs. 1 BGB neben die vertraglich geschuldete Leistung. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

SI

silasowicz

22.8.2023, 16:01:32

Hier finde ich es unlogisch, warum man nach der Ablehnung eines SE statt der Leistung in der ersten Aufgabe erwähnt, dass das eigentlich doch umstritten ist.

LELEE

Leo Lee

23.8.2023, 10:07:09

Hallo silasowicz, das mag zwar auf den ersten Blick so erscheinen! Beachte jedoch, dass der Streit zw. dem § 286 BGB und dem § 280 I BGB ALLEIN (also ohne III, 281 I BGB) stattfindet. Sprich, weil es hier nur um den

Schadensersatz neben der Leistung

geht (und dort Streitig von einfacher

SE neben der Leistung

gem. § 280 I BGB vs.

SE neben der Leistung

wegen Verzögerung gem. § 286 BGB), lehnen wir den § 281 BGB - der eben nur den SE STATT der Leistung betrifft - ab :). Liebe grüße - für das Jurafuchsteam - Leo

FL

Flohm

15.1.2024, 10:41:10

Müsste man hier die Rügepflicht nach §377 HGB noch erwähnen ? Weil das Licht nicht direkt bei Lieferung überprüft wurde? Und was für Auswirkungen hat das auf den SE-Anspruch?

WO

Wolli

29.1.2024, 10:45:40

Sollten V und K Kaufmänner sein und in dem Geschäft ein Handelsgeschäft i. S. v. §343 HGB liegen, müsste der K hier tatsächlich infolge einer Untersuchung unverzüglich rügen. Tut er dies nicht, verliert er sämtliche Gewährleistungsansprüche (auch den SE Anspruch).

CR7

CR7

4.6.2024, 19:20:29

@[Flohm](210957) Wenn sich aus dem Sachverhalt nicht ergibt, dass wie @[Wolli](208773) schon sagte, kein Handelsgeschäft vorliegt, dann auf keinen Fall prüfen. Mir ist das damals in meiner ZP zum Verhängnis geworden!

Moltisanti

Moltisanti

11.3.2024, 00:12:40

lol

G0d0fMischief

G0d0fMischief

23.11.2024, 10:10:45

Ich hab mal eine Frage zum

Schadensersatz statt der Leistung

. Als

Schadensersatz statt der Leistung

ist derjenige

Schaden

einzustufen, der durch das endgültige Ausbleiben der Leistung verursacht wird. Endgültiges Ausbleiben der Leistung liegt erst dann vor, wenn der Schuldner das Recht „verliert“ die Leistung zu erbringen oder? Also z.B. durch

Rücktritt

oder Unmöglichkeit. Heißt es dann also:

Schadensersatz neben der Leistung

besteht für alle

Schadensposten

die während dem Zeitraum entstanden sind, in dem der Gläubiger die Leistung noch verlangen durfte, die Leistung also noch nicht endgültig ausgeblieben ist? Instinktiv mache ich die Abgrenzungen glaube ich häufig richtig, nur gerade bei Grenzfällen wäre es ganz gut, wenn man es nicht nach Gefühl macht, sondern das Verständnis gefestigt ist.

LELEE

Leo Lee

24.11.2024, 11:42:43

Hallo G0d0fMischief, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Genauso ist es. SE Statt der Leistung sind hier dann diejenigen Posten, die nicht entstanden wären, wenn man nach der sog. "Zauberformel" zum letztmöglichen Zeitpunkt noch geleistet hätte. Dieses endgültige Ausbleiben geht dann - wie du sagst - auch meistens mit dem Zeitpunkt einher, wo der Schuldner die Leistung nicht mehr erbringen kann, weil er zu spät kommt. D.h., dass - ebenfalls wie du richtigerweise anmerkst -

SE neben der Leistung

für diejenigen Posten gilt, die auch bei hypothetischer Leistung nicht mehr "weggezaubert" werden könnten, weil sie endgültig eingetreten sind! Es ist in der Tat nicht immer so leicht, die Abgrenzung vorzunehmen, weshalb es in der Literatur auch gefühlt 3 - 4 Ansichten gibt, die sich nur hiermit auseinandersetzen! Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, Ernst § 281 Rn. 123 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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